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Familienzusammenführung - Ausländer mit NE (Gelesen: 5.517 mal)
moltib
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.03.2006 um 11:29:25
 
Hallo,

Ich bin Ausläder (Rumäner) und habe eine Niederlassungerlaubnis (bin seit 6 Jahre in Deutschland). Ich habe einen festen Job und einen guten Einkommen.
Ich heirate demnächst und meine Frau ist Rumänin.

Was muss ich machen um sie hierher zu holen?
Darf sie dann arbeiten?

Leider kenne ich mich mit dem deutschen Ausläderrecht gar nicht aus. Ich bin für jede Hilfe sehr dankbar!

Danke im Voraus!
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Sondra
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Antwort #1 - 09.03.2006 um 12:23:04
 
Ausgehend davon, dass die Eheschließung in Rumänien stattfindet, soll nach erfolgter Eheschließung zunächst die Anerkennung in Deutschland vorgenommen werden. Danach kann der/die rumänische Ehegatte/in unter Vorlage des eigenen Reisepasses, von 3 Passbildern, der Heiratsurkunde (versehen mit einer Apostille), mit 3 Kopien sowie 3 Kopien des Reisepasses des/der deutschen Ehegatten/in (bzw. des Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland) einen Visumsantrag zwecks Familienzusammenführung stellen. Persönliches Erscheinen bei der Visastelle der zuständigen Auslandsvertretung ist erforderlich. Weitere Auskünfte diesbezüglich zu erfragen hier.

Ergänzende Informationen auf folgenden Seiten

Internationale Eheschließung
Eheschließung im Ausland

Die Entscheidung über die Genehmigung der Familienzusammenführung wird getroffen entsprechend der

§ 5,
§ 11,
§ 27 ,
§ 29,
§ 30 Aufenthaltsgesetz.

Wichtig für die positive Entscheidung: es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch zum Ehegattennachzug und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der Ehegatte zu dem der Nachzug stattfindet über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen) auf lange Sicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln (Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) gewährleistet ist. Der nachziehende Ehegatte darf nicht unter Einreise- und Aufenthaltsverbot in D bzw. Schengen ausgeschrieben worden sein.

Nach dem Umzug besteht die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit , wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (1. Alternative) oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (2. Alternative). Weitere Erläuterungen dazu hier ab Seite 127.

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Gruß  Smiley Sondra
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Abu
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Antwort #2 - 09.03.2006 um 12:45:30
 
Sondra,

Generell noch einmal mein Ratschlag, sich auf das relevante und wesentliche zu konzentrieren. (Dann kann man auch weniger Fehler machen).

Im einzelnen:

Sondra schrieb am 09.03.2006 um 12:23:04:
Ausgehend davon, dass die Eheschließung in Rumänien stattfindet, soll nach erfolgter Eheschließung zunächst die Anerkennung in Deutschland vorgenommen werden.

Und wie bitte soll das geschehen? Meinst Du die Anlage eines Familienbuchs? Das ist erstens nicht notwendig und zweitens in diesem Fall gar nicht möglich.


Zitat:
Ergänzende Informationen auf folgenden Seiten

Internationale Eheschließung
Eheschließung im Ausland

Mal abgesehen davon, daß hiernach gar nicht gefragt wurde: Wieso ist eine Heirat von zwei Rumänen in Rumänien eine internationale Eheschließung??

Zitat:
Die Entscheidung über die Genehmigung der Familienzusammenführung wird getroffen entsprechend der

§ 5,
§ 11,
§ 27 ,
§ 29,
§ 30 Aufenthaltsgesetz.

Wieso ist § 11 relevant??

Zitat:
Wichtig für die positive Entscheidung: es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch zum Ehegattennachzug und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der Ehegatte zu dem der Nachzug stattfindet über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen) auf lange Sicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln (Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) gewährleistet ist.

Nein, der Rechtsanspruch besteht nur in bestimmten Fällen, vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1-4 AufenthG.

Abu
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ronny
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Antwort #3 - 09.03.2006 um 13:12:37
 
Zitat:
Wieso ist § 11 relevant??


Weil er zumindest stillschweigend mit abzuklopfen ist, sagen wir inzident geprüft wird Zwinkernd Es wird immerhin geprüft ob ein Verbot besteht Zwinkernd

Sondra hat da nicht ganz unrecht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #4 - 09.03.2006 um 13:14:47
 
F Zitat:
Und wie bitte soll das geschehen


A Heiratsurkunde (versehen mit einer Apostille) mitnehmen, beglaubigte Übersetzung anfertigen lassen, zum D Konsulat damit marschieren, checken obs OK ist

F Zitat:
Wieso ist eine Heirat von zwei Rumänen in Rumänien eine internationale Eheschließung


A auch eine in R zwischen R geschlossene Ehe, die im Ausland gelebt werden soll und die eine FZF Visum benötigt, kann (denke ich) mit einer international gültigen / anerkannten Urkunde "besiegelt" werden - wenn das gleich geschieht ist es einfacher

F Zitat:
Wieso ist § 11 relevant??


A Zitat:
30.1 Anspruch auf Ehegattennachzug
30.1.1 In den Fällen, die in Absatz 1 genannt sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Jedoch finden die §§ 5, 11 und 29 Abs. 1 bis 3 und 5 Anwendung, sofern nicht einzelne Vorschriften besonders ausgeschlossen worden sind.


F Zitat:
Nein, der Rechtsanspruch besteht nur in bestimmten Fällen, vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1-4 AufenthG


A Zitat:
Ich bin Ausläder (Rumäner) und habe eine Niederlassungerlaubnis (bin seit 6 Jahre in Deutschland).


Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer 1.  eine Niederlassungserlaubnis besitzt,


F Zitat:
Dann kann man auch weniger Fehler machen

F: welche Fehler meinst du?
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Abu
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Antwort #5 - 11.03.2006 um 23:27:52
 
Ich geb's auf...

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Antwort #6 - 12.03.2006 um 01:19:10
 
ich kann dir etwas nachfühlen  Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #7 - 13.03.2006 um 12:42:21
 
Erläuterungen zu den Fragen "Apostile" und "Legalisation" in Rumänien kannst du nachlesen hier; und hier kannst du nachfragen, welche Behörde für dich zuständig ist. Sonstige / weitere Informationen darüber, ob und wie Rumänische Vertretungen dich unterstützen können und werden, kannst du erfragen hier (Botschaft) und hier (Generalkonsulat).

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.03.2006 um 19:44:39
 
Ich danke Euch (und besonders der Sondra) für eure Hilfe! Die Antworten haben mich schon in der richtigen Richtung gebracht!
Ich wünsche euch alles Gute!

Tibi
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Antwort #9 - 12.04.2006 um 14:58:28
 
Da die erste Schritte gemacht worden sind, habe ich jetzt den nächsten Punkt erreicht. Vielleicht hat man dieses Wissen. Ich wäre sehr dankbar!

Wie wird meine Frau krankenversichert, da meine Frau noch keinen Job in Deutschland geübt hat? Hat jemand Erfahrungen gemacht?

Jede Idee ist willkommen!

Danke!
Tiberiu

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Antwort #10 - 12.04.2006 um 23:44:47
 
moltib schrieb am 12.04.2006 um 14:58:28:
Wie wird meine Frau krankenversichert, da meine Frau noch keinen Job in Deutschland geübt hat? Hat jemand Erfahrungen gemacht?

Wie bist Du denn krankenversichert? Sofern Du gesetzlich krankenversichert bist, kann Deine Frau über die sog. Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 13.04.2006 um 11:48:09
 
Abu schrieb am 12.04.2006 um 23:44:47:
Wie bist Du denn krankenversichert?


Ich bin (leider?) privatversichert.

Tibi
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Antwort #12 - 13.04.2006 um 12:29:43
 
Zitat:
Ich bin (leider?) privatversichert. 


Hallo,

dann wirst Du sie, solange sie nicht gesetzlich krankenversichert ist, was bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit erfolgt, privat krankenversichern müssen. Und da der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes einschl ausreichendem Krankenversicherungsschutzes Erteilungsvoraussetzung ist ( § 30 AufenthG, § 29 AufenthG, § 27 AufenthG, § 5 AufenthG, § 2 AufenthG. ), wird der Nachweis vor Erteilung des Visums vorliegen müssen Zwinkernd

Insofern ist das leider ? berechtigt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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