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Trennung, welche Rechte (Gelesen: 1.924 mal)
syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.03.2006 um 21:34:56
 
Hallo Leute...

Bitte helft mir..oder uns besser gesagt. Ich habe mein Mann vor ca. 9 monaten geheiratet, worauf er seine Aufenthaltserlaubniss bekahm. Ausserdem haben wir ein kind  Smileyzusammen. Es krieselt momentan ein bisschen, also haben wir überlegt ob es nicht besser wäre wenn wir uns erstmal räumlich trennen weinend um zu sehen wie es dann weiter geht! Nun meine Frage:

Kann er dadurch seinen Aufenthalt verlieren, weil er die LG nicht mehr führt. Das halbe Sorgerecht hat er und wird er auch ausüben. Hat er bei Trennung kein recht auf Aufenthalt mehr....oder spielt das Kind auch eine Rolle. Ausserdem :
Müssen wir beim Anwalt ein Trennungsjahr angeben?
Wir wissen doch noch gar nicht ob wir uns wirklich trennen wollen!
Was sagt die ABH dazu?
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Mick
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Antwort #1 - 09.03.2006 um 22:04:34
 
Hi,
geht doch einfach gemeinsam zur Ausländerbehörde und sprecht
die Situation offen an. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass Euch
dann auch eine Zeit eingeräumt wird, um die Ehe zu "kitten".

Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Sondra
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Antwort #2 - 09.03.2006 um 22:08:31
 
Zitat:
Das halbe Sorgerecht hat er und wird er auch ausüben ... spielt das Kind auch eine Rolle

Spielt! Vater kann Aufenthaltsrecht auch vom Kind (wenn dieses Deutsch) ableiten. Aber

Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch ... wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird.
Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistands gemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird
.

Was ein "begründeter Ausnahmefall" ist, läßt sich schwer sagen (wird auch in den Anwendungshinweisen nicht näher definiert).

Zitat:
Kann er dadurch seinen Aufenthalt verlieren, weil er die LG nicht mehr führt.

Ich denke nicht - zumindest nicht sofort und nicht wenn ihr der ABH erklärt, dass ihr nicht eine Scheidung, sondern eine zeitliche Trennung beabsichtigt, um "das Krieseln" zu meistern. Wobei - wie soll ich sagen ... wenn gleich das erste Krieseln nur durch räumliche Trennung zu bewältigen ist, stimmt das schon etwas nachdenklich bezüglich der "Qualität" der Bindung.

Zitat:
Müssen wir beim Anwalt ein Trennungsjahr angeben?

Nein. Nicht wenn ihr keine (dringenden) Scheidungsabsichten hegt.

Zitat:
Was sagt die ABH dazu?
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syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.03.2006 um 22:17:58
 
Ich Deutsch Kind auch! Der ABH müssen wir es ja sowieso sagen, was wir dann auch tun! Wollte nur keine Katastrophe herausfordern.

Und...sollte das "KIPPEN" nicht "KLAPPEN" was dann? Ich möchte nicht das unser Kind zu sehr! darunter leidet. Sein Vater soll hier bleiben bei ihm. Es kann doch nichts dafür wenn seine Eltern nicht zurechtkommen.

Ich glaube er hat den Aufenthalt nur bekommen weil wir verheiratet sind und wenn nicht mehr? wir wollen beide das es unserem Kind gut geht: Sonst wäre mein Mann schon von sich aus wieder in sein Heimatland zurück!

Danke für eure lieben bemühungen!

( danke übrigens für deine Hilfe beim einloggen)
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Mick
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Antwort #4 - 09.03.2006 um 22:34:39
 
syria schrieb am 09.03.2006 um 22:17:58:
Ich Deutsch Kind auch! Der ABH müssen wir es ja sowieso sagen, was wir dann auch tun! Wollte nur keine Katastrophe herausfordern.


Hi,
wenn Ihr Euch einig seid und er aktiv an der Ausübung der Personen-
sorge auch zukünftig bei getrennten Wohnungen beteiligt wird, dann
wird er auch bleiben können. Siehe auch Sondra's Post.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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syria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.03.2006 um 22:40:57
 
schuldigung will nicht nerven...aber weisst ja---schwierige sache!

Wird dann sein Aufenthalttitel geändert, ich meine nicht zwecks Ehe § 28 1, 1
sondern nur weil er ein Kind hat! Er arbeitet ich mach erziehungsu..umd kann jemand unds sozusagen zwingen uns scheiden zu lassen??? Weil wir nicht zusammen wohnen?
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Antwort #6 - 09.03.2006 um 22:47:39
 
Zitat:
kann jemand unds sozusagen zwingen uns scheiden zu lassen??? Weil wir nicht zusammen wohnen?

Die Zeiten sind hierzulande Gott sei dank vorbei! Sogar für Ausländer. Nein, im ernst, es kann euch niemand zur Scheidung zwingen!!
Zitat:
Wird dann sein Aufenthalttitel geändert, ich meine nicht zwecks Ehe § 28 1, 1

Eigentlich bleibt es ein § 28, Absatz 1, Punkt 3. (anstatt 1.)


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syria
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Antwort #7 - 09.03.2006 um 22:54:42
 
Danke für eure Hilfe.

wäre natürlich schöner wir kriegen das wieder hin, ne!!!!

Ich habe grosse Angst das er gehen muss oder so ..das muss ich zugeben!

Ich freu mich das ihr uns ernst nehmt!
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