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13 Jahre in Deutschland! Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 2.320 mal)
BiH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.01.2006 um 22:49:54
 
Hallo,

ich bin seit 1992 in Deutschland. Nach der Abitur und der UNI arbeite ich seit 6 Monaten vollzeit.
Zwischen 92 und 99 hatte ich die Duldung. Danach wegen der UNI die Bewilligung und jetzt die Aufenthaltserlaubnis. Die 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe ich auch.

Meine Frage:
Ich habe versucht selber mich durch die Gesetzte zu kämpfen, aber so richtig kam ich nicht voran.
Mein Ziel ist die Niederlassungserlaubnis. Welche Möglichkeit habe ich?

Danke im Voraus.
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Gladiatorah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.01.2006 um 12:22:16
 

Guten Tag!  Smiley
Sie wissen sicherlich, dass die Niederlassungserlaubnis zeitlich, sowie räumlich unbeschränkt ist berechtigt ohne ein weiteres Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit.Abhängig von dem Zweck zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sein. Ich erläutere im allgemein nun, was beachtet werden muss, für das Erlangen einer Niederlassungserlaubnis:

- fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- fünf Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- gesicherter Lebensunterhalt
- ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familie
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Wenn die Punkte ihrerseits erfüllt sind, wäre nichts gegenzusprechen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Speziellere Infos finden sie hier:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9
Nach 13 Jahren Deutschland müssten sie schon ausreichende Deutschkenntnisse besitzen. Der Integrationskurs würde wegfallen. Ich vermute, es hat sich einiges klären können, bei weiteren Fragen einfach melden.  Zwinkernd

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BiH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.01.2006 um 13:11:38
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort,

Die Punkte 2-9 des §9 kann ich sicherlich alle erfüllen. Nur der Punkt 1 ist unsicher. Aufenthaltserlaubnis besitze ich erst seit 6 Monaten. Vorher war wir geschrieben 6 Jahre die Duldung und 7 Jahre die Bewilligung.
Was wird wie angerechnet?

Danke.  Smiley
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ronny
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Antwort #3 - 15.01.2006 um 13:34:30
 
Zitat:
Aufenthaltserlaubnis besitze ich erst seit 6 Monaten.


Hallo BiH,

die Zeiten vorher sind für die Erteilung einer NE derzeit nicht anrechenbar, kann sich aber ändern. Siehe dazu den Thread zum 2. Änderungsgesetz Zwinkernd

§ 9 AufenthG setzt derzeit den Besitz der AE seit fünf Jahren voraus .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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BiH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.01.2006 um 13:52:51
 
Danke Ronny,

wo finde ich die Infos zum 2. Änderungsgesetz? Irgendwie finde ich es nicht. Vielleicht mit Link  Smiley Danke!
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 15.01.2006 um 13:56:12
 
Hi,

in diesem Thread
gibt es den Link zum Entwurf des Gesetzes Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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noname
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.03.2006 um 20:28:42
 
Hallo, § 26 Abs.4 Satz 1 des AufenthG sieht für die Erteilung eines Niederlassungerlaubnisses die 7-jährigen Frist des rechtmäßigen Aufenthaltes vor, aber laut § 102 Abs.2 werden auch sämtliche Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 auf die Frist angerechnet! Viel Glück!
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