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Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.755 mal)
sorusorma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.03.2006 um 01:24:19
 
Kann ein Sozialhilfempfänger (SGB II) der über 7 Jahren sich hier in der BRD aufhält dennoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Dabei ist folgendes noch zu beachten:

- Die Ehefrau dieser Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- Die Person hat einen Uni-Abschluss (Mathematik bzw. Informatik),  hat jedoch bislang keinen Job gefunden, kann aber seine Bemühungen für die Jobsuche sehr gut nachweisen.
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Shrek_K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.03.2006 um 03:22:16
 
Hallo sorusorma!

Also ich bin zwar kein Experte, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen JA, wenn Folgendes nach dem Aufenthaltsgesetz zutrifft:
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Dabei macht es nichts aus, dass Einer oder Beide Sozialhilfe beziehen.
Aber warte am besten ab, was ein Experte dazu sagt. Zwinkernd

Grüße

Shrek_K
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 21.03.2006 um 07:53:06
 
Hi

Kann ein Sozialhilfempfänger (SGB II) der über 7 Jahren sich hier in der BRD aufhält dennoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Nein Zwinkernd Und das aus mehrfachen Gründen.

Zitat:
Dabei macht es nichts aus, dass Einer oder Beide Sozialhilfe beziehen.


@ Shrek_k

es soll tatsächlich Leute geben die das auch so wie Du auslegen, aber...

Die überwiegende Mehrheit der Experten, der Kommentare und die VAH des BMI sagen das Gegenteil. Ich btw auch. Zwinkernd

Nach der Regelungstechnik des Aufenthaltsgesetzes und üblichen Formulierweise sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dann nicht zu beachten, wenn das Gesetz ausdrücklich davon befreit. § 28 Abs. 2 AufenthG enthält keine derartige Befreiung (wie z.B. der Abs. 1 der Regelung).

Ergo kommen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs.1 in vollem Umfang in Betracht. Und der fordert in Ziffer 1 dass der Lebensunterhalt gesichert sein muß.  Der Lebensunterhalt ist bei Sozialhilfebezug nicht gewährleistet. Es liegt im Übrigen ein Ausweisungsgrund vor, sodass auch Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und die Regelung in § 28 Abs. 2 selbst nicht erfüllt sind, denn dieser fordert ebenfalls

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Zu den Ausweisungsgründen siehe § 55 Abs. 2 Ziffer 6 AufenthG. Dabei ist unerheblich, ob eine Ausweisung durchgeführt werden darf oder kann (wegen Ehe mit einem Deutschen ), allein das Vorliegen des Grundes langt aus, die Erteilung der NE zu versagen. .


Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #3 - 21.03.2006 um 09:48:00
 
Evtl. gibt es noch ein weiteres Hindernis:

Hat der Betreffende denn bereits mindestens 3 Jahre eine AE als Ehegatte einer Deutschen? Etwaige Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken (bzw. Aufenthaltsbewilligungen vor 2005) werden hier nicht angerechnet.

Abu
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Shrek_K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.03.2006 um 22:34:20
 
@ Ronny :

Oh yeah, daran sieht man, dass ich nur ein Laie bin. Zwinkernd
Habe tatsächlich übersehen, dass in Abs. 2 die Befreiung wie im Abs. 1 gar nicht vorkommt.  Und deswegen habe ich auf die Meinung eines Experten verwiesen. Cool
Tja, um Gesetze richtig lesen zu können, reicht es nicht aus, nur lesen zu können. Zwinkernd

Grüße Smiley
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Mick
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Antwort #5 - 22.03.2006 um 23:04:49
 
Shrek_K schrieb am 22.03.2006 um 22:34:20:
Habe tatsächlich übersehen, dass in Abs. 2 die Befreiung wie im Abs. 1 gar nicht vorkommt.  Und deswegen habe ich auf die Meinung eines Experten verwiesen. Cool
Tja, um Gesetze richtig lesen zu können, reicht es nicht aus, nur lesen zu können. Zwinkernd


Hoi,
ich bin einer von den Experten, die sich fragen, warum die Ausweisungs-
gründe in § 28 Abs. 2 AufenthG extra erwähnt werden, wenn doch § 9
AufenthG Anwendung finden soll. Man kann so auf jeden Fall auf die Idee
kommen, dass die Voraussetzungen für die NE an Dt-Verheiratete in
§ 28 Abs. 2 AufenthG abschließend aufgezählt sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #6 - 22.03.2006 um 23:39:31
 
Mick schrieb am 22.03.2006 um 23:04:49:
Hoi,
ich bin einer von den Experten, die sich fragen, warum die Ausweisungs-
gründe in § 28 Abs. 2 AufenthG extra erwähnt werden, wenn doch § 9
AufenthG Anwendung finden soll. Man kann so auf jeden Fall auf die Idee
kommen, dass die Voraussetzungen für die NE an Dt-Verheiratete in
§ 28 Abs. 2 AufenthG abschließend aufgezählt sind.

Wobei das im Ergebnis gleich bleibt, oder nicht?

Abu
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Mick
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Antwort #7 - 23.03.2006 um 00:00:59
 
Abu schrieb am 22.03.2006 um 23:39:31:
Wobei das im Ergebnis gleich bleibt, oder nicht?

Abu


Hoi,
sollte natürlich § 5 und nicht § 9 heißen in meinem Post.
Wenn es abschließend im § 28 Abs. 2 geregelt ist, wäre
die Lebensunterhaltssicherung aus § 5 nicht erforderlich.
Wir wären also "nur" noch beim Ausweisungsgrund. Und ALG
II (nicht Sozialhilfe) ist kein Ausweisunggrund, jedenfalls
nicht so ohne weiteres aus dem Gesetzestext herzuleiten.
Allenfalls daraus, dass im § 55 Abs. 2 AufenthG steht:
Zitat:
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
ausgewiesen werden, wenn er [...]

Das Wort "insbesondere" bedeutet, dass die anschließende
Aufzählung nicht abschließend ist. Insofern ist es theoretisch
denkbar, auch ALG II zu subsumieren (gern geschehen, Ronny Zwinkernd )
Irgendwo wartet man auf allgemeingültige Richtlinien, Recht-
sprechungen. Bis dahin finden sich Argumente für beide Seiten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #8 - 23.03.2006 um 20:28:41
 
Mick schrieb am 23.03.2006 um 00:00:59:
sollte natürlich § 5 und nicht § 9 ...


Hallo!

Ich denk schon, dass der §9 als allgemeine Norm für die NE richtig war.
M.E.n. gibt der § 28 Abs. 2 die zusätzlichen bzw. von §9 abweichenden Voraussetzungen vor, die vorliegen müssen, damit bei deutschem Fam.-angehörigen priviligiert eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. ( 3 Jahre anstelle von 5, keine Ausweisungsgründe anstelle von § 9 Abs.2 Ziffer 4 ).
Diese Regelungen ersetzen teilweise die "Anforderungen" des § 9, ersetzen ihn aber m.E.n. nicht komplett. Die anderen Voraussetzungen ( z.Bsp. Sicherung des Lebensunterhaltes etc. finden auch bei deutschem Fam.-angehörigen Anwendung).



Wichtel
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