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heirat automatisch anerkannt? (Gelesen: 1.904 mal)
linda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag heirat automatisch anerkannt?
15.03.2006 um 17:12:21
 
hallo zusammen,

ich hab da was noch nicht so richtig verstanden bezüglich der heiratsurkunde.

wenn ich im ausland geheiratet habe und eine ausländische
heiratsurkunde besitze, ein FZF gemacht habe und mein Ehemann nun in Deutschland ist....
sind wir dann automatisch durch die FZF und die ABH in D verheiratet und auf
dem Standesamt gemeldet?
Oder muss ich erst zum Standesamt mit übersetzter Heiratsurkunde?
oder wird der Gang zum Standesamt nur bei Namensänderung nötig?
wird die ausländische Heiratsukunde auf anderen Ämtern akzeptiert?

Danke für eure Rückmeldungen!
LG linda
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hampelines
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Beiträge: 105

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.03.2006 um 18:31:40
 
Je nachdem, in welchem Land du geheiratet hast, wird eine Überprüfung der Eheurkunde oder eine Legalisation verlangt. Das kann das dt. Standesamt fordern, die ABH im Rahmen der FZF o.a.

Ich habe auch im Ausland geheiratet und die ABH macht die Zustimmung zur FZF von der inhaltlichen Überprüfung der Heiratsurkunde abhängig.

Im Rahmen der Anlegung des Familienbuches beim Standesamt erhält man dann eine deutsche Eheurkunde.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.03.2006 um 00:33:49
 
Zitat:
Wirksamkeit der Ehe

Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen und allein dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung oder Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs beim inländischen Standesamt, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener Verantwortung entschieden werden.

Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.

Deutsche Staatsangehörige sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

( http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/ehe_html#2 )

Abu

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linda
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Beiträge: 46
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.03.2006 um 13:51:43
 
Danke an Euch! hat mir sehr weitergeholfen, super informationen!

lg linda
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