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Befragung nach der Eheschliessung (Gelesen: 7.927 mal)
Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 16.03.2006 um 11:02:38
 
Zitat:
Tja Boehm,wenn das so einfach wäre...............

Selbst wenn eine "genaue Befragung bezüglich der Ehe", wie du es so schön nennst nicht legal wäre, was willst du denn dagegen tun.
Wenn du die Befragung ablehnst, kannst du gleich einpacken.
Und die Fragen, die hier manchen bei solcher Befragung gestellt wurden, waren echt unter der Gürtellinie.
Da hatten wir mit unseren 10 A4 -Seiten noch richtig Glück..., deren Inhalt war relativ harmlos.

Tuyet


Nein diese ich denke mal teilweise intime Befragung ist nicht legal.
Am besten Dienstaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister mit Protokoll der Fragen.
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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 16.03.2006 um 11:05:06
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 10:55:50:
Du widersprichst Dir selbst Zwinkernd

Ob eine Scheinehe vorliegt, ist durchaus nachprüfbar.

Und zu dieser Prüfung gehört eben auch die Befragung.
Art. 6 GG schützt nur die Ehe, die unsere Väter des Grundgesetzes bei der Formulierung des Art. 6 im Hinterkopf hatten.
Aber eben keine Scheinehe , deswegen ist eine Befragung, welche dem Ziel der Feststellung ob eine Ehe im Sinne des Art. 6 GG vorliegt mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



In der Praxis ist eine Scheinehe releativ schlecht nachprüfbar da wegen dem Schutz der Ehe die Behörden nur sehr eingeschränkt nachforschen können.
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tuyet
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Antwort #17 - 16.03.2006 um 11:09:48
 
Dienstaufsichtsbeschwerde schön und gut, aber was bringt dir das im Endeffekt.
Wenn du die Befragung verweigerst, wird dir erst recht Scheinehe unterstellt, weil man ja annimmt, du hättest etwas zu verbergen.
Meistens ist es ja so, das die schlimmeren Fragen auf der Botschaft gestellt werden, habe ich zumindest von einigen gehört.

Dienstaufsichtsbeschwerde übrigens bei Auswärtigen Amt, wenn ich mich nicht irre.

Tuyet
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Reni
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Antwort #18 - 16.03.2006 um 11:09:48
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 11:05:06:
In der Praxis ist eine Scheinehe releativ schlecht nachprüfbar da wegen dem Schutz der Ehe die Behörden nur sehr eingeschränkt nachforschen können.



Boehm: da machen die sichs dann einfacher und forschen nicht nach: sie gehen von einer Scheinehe aus - z.B. wegen zu großem Altersunterschied, wenn eine Frau älter ist - und lassen dich beweisen, dass du keine Scheinehe führst. Mein Lieblingsfall war der, wo der Mann dann abgeschoben wurde,  obwohl die Frau inzwischen hochschwanger...
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Boehm
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Antwort #19 - 16.03.2006 um 11:11:43
 
Zitat:
Dienstaufsichtsbeschwerde schön und gut, aber was bringt dir das im Endeffekt.
Wenn du die Befragung verweigerst, wird dir erst recht Scheinehe unterstellt, weil man ja annimmt, du hättest etwas zu verbergen.
Meistens ist es ja so, das die schlimmeren Fragen auf der Botschaft gestellt werden, habe ich zumindest von einigen gehört.

Dienstaufsichtsbeschwerde übrigens bei Auswärtigen Amt, wenn ich mich nicht irre.

Tuyet



Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist natürlich abhängig von dem Ort.
Bei der AB ist es der Oberbürgermeister. Bei der Botschaft kann ich es nicht sagen.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 16.03.2006 um 11:15:07
 
Zitat:
Bei der AB ist es der Oberbürgermeister.


hmmm, also bei uns ist es der Landrat, aber egal  Laut lachend
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ronny
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Antwort #21 - 16.03.2006 um 11:16:05
 
Zitat:
obwohl die Frau inzwischen hochschwanger...


UND ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #22 - 16.03.2006 um 11:16:08
 
Reni schrieb am 16.03.2006 um 11:09:48:
Boehm: da machen die sichs dann einfacher und forschen nicht nach: sie gehen von einer Scheinehe aus - z.B. wegen zu großem Altersunterschied, wenn eine Frau älter ist - und lassen dich beweisen, dass du keine Scheinehe führst. Mein Lieblingsfall war der, wo der Mann dann abgeschoben wurde,  obwohl die Frau inzwischen hochschwanger...


In Deutschland gibt es keine Beweisumkehr!
Wenn die AB sagt es ist eine Scheinehe muss die es auch Zweifelsfrei beweisen.
Eine Mitarbeit der Eheleute bei diesem "Beweis" ist natülich nicht erzwingbar.
Von dem Lieblingsfall kann ich leider nichts sagen warum der abgeschoben wurde. Ich denke mal er war ein schwerer Straftäter?
Wenn die Frau schwanger von Ihm war und die noch verheiratet? waren ist eine Abschiebung fast schon unmöglich!
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Antwort #23 - 16.03.2006 um 11:20:47
 
Zitat:
,  obwohl die Frau inzwischen hochschwanger...


Einmal am Tag darf ich auch Offtopic gehen und unsachlichwerden Laut lachend

Bei uns auf dem Dorf sagen die alten Leute:

Mäken sött deck op de Kreissäge un sach mir welcher Zahn dich geschnitten hat Laut lachend
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Antwort #24 - 16.03.2006 um 11:25:31
 
Ronny, würdest du nicht meinen, dass eine Schwangerschaft denn doch erstmal für eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht? Was denn sonst noch? Ein ständiger Beobachter im Schlafzimmer?


Es ging hier darum, wie weit darf, kann die ABH im Eheleben rumforschen - wenn du  den Zusammenhang nicht siehst, guck mal in einen Spiegel, vielleicht ist da etwas im Weg.
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Antwort #25 - 16.03.2006 um 11:31:48
 
Reni schrieb am 16.03.2006 um 11:25:31:
Ronny, würdest du nicht meinen, dass eine Schwangerschaft denn doch erstmal für eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht? Was denn sonst noch? Ein ständiger Beobachter im Schlafzimmer?


Es ging hier darum, wie weit darf, kann die ABH im Eheleben rumforschen - wenn du  den Zusammenhang nicht siehst, guck mal in einen Spiegel, vielleicht ist da etwas im Weg.


Die ABH darf ÜBERHAUPT nicht im Eheleben nachforschen!
Deswegen ist es ja so schwierig eine Scheinehe nachzuweisen.
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Antwort #26 - 16.03.2006 um 11:34:26
 
Zitat:
Die ABH darf ÜBERHAUPT nicht im Eheleben nachforschen!


JOW,


und die Erde ist eine Scheibe  Laut lachend
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #27 - 16.03.2006 um 11:46:11
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:34:26:
JOW,


und die Erde ist eine Scheibe  Laut lachend


Es ist traurig wenn Beamte sowas schreiben!

Hier nachmal was zum nachbessern der Kenntnisse
Man beachte das alle Fragen die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen unzulässig sind!




Des Weiteren haben die Ausländerbehörden im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dabei haben die Ausländerbehörden u. a. Folgendes zu beachten:

    * Eine Überprüfung ist nur zulässig, wenn der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Diese dürfen nicht das Ergebnis eigener Ermittlungen der Ausländerbehörde zu diesem Zweck sein, sondern müssen dieser auf andere Weise, z. B. aus dem Verhalten oder Erklärungen der Betroffenen oder aus Schriftstücken, die ihr vorgelegt werden, bekannt geworden sein. Eine systematische Überprüfung aller Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ermittlungen zur Verdachtsfindung sind also unzulässig. Die Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.1997 und das Rundschreiben des Innenministeriums vom 19.10.1998 enthalten beispielhafte Aufzählungen, in welchen Fällen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen.
    * Eine Befragung der Betroffenen ist erst nach Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zulässig (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes für Befragungen durch den Standesbeamten).
    * Die Betroffenen sind vor der Befragung darauf hinzuweisen, dass die Datenerhebung zur Prüfung erfolgt, ob eine Scheinehe vorliegt (Angabe des Erhebungszwecks). Außerdem sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Obliegenheiten nach § 70 des Ausländergesetzes hinzuweisen (Art. 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayDSG).
    * Die Befragung darf nicht schematisch nach Katalog, sondern nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes).
    * Fragen, die in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen würden, sind unzulässig. Das sind insbesondere Fragen, die den Intimbereich berühren.
    * Die Standesbeamten können im Vollzug des Eheschließungsrechts zur Verhinderung von Scheinehen auch eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderung und Übersendung der vollständigen Ausländerakten unzulässig ist, weil diese auch personenbezogene Daten enthalten, die die Standesbeamten zur Überprüfung, ob eine Scheinehe beabsichtigt ist, nicht benötigen.
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Antwort #28 - 16.03.2006 um 11:51:11
 
Zitat:
Es ist traurig wenn Beamte sowas schreiben!


Nö ich hab hezlich gelacht Laut lachend

Wenn Du nicht mit Humor an die Sache rangehst tust Du mir leid Zwinkernd


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Antwort #29 - 16.03.2006 um 11:54:34
 
Zitat:
Des Weiteren haben die Ausländerbehörden im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dabei haben die Ausländerbehörden u. a. Folgendes zu beachten


wo hast du denn das her?

könnte es sein, dass das so nicht mehr ganz aktuell ist? zumindest glaube ich mich zu erinnern, dass das Ausländergesetz zum 01.01.2005 außer Kraft getreten ist  Cool
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