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AE Ehefrau nur mit Mietvertrag,Einkommensnachweis (Gelesen: 22.484 mal)
Neuromancer
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Bljad'! Bol'schje njet
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Antwort #45 - 16.03.2006 um 10:17:59
 
Zum Visum-Gedöns etc. hatten wir vor längerer Zeit schon mal einen Tread, als es um das Visum zur Eheschließung ging, look: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1125586279/0

Passt evtl. nich ganz dazu, aber könnte in diesem Fall nicht ebenfalls der § 39 Aufenthaltsv. eine Rolle spielen ?, was sagen die Experten ??  öhm

§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.

greets ...
neuro .....
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ronny
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Antwort #46 - 16.03.2006 um 10:20:33
 
Zitat:
Ein etwaiger "Ausweisungsgrund" muss höher zu bewerten sein als der Schutz dur §6 GG.
Wenn also das vor Gericht geht muss die AB dem Richter genau darlegen warum §6 GG keinen Anwendung finden sollte oder es wird ein sehr kurzer Prozess.
Nicht vergessen das GG kann NICHT durch nachgeordnete Gesetze wie das AufentG gebrochen oder eingeschränkt werden.


Wieder ein Denkfehler Zwinkernd

Der Ausweisungsgrund ist nicht vom Art. 6 GG abhängig.  Der Grund liegt vor oder nicht Zwinkernd



Liegt er vor, dann wird geprüft ob der Vollzug der Ausweisung nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG verboten wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd



ronny

stellt sich die Frage ob die Orthografie und die abstruse
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Boehm
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Antwort #47 - 16.03.2006 um 10:28:33
 
Zitat:
ok, du hast es nicht verstanden, was ich meinte:

es kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "kein Ausweisungsgrund vorliegt" nicht darauf an, ob eine tatsächliche Ausweisung dem Art. 6 (das Grundgesetz hat keine Paragraphen!) des Grundgesetzes entgegenstehen würde, sondern lediglich auf das objektive Vorliegen des Ausweisungsgrundes...



nein, weil sie ja gar nicht ausgewiesen wird, sondern lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt, das sind zwei verscheidene Sachen...





Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.
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ronny
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Antwort #48 - 16.03.2006 um 10:34:58
 
Zitat:
Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.


ronny fragt sich langsam, ob DocMorris ein Mittel gegen Beratungsresistenz im Angebot hat  Ärgerlich

Noch ein Tip Boehm:

Wenn Du irgendwelche fragwürdigen Zitate aus dem User-Forum ungeprüft übernimmst, berichtige wenigstens die orthografischen Mängel. Auch wenn an a.......´s geistigen "Ergüssen" dann auch nichts richtiger wird, sieht es wenigstens besser aus Zwinkernd
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Boehm
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Antwort #49 - 16.03.2006 um 10:36:06
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 10:34:58:
* ronny fragt sich langsam, ob DocMorris ein Mittel gegen Beratungsresistenz im Angebot hat  Ärgerlich

Noch ein Tip Boehm:

Wenn Du irgendwelche fragwürdigen Zitate aus dem User-Forum ungeprüft übernimmst, berichtige wenigstens die orthografischen Mängel. Auch wenn an a.......´s geistigen "Ergüssen" dann auch nichts richtiger wird, sieht es wenigstens besser aus Zwinkernd


Leider gibts in diesem Forum keine Edit Funktion  Griesgrämig
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Abu
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Antwort #50 - 16.03.2006 um 10:38:31
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 10:28:33:
Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Langsam wirkt das ermüdend...
Zitat:
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.
Wieso Nichterteilung? Ich dachte, Deine Frau hat eine AE für 1 Jahr erhalten...

Abu
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Boehm
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Antwort #51 - 16.03.2006 um 10:57:08
 
Abu schrieb am 16.03.2006 um 10:38:31:
Langsam wirkt das ermüdend...
Wieso Nichterteilung? Ich dachte, Deine Frau hat eine AE für 1 Jahr erhalten...

Abu


Nein bis jetzt noch keine AE. Für den Fall der Nichterteilung wurde die Ausreise angedroht mit normalem Visumweg aus dem Ausland.
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ronny
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Antwort #52 - 16.03.2006 um 11:01:33
 
Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländermit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Wobei ich mr die Frage gestatte wie ich bei einem solchen Verhalten mein Ermessen ausüben würde  Laut lachend
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Antwort #53 - 16.03.2006 um 11:07:26
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:01:33:
Wobei ich mr die Frage gestatte wie ich bei einem solchen Verhalten mein Ermessen ausüben würde  Laut lachend


Bei der Erteilung der AE für den Ehepartner gibt es einen Rechtsanspruch. Ein Ermessensspielraum der AB ist nicht gegeben.
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Antwort #54 - 16.03.2006 um 11:14:37
 
Wer lesen kann ist klar im Vorteil :

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.



Bedeutet, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, eben doch, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist Zwinkernd

Wobei ich zugestehe, dass auch nachgewiesene Renitenz bei einer Ermessensentscheidung vor dem VG als sachfremde Erwägung angesehen würde Laut lachend
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Antwort #55 - 16.03.2006 um 11:26:45
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:14:37:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil :


Bedeutet, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, eben doch, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist Zwinkernd

Wobei ich zugestehe, dass auch nachgewiesene Renitenz bei einer Ermessensentscheidung vor dem VG als sachfremde Erwägung angesehen würde Laut lachend


Leider ist deine Meinung falsch bzw. rechtiswidrig!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stärkte im Juli mit zwei Urteilen die Rechte der aus Drittstaaten stammenden Ehepartner von EU-Bürgern. Ihnen muss die Einreise und eine Aufenthaltsgenehmigung in EU-Mitgliedstaaten bewilligt werden, sofern ihre Identität feststeht und sie einen dokumentarischen Beleg der Eheschließung vorlegen.

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Antwort #56 - 16.03.2006 um 11:27:54
 
schon mal was von Inländerdiskriminierung gehört?
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Antwort #57 - 16.03.2006 um 12:41:39
 
Zitat:
schon mal was von Inländerdiskriminierung gehört?

hat er bestimmt nicht, weil seine scheuklappen ausschließlich auf den Art. 6 GG fokussieren

ich kann dieses gebetsmühlenartige gesabbel von Art. 6 GG nicht mehr lange ertragen
aber ich muss es ja nicht lesen oder kommentieren

@Boehm
ich wünsch dir noch ein schönes streiten mit der ABH oder sonstigen behörden
via con dios
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Antwort #58 - 16.03.2006 um 14:10:10
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 12:41:39:
via con dios

ooops, verschrieben  Traurig
es muss natürlich "vaya con dios" heißen
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Joschka
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Antwort #59 - 16.03.2006 um 14:17:05
 
@Boehm:

Wer sich nicht an geltendes Recht hält, dem sollt man gar nicht erst entgegenkommen. Was habt Ihr zu verbergen, dass Ihr die Visumsbestimmungen nicht einhalten wolltet/konntet?

Mit einem Jahr AE ist dem Rechtsschutzinteresse Deiner Ehefrau ausreichend Rechnung getragen. Eine Niederlassungserlaubnis wird Sie bei Deiner Haltung sicherlich nie bekommen. Was sagt sie denn überhaupt zu dem Theater?

Deine Dienstaufsichtsbeschwerde wird sicherlich "abgebügelt" werden, mit so einem Quatsch verschwendet kein Wahlbeamter seine Zeit. Mir tut nur Dein Sachbearbeiter leid, leider kann der sich über Dich nicht beschweren!



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