ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:34:26:JOW,
und die Erde ist eine Scheibe
Es ist traurig wenn Beamte sowas schreiben!
Hier nachmal was zum nachbessern der Kenntnisse
Man beachte das alle Fragen die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen unzulässig sind!
Des Weiteren haben die Ausländerbehörden im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dabei haben die Ausländerbehörden u. a. Folgendes zu beachten:
* Eine Überprüfung ist nur zulässig, wenn der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Diese dürfen nicht das Ergebnis eigener Ermittlungen der Ausländerbehörde zu diesem Zweck sein, sondern müssen dieser auf andere Weise, z. B. aus dem Verhalten oder Erklärungen der Betroffenen oder aus Schriftstücken, die ihr vorgelegt werden, bekannt geworden sein. Eine systematische Überprüfung aller Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ermittlungen zur Verdachtsfindung sind also unzulässig. Die Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.1997 und das Rundschreiben des Innenministeriums vom 19.10.1998 enthalten beispielhafte Aufzählungen, in welchen Fällen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen.
* Eine Befragung der Betroffenen ist erst nach Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zulässig (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes für Befragungen durch den Standesbeamten).
* Die Betroffenen sind vor der Befragung darauf hinzuweisen, dass die Datenerhebung zur Prüfung erfolgt, ob eine Scheinehe vorliegt (Angabe des Erhebungszwecks). Außerdem sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Obliegenheiten nach § 70 des Ausländergesetzes hinzuweisen (Art. 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayDSG).
* Die Befragung darf nicht schematisch nach Katalog, sondern nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes).
* Fragen, die in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen würden, sind unzulässig. Das sind insbesondere Fragen, die den Intimbereich berühren.
* Die Standesbeamten können im Vollzug des Eheschließungsrechts zur Verhinderung von Scheinehen auch eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderung und Übersendung der vollständigen Ausländerakten unzulässig ist, weil diese auch personenbezogene Daten enthalten, die die Standesbeamten zur Überprüfung, ob eine Scheinehe beabsichtigt ist, nicht benötigen.