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Befragung nach der Eheschliessung (Gelesen: 7.926 mal)
Luke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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14.03.2006 um 13:01:44
 
Hallo ihr lieben,

ich habe einfach nur mal eine Frage bezüglich der Befragung, wird diese auch zwischen zwei EU Bürgern durchgeführt? Meine Verlobte kommt aus Estland, hat dort aber den sogenannten "Aliens-Passport".

Lieben Dank für Eure Hilfe schonmal vorab.

p.s. Ein dickes Kompliement an die "Macher" dieser Seiten, ich hab hier schon viel gelsesen und tolle Tips und Hilfen gefunden, WEITER SO!  Zwinkernd
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 14.03.2006 um 13:20:23
 
befragungen werden i.d.r. nur im visaverfahren durchgeführt
und auch nicht immer
eu-bürger benötigen kein visum

obwohl, du hast geschrieben, dass deine verlobte in estland lebt und einen alien's passport hat - dann ist sie ja keine estin und daher auch keine eu-bürgerin
demzufolge wird sie wohl ein visum benötigen

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.03.2006 um 13:24:11
 
Luke schrieb am 14.03.2006 um 13:01:44:
wird diese auch zwischen zwei EU Bürgern durchgeführt? Meine Verlobte kommt aus Estland, hat dort aber den sogenannten "Aliens-Passport".

Ich denke, Deine Verlobte ist keine EU-Bürgerin. Und welche Staatsangehörigkeit hast Du?

Abu
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Luke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.03.2006 um 13:36:34
 
Ich bin Deutscher (seit Geburt)...
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ronny
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Antwort #4 - 14.03.2006 um 13:45:12
 

Zitat:
Ich bin Deutscher (seit Geburt)...


Zitat:
Meine Verlobte kommt aus Estland, hat dort aber den sogenannten "Aliens-Passport".


Hi,

Was hat das jetzt mit der Ausgangsfrage zu tun  ?

Zitat:
wird diese auch zwischen zwei EU Bürgern durchgeführt?



Bei Dir steht wie bei allen hier im Raum stehenden Familiennachzugsfällen eine normale Familienzusammenführung einer Ausländerin zu einem Deutschen an.

Was hat das dann mit zwei EU-Bürgern zu tun ?

Die getrennte Befragung steht immer dann an, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu befürchten sind Zwinkernd

Und die Zweifel sind Nationalitäten-unabhängig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ChicaLoca
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Antwort #5 - 14.03.2006 um 16:24:06
 
Luke schrieb am 14.03.2006 um 13:36:34:
Ich bin Deutscher (seit Geburt)...

dann bist du auch in deutschland kein eu-bürger, sondern einfach deutscher

welche staatsangehörigkeit hat denn nun deine verlobte ?
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Luke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 14.03.2006 um 19:15:54
 
Sie hat einen "Alien"-Pass der von Estland ausgestellt ist mit einem Visum von Schweden.
Das Ehefähigkeitszeugnis hat Estland ihr ausgestellt und ist auch korrekt sagt das Standesamt.

Luke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 15.03.2006 um 08:50:19
 
das beantwortet aber immernoch nicht die frage welche staatsangehörigkeit deine verlobte hat

und was ist mit dem visum von schweden ?
was ist das für ein visum?
ein schengen-visum von den schwedischen behörden ausgestellt oder eine aufenthaltserlaubnis aus schweden ?
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Abu
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Antwort #8 - 15.03.2006 um 23:19:05
 
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:24:06:
welche staatsangehörigkeit hat denn nun deine verlobte ?

Sie dürfte staatenlos sein.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 16.03.2006 um 06:57:41
 
Abu schrieb am 15.03.2006 um 23:19:05:
Sie dürfte staatenlos sein. Abu

In Estland (und Lettland) erhalten viele ethnische Russen/innen (auch wenn sie in Estland geboren sind) nicht die Staatbürgerschaft und keinen Pass, wenn sie den Sprachtest in estnisch nicht absolvieren oder nicht bestehen. Der Anteil der Russen an der estländischen Bevölkerung beträgt etwa 25%, liegt in der Hauptsatdt Tallin bei ca. 50% und im Raum Narva im Osten Estlands sogar 95%. Der Umgang mit dieser recht grossen Minderheit ist wenig EU-konform.

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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 16.03.2006 um 08:39:39
 
Luke schrieb am 14.03.2006 um 13:01:44:
Hallo ihr lieben,

ich habe einfach nur mal eine Frage bezüglich der Befragung, wird diese auch zwischen zwei EU Bürgern durchgeführt? Meine Verlobte kommt aus Estland, hat dort aber den sogenannten "Aliens-Passport".

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Welche "Befragung" denn?
Deine Frau hat einen Rechtsanspruch auf eine AE.
Die AB kann nur prüfen ob einen Scheinehe vorliegt aber dies ist in der Regel nicht nachprüfbar eine genaue Befragung bezuglich der Ehe ist nicht legal.
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 16.03.2006 um 09:42:12
 
@Boehm

sie hat noch keinen anspruch auf AE, weil sie nämlich noch gar nicht verheiratet sind

wer lesen kann, ist klar im vorteil
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.03.2006 um 10:00:53
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 08:39:39:
Die AB kann nur prüfen ob einen Scheinehe vorliegt aber dies ist in der Regel nicht nachprüfbar eine genaue Befragung bezuglich der Ehe ist nicht legal.


Tja Boehm,wenn das so einfach wäre...............

Selbst wenn eine "genaue Befragung bezüglich der Ehe", wie du es so schön nennst nicht legal wäre, was willst du denn dagegen tun.
Wenn du die Befragung ablehnst, kannst du gleich einpacken.
Und die Fragen, die hier manchen bei solcher Befragung gestellt wurden, waren echt unter der Gürtellinie.
Da hatten wir mit unseren 10 A4 -Seiten noch richtig Glück..., deren Inhalt war relativ harmlos.

Tuyet
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Antwort #13 - 16.03.2006 um 10:55:50
 
Zitat:
Die AB kann nur prüfen ob einen Scheinehe vorliegt aber dies ist in der Regel nicht nachprüfbar eine genaue Befragung bezuglich der Ehe ist nicht legal.


Du widersprichst Dir selbst Zwinkernd

Ob eine Scheinehe vorliegt, ist durchaus nachprüfbar.

Und zu dieser Prüfung gehört eben auch die Befragung.
Art. 6 GG schützt nur die Ehe, die unsere Väter des Grundgesetzes bei der Formulierung des Art. 6 im Hinterkopf hatten.
Aber eben keine Scheinehe , deswegen ist eine Befragung, welche dem Ziel der Feststellung ob eine Ehe im Sinne des Art. 6 GG vorliegt mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 16.03.2006 um 10:59:58
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 09:42:12:
@Boehm

sie hat noch keinen anspruch auf AE, weil sie nämlich noch gar nicht verheiratet sind

wer lesen kann, ist klar im vorteil


Befragung nach der Eheschliessung

Ja stimmt wer lesen kann ist klar im vorteil
LOL


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