Hi
Kann ein Sozialhilfempfänger (SGB II) der über 7 Jahren sich hier in der BRD aufhält dennoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Nein
Und das aus mehrfachen Gründen.
Zitat:Dabei macht es nichts aus, dass Einer oder Beide Sozialhilfe beziehen.
@ Shrek_k
es soll tatsächlich Leute geben die das auch so wie Du auslegen, aber...
Die überwiegende Mehrheit der Experten, der Kommentare und die VAH des BMI sagen das Gegenteil. Ich btw auch.
Nach der Regelungstechnik des Aufenthaltsgesetzes und üblichen Formulierweise sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dann nicht zu beachten, wenn das Gesetz ausdrücklich davon befreit. § 28 Abs. 2
AufenthG enthält keine derartige Befreiung (wie z.B. der Abs. 1 der Regelung).
Ergo kommen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs.1 in vollem Umfang in Betracht. Und der fordert in Ziffer 1 dass der Lebensunterhalt gesichert sein muß. Der Lebensunterhalt ist bei Sozialhilfebezug nicht gewährleistet. Es liegt im Übrigen ein Ausweisungsgrund vor, sodass auch Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und die Regelung in § 28 Abs. 2 selbst nicht erfüllt sind, denn dieser fordert ebenfalls
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Zu den Ausweisungsgründen siehe § 55 Abs. 2 Ziffer 6
AufenthG. Dabei ist unerheblich, ob eine Ausweisung durchgeführt werden darf oder kann (wegen Ehe mit einem Deutschen ), allein das Vorliegen des Grundes langt aus, die Erteilung der
NE zu versagen. .
Grüße
Ronny