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Familenzusammenführung wegen Kind, nicht Ehe (Gelesen: 4.566 mal)
kidugala
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09.03.2006 um 20:36:43
 
Mein Freund ist Tanzanier, und ich bin schwanger von ihm hier in Deutschland. Ich hab über den "Gesetze"-Link gelesen, dass er anscheinend wegen Familienzusammenführung und zur Ausübung der Personensorge ein Recht darauf hätte, in Deutschland zu sein, auch wenn wir vielleicht nicht heiraten. Aber irgendwie muss er ja erst mal legal nach Deutschland! Gibt es für solche Fälle ein spezielles Visum? Auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Tanzania ist für das Visum zur Familienzusammenführung nur der Fall Ehegattennachzug vorgesehen.
Ein Visum zur Einreise zur Eheschließung ist übrigens schwierig, weil er dafür Dokumente braucht, die für ihn, weil in anderm Land geboren, kaum zu beschaffen sind.
Wie ehrlich sollte man in solchen Fällen auch mit den Leuten in der Botschaft sein? Wenn er Ihnen alles offen erzählt, fällt doch bestimmt die Möglichkeit, vielleicht mit einem Touristenvisum einzureisen, weg, weil dann die Auslandsvertretung wohl kaum eine "positive Prognose zu Rückkehrbereitschaft und Rückkehrmöglichkeit des Reisenden" abgeben würde?
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Antwort #1 - 09.03.2006 um 20:55:55
 
kidugala schrieb am 09.03.2006 um 20:36:43:
Gibt es für solche Fälle ein spezielles Visum?

Das Visum bleibt Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, weil
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen ... (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen ... 3.  Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

und
Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch ... wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. ... Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistands gemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.


Anders als bei dem Ehegattennachzug werden in diesem Fall vermutlich Vaterschaftsanerkennung, Geburtsurkunde des Kindes, Erklärung (der Mutter?) über das gemeinsame Ausüben des Sorgerechts benötigt (anstatt Heiratsurkunde). Am besten mit deinen zuständigen Jugend- und Standesamt und mit der D Botschaft sprechen (wegen Vaterschaftsanerkennung und Visabeantragung).


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kidugala
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Antwort #2 - 09.03.2006 um 21:04:31
 
ah, Jugendamt, guter Tip, danke! Ob das er wohl schon ohne gebursturkunde, also vor der geburt des Kindes kommen kann, zur seelischen unterstützung bei der geburt und so?
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Sondra
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Antwort #3 - 09.03.2006 um 21:55:45
 
Das weiß ich nicht genau, glaube es aber nicht. Es gab hier im Forum des öfteren Debatten über die Rechte des Ungeborenen und ich entsinne mich, dass die gängige Meinung ein bereits geborenes und lebendes Kind, aber kein "werdendes"
mit ausländerrechtlich relevanten Rechten ansah. Das Elternteil kann also erst von einem Kind, nicht von einem Embryo - so zu sagen - Rechte ableiten. Nachfragen schadet aber nichts. Bei der Erteilung eines Visums zur FZF wird so wie so auch die zuständige Ausländerbehörde beteiligt (die es befürworten muss), also warum nicht hingehen und fragen, ob sie ihre Zustimung zu einer Einreise zum Geburtstermin geben würden.
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Antwort #4 - 12.03.2006 um 22:20:20
 
Augenrollen hallo
vielleicht kannst du dir von deinem frauenarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass es für dich und das ungeborene kind wichtig ist, unterstützung vom vater zu haben...oder falls es eine risikoschwangerschaft ist kann sowieso eine bescheinigung darüber ausgestellt werden. Ob das jedoch etwas hilft weiss ich nicht.....allerdings gibt es doch auch den schutz des ungeborenen kindes, oder?.....

liebe grüsse, salty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.03.2006 um 18:33:02
 
Hallo!
Ich hätte zu diesem Thema auch eine Frage, was bedeutet dies denn genau?

Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistands gemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.

Im Falle eines Bekannten ist es nämlich so, dass er verheiratet ist mit einer Deutschen und es besteht der Verdacht auf Scheinehe. Dadurch ist sein Aufenthalt gefährdet. Was aber niemand weiß (außer seiner Ehefrau) ist, dass er mit einer anderen Deutschen ein Kind hat. Das Kind wurde bereits vor der Ehe gezeugt und er kümmert sich auch regelmäßig darum. Allerdings hat er nicht vor mit der Mutter seines Kindes zusammenzuleben da er ja mit einer anderen Frau verheiratet ist und diese auch liebt. Aus Furcht vor der Ausländerbehörde, wegen des bestehenden Verdachts auf Scheinehe, hat er sein Kind bisher nicht als Vater anerkannt obwohl er das sehr gerne möchte und auch die Mutter des Kindes möchte dies und würde einem Sorgerecht jederzeit zustimmen da er sich als Vater eben immer gekümmert hat und sie mit ihrem Kind hier in Deutschland nicht alleine stehen möchte. Bisher hieß es von mehreren Anwälten nur, dass es nicht dienlich ist das Kind anzuerkennen sondern halt wegen diesem Verdacht auf Scheinehe eher schädlich und die Aussichten diese Verhandlung zu gewinnen sind lt. mehreren Aussagen von Anwälten schlecht obwohl nicht irgendwelche Straftaten oder ähnliches vorliegen. Nun hat mein Bekannter natürlich erst recht riesige Angst abgeschoben zu werden und fühlt sich total handlungsunfähig da er gleich doppelten Grund zur Sorge hat, nämlich Kind und Frau zu verlieren. Das Risiko eines negativen Ausgangs einer Verhandlung möchte er eigentlich nicht abwarten und dann schnell hinlaufen und sein Kind anerkennen falls das dann überhaupt noch möglich ist. Ist es denn in diesem Falle möglich, dass ein Aufenthaltsrecht wegen dem Kind abgeleitet werden kann selbst wenn der Bekannte nicht vor hat mit der Mutter des Kindes zusammenzuwohnen und die Verhandlung für den Bekannten einen negativen Ausgang hätte? Meine persönliche Meinung wäre ja ehrlich zu sein und zu sagen hier Kind usw. aber selbstverständlich möchte man ja niemanden einen falschen Rat geben. Das Kind ist inzwischen 1 1/2 Jahre und hat lt. Papier keinen Vater. Das finde ich nicht gut und halte das auch nicht für richtig.
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Antwort #6 - 17.03.2006 um 04:21:39
 
Zitat:
Im Falle eines Bekannten ist es nämlich so, dass er verheiratet ist mit einer Deutschen und es besteht der Verdacht auf Scheinehe. Dadurch ist sein Aufenthalt gefährdet. Was aber niemand weiß (außer seiner Ehefrau) ist, dass er mit einer anderen Deutschen ein Kind hat. Das Kind wurde bereits vor der Ehe gezeugt und er kümmert sich auch regelmäßig darum. Allerdings hat er nicht vor mit der Mutter seines Kindes zusammenzuleben da er ja mit einer anderen Frau verheiratet ist und diese auch liebt. Aus Furcht vor der Ausländerbehörde, wegen des bestehenden Verdachts auf Scheinehe, hat er sein Kind bisher nicht als Vater anerkannt obwohl er das sehr gerne möchte und auch die Mutter des Kindes möchte dies und würde einem Sorgerecht jederzeit zustimmen da er sich als Vater eben immer gekümmert hat und sie mit ihrem Kind hier in Deutschland nicht alleine stehen möchte. Bisher hieß es von mehreren Anwälten nur, dass es nicht dienlich ist das Kind anzuerkennen sondern halt wegen diesem Verdacht auf Scheinehe eher schädlich und die Aussichten diese Verhandlung zu gewinnen sind lt. mehreren Aussagen von Anwälten schlecht obwohl nicht irgendwelche Straftaten oder ähnliches vorliegen. Nun hat mein Bekannter natürlich erst recht riesige Angst abgeschoben zu werden und fühlt sich total handlungsunfähig da er gleich doppelten Grund zur Sorge hat, nämlich Kind und Frau zu verlieren. Das Risiko eines negativen Ausgangs einer Verhandlung möchte er eigentlich nicht abwarten und dann schnell hinlaufen und sein Kind anerkennen falls das dann überhaupt noch möglich ist. Ist es denn in diesem Falle möglich, dass ein Aufenthaltsrecht wegen dem Kind abgeleitet werden kann selbst wenn der Bekannte nicht vor hat mit der Mutter des Kindes zusammenzuwohnen und die Verhandlung für den Bekannten einen negativen Ausgang hätte? Meine persönliche Meinung wäre ja ehrlich zu sein und zu sagen hier Kind usw. aber selbstverständlich möchte man ja niemanden einen falschen Rat geben. Das Kind ist inzwischen 1 1/2 Jahre und hat lt. Papier keinen Vater. Das finde ich nicht gut und halte das auch nicht für richtig.


Entschuldige, aber es liest sich, wie ein Abenteuer aus "Tausendundeine Nacht". Wenn die Eheleuet tatsächlich eine Ehe führen, haben sie nicht zu befrüchten, ausser ihr eigener Fantasie. Und ihr Verhalten als Kaninchen auf der Flucht, bring sie erst in die Schwierigkeiten.

Zitat:
es besteht der Verdacht auf Scheinehe
Wurde es von der ABH schriftlich ausgesprochen? Worauf basiert sich den Verdacht? Wurde eine Strafanzeoge erstattet? Oder ist es nur eine mündliche Aussage eines "bösen Onkels" aus ABH? Ein voreheliches Kind (insbesondere ein deutsches Kind) kann mir dem nichts zu tun haben. Ich bekomme ernste Zweifel an der Fähigkeiten eines Anwaltes, der gegenseitiges behauptet.

Um was von Verhandlung geht es? Ist eine ofizielle Anklage erhoben worden? Von wem?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 19.03.2006 um 19:02:42
 
Danke schön, ich dachte schon niemand möchte sich mit der 1001 Nacht Story befassen....

Aber auch sorry, dass ich mich in einen bereits bestehenden Beitrag einfach mit-/eingemischt habe. Fiel mir in der Aufregung auch erst hinterher auf.

Kaninchen auf der Flucht beschreibt die Sache wirklich sehr gut und Entschuldigung wenn ich vielleicht nicht alle Fragen so ganz genau beantworten kann da es sich ja um Bekannte handelt wie ich bereits erwähnt habe. Also es besteht ein Verdacht auf falsche Angaben wegen Aufenthaltserlaubnis. Damit die Ehe gemeint. Er 26 und sie 52. Und die Ehe erfolgte nach einer freiwilligen Abschiebung. Das heißt, unser Oberkaninchen hatte keine Aufenthaltserlaubnis mehr weil er sein Studium abbrach und ist nach einen kurzen illegalen Aufenthalt zur Polizei oder ähnliches und hat sich abschieben lassen. Zu diesem Zeitpunkt kannte er seine jetzige Frau schon. Reiste aber trotzdem wie ein resignierendes Kaninchen zurück nach Marokko. Nach langem hin udn her, per Tel udn Internet und was auch immer kam er zum Zweck der Eheschließung wieder zurück nach D. Da gabs dann irgendwann getrennte Befragung usw. Ein oder zweimal Kontrolle bei ihnen daheim in der er nicht anwesend war. Soweit ich weiß reicht dies alles ja schon als Verdacht. Ganz kaninchenmäßig haben die Beiden gar nichts unternommen bis irgendwann wohl ein Verfahren eröffnet worden ist - von der Staatsanwaltschaft?..Was glaube ich ein wenig falsch verstanden worden ist, wäre das mit dem Kind. Nachdem dieser Verdacht ja schon bestand hat er sich das Kind nicht anerkennen trauen (ja auf Rat von sogar verschiedenen Anwälten) um das bestehende Verfahren nicht zu gefährden. Das mit der Zeugung von dem Kind war kurz vor der Ehe (nicht kaninchen- sondern gigolomäßig) Also in dieser Sache scheint sehr viel falsch gelaufen zu sein was aber inzwischen natürlich bitter bereut wird. Er und seine Frau halten sehr gut zusammen. Er kümmert sich super um das Kind (das Kleine klebt nahezu an seinem Vater) und auch sein Studium hat er wieder aufgenommen. Also Vorwürfe und Reue gab es schon genügend. Nun ist einfach guter Rat teuer damit Kind und Ehefrau für ihn nicht verlorengehen. Auch die Mutter des Kindes ist einfach nur froh, wenn sie Unterstützung bekommt vom Vater. Kann halt so auch mal ein paar Tage wegfahren oder ein paar Dinge halt für sich erledigen. 1 1/2-jährige Kinder sind nämlich schon sehr anstrengend. Und niemand kann sich über Kleinigkeiten wie laufen lernen, erste Worte oder wie auch immer so begeistern wie der eigene Vater vom Kind. Das heißt inzwischen gibt es drei Personen welche diese Situation sehr belastet und das Kaninchenbaby weiß gar nicht welche Gefahren drohen. Und wie eine Gerichtsverhandlung (noch kein Termin aber bald lt. Auskunft vom Anwalt) ausgeht das weiß halt nie jemand vorher. Ob die Beweise ausreichen, ob die Zeugen anwesend sein werden, Richter usw. Daher ist halt die Angst sehr sehr groß....
Und mein Rat (ich als nicht erfahrene und unwissende) war eben er solle sein Kind anerkennen und darüber versuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dann könnten alle in Frieden leben dachte ich mir...
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Antwort #8 - 22.03.2006 um 03:37:47
 
Es ist von enormer Bedeutung von welcher Stelle das Verfahren eröffnet wurde und bei welchem Gericht das Verfahren läuft. Ohne es zu wissen, kann man kein Rat erteilen. Es gibt einige Möglichkeiten und die Vorgehensweise unterscheidet sich grundlegend. Deswegen muss man wissen, von welcher Stelle und bei welchem Gericht das Verfahren läuft.

1. Möglichkeit: ABH hat die Erteilung bzw. Verlängerung des AE abgelehnt und der Antragsteller hat am Ende vor dem Verwaltungsgericht geklagt. ABH hat die Staatsanwaltschaft nicht informiert und es wurde keine Strafverfahren eingeleitet.

2. Möglichkeit: ABH hat die Erteilung bzw. Verlängerung des AE abgelehnt und die Staatsanwaltschaft informiert. Es wurde eine Starfverfahren seitens Staatsanwaltschaft eröfnet. Der Antragsteller hat am Ende vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Und außerdem läuft ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht.

Zwischen diesen beiden Extremfällen gibt es noch weitere. Aber nur in zweitem Fall soll man einfach das Kind anerkennen, die Zeugen benennen und der Ausgang des Verfahrens abwarten.

In allen anderen Fällen kann man noch vieles tun, um der Ausgang des Verfahrens zu beeinflüssen. Also weitere Informationen sind notwendig, wenn man helfen will.
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Antwort #9 - 27.03.2006 um 16:20:47
 
Arkha schrieb am 22.03.2006 um 03:37:47:
Es ist von enormer Bedeutung von welcher Stelle das Verfahren eröffnet wurde und bei welchem Gericht das Verfahren läuft. Ohne es zu wissen, kann man kein Rat erteilen. Es gibt einige Möglichkeiten und die Vorgehensweise unterscheidet sich grundlegend. Deswegen muss man wissen, von welcher Stelle und bei welchem Gericht das Verfahren läuft.

1. Möglichkeit: ABH hat die Erteilung bzw. Verlängerung des AE abgelehnt und der Antragsteller hat am Ende vor dem Verwaltungsgericht geklagt. ABH hat die Staatsanwaltschaft nicht informiert und es wurde keine Strafverfahren eingeleitet.

2. Möglichkeit: ABH hat die Erteilung bzw. Verlängerung des AE abgelehnt und die Staatsanwaltschaft informiert. Es wurde eine Starfverfahren seitens Staatsanwaltschaft eröfnet. Der Antragsteller hat am Ende vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Und außerdem läuft ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht.

Zwischen diesen beiden Extremfällen gibt es noch weitere. Aber nur in zweitem Fall soll man einfach das Kind anerkennen, die Zeugen benennen und der Ausgang des Verfahrens abwarten.

In allen anderen Fällen kann man noch vieles tun, um der Ausgang des Verfahrens zu beeinflüssen. Also weitere Informationen sind notwendig, wenn man helfen will.

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Antwort #10 - 27.03.2006 um 16:37:54
 
Hallo!

Also ich versuche mal die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Musste erst nachfragen, daher hats auch so lange gedauert.  Ich werde hinter alles was ich nicht mit Sicherheit beantworten kann ein Fragezeichen in Klammer setzen.

quote author=Arkha link=1141933003/0#8 date=1142995067]Es ist von enormer Bedeutung von welcher Stelle das Verfahren eröffnet wurde und bei welchem Gericht das Verfahren läuft. Ohne es zu wissen, kann man kein Rat erteilen. Es gibt einige Möglichkeiten und die Vorgehensweise unterscheidet sich grundlegend. Deswegen muss man wissen, von welcher Stelle und bei welchem Gericht das Verfahren läuft.

Gericht sollte wohl Amtsgericht (?) Görlitz sein. Das Verfahren hat die Staatsanwaltschaft eröffnet. Zusammengetragen hat die Ermittlungen die Polizei. Soweit ich das beurteilen kann ging das alles nicht von der Ausländerbehörde aus. 
Der Bekannte wurde gesucht wegen einer Anzeige wegen Körperverletzung (Verfahren wurde eingestellt, da der Bekannte sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Deutschland aufgehalten hatte) Die Polizei hat ihn eben bei seiner Frau gesucht und dort nicht angetroffen. Lt. Bericht der Polizisten sah für sie die Wohnung nicht so aus als würde ein Mann dort wohnen. Dann wurde nachgefragt beim Standesamt  und dort gab man die Auskunft: Ehe geschlossen im Februar und Ehe noch immer bestehend oder so ähnlich. Und dann wurde halt so weiter rumgebohrt in der Sache. Nachbarn wurden vernommen (die nichts aussagen konnten) Irgendwann gab es einen Abschlussbericht in dem die Polizei selbst von nur Indizien spricht und dann wurde ein Verfahren eröffnet.

Aufenthaltsgenehmigung besteht noch bis Juni 2006. Das Verfahren ist wie gesagt eröffnet (hoffe das heißt so), Gerichtstermin gibt es noch keinen.






Zwischen diesen beiden Extremfällen gibt es noch weitere. Aber nur in zweitem Fall soll man einfach das Kind anerkennen, die Zeugen benennen und der Ausgang des Verfahrens abwarten.

Hmm......der Bekannte würde eben gerne sein Kind anerkennen weil es sich für ihn halt so gehört.

In allen anderen Fällen kann man noch vieles tun, um der Ausgang des Verfahrens zu beeinflüssen. Also weitere Informationen sind notwendig, wenn man helfen will. [/quote]

Was kann man denn tun?


Danke erstmal für die Info......
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Antwort #11 - 27.03.2006 um 17:01:55
 
Zitat:
Verfahren wurde eingestellt, da der Bekannte sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Deutschland aufgehalten hatte


Nach welcher Rechtsgrundlage , bzw. mit welcher Begründung wurde das Strafverfahren eingestellt ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 28.03.2006 um 14:49:56
 
Hallo Ronny,

also das Verfahren wurde nach §153 Abs. II eingestellt und inzwischen ist auch die Eintragung gelöscht worden. Ich hoffe, dass dir diese Information hilft.

Hat das eigentlich Bedeutung für das jetzige Verfahren?

Viele Grüße
Seenou
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Arkha
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Antwort #13 - 29.03.2006 um 04:51:40
 
Mir ist in allen den Jahren noch nie ein Fall vorgekommen, wo eine echte Ehe vom Gericht als Scheinehe eingestufft wurde. Mir ist ein anderes interessantes Urteil bekannt (ist bereits Jahre her, den Aktenzeichen finde ich nicht mehr), wo die Eheleute zugegeben haben, die Ehe mit der Motivation des Abschiebeschutzes eingegangen zu haben, dann aber nach einige Zeit sich verliebt und die Ehe tatsächlich geführt zu haben und zum Zeitpunkt der Verhandlung immer noch zu führen. Sie wurden vom Gericht freigesprochen mit der Begründung, dass es nicht darauf ankommt, mit welcher Motivation der Ehe eingegangen wird, sondern ob sie (auch erst nach bestimmte Zeit) tatsächlich geführt wird.

Also gehe ich davon aus, dass wenn man die Wahrheit sagt (und dazu gehört auch das Kind anzuerkennen), wird es alles gut ausgehen. Würde man dagegen lügen und die falsche Aussagen vom Gericht entdeckt werden, könnte es die Glaubwürdigkeit der Eheleute so stark beeinträchtigen, dass es der Ausgang des Verfahrens unbestimmt wird.
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Antwort #14 - 29.03.2006 um 20:01:46
 
zurück zum ursprünglichen Thread:

auf Anraten der Experten vom Chat von gestern Abend hab ich der zuständigen ABH gemailt, die Situation geschildert, und gefragt, ob man denn nicht schon vor der Geburt ein Visum zur späteren FZF kriegen kann. Das wäre natürlich der ehrlichste Weg. Die Antwort beinhaltete folgende Passagen:

"Allerdings gilt diese Vorschrift für "vorhandene" Kinder, sodass ein Zuzug
erst nach der Geburt erfolgen kann."

und

"Sofern der Herr es vorziehen sollte, zunächst ein Touristenvisum zu
beantragen, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit KEIN
Daueraufenthalt
erwirkt werden kann, vielmehr müsst er wieder ausreise, und aus dem Ausland
das weiter oben genannte Visum beantragen."

Hm. Muss ich jetzt schon aufgeben, oder kann ein persönliches Vorsprechen noch was bringen? Und gilt das mit der Ausreise und der neuen Visumsbeantragung auch für ein Visum zur Einreise zur Eheschließung, also wenn wir bis zum Ablauf eines solchen visums noch nicht verheiratet wären, aber das Kind bis dahin da wäre? Aber was ist denn, wenn wirklich was zwischen die ehrlich geplante Eheschließung kommt - z.B. eine Frühgeburt oder so?
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