Ich versuche zu erklären warum ich die Klärung der Begriffe hier für sehr wichtig halte.
Eine Scheinehe ist strafbar. Es kann von Steuzerhinterziehung bis zum Einschleusen von Ausländern gehen.
Lehnt die
ABH die Erteilung oder Verlängerung eines
AE mit der Begründung "Scheinehe" ab, so muss seitens
ABH in der Regel auch eine Anzeige bei der Polizei (Staatsanwaltschaft) erfolgen. Es sei denn, die Antragsteller haben selbst in dem AE-Antrag nicht angegeben eine eheliche Lebensgemeinschaft weiter zu fürhen. Die meistens
ABH verlangen für die Verlängerung oder Erteilung einer
AE eine Erklärung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, so dass in der Regel entweder ein Straftat vorliegt oder es sich um keine Scheinehe handelt.
Also für die Situation im Inland gilt. Die
ABH führt die Überprüfung aus. Entsteht dabei ein begründeter Verdacht muss die Polizei (Staatsanwaltschaft) eingeschaltet werden. Somit sind die Grenzen für die Ermittlungen der
ABH eigentlich festgesetzt. Entsteht bei der Überprüfung durch die
ABH ein egründeter Verdacht, so sollen die Ermittlungen weiter mit bzw. durch die Polizei (Staatsanwaltschaf) durchgeführt werden. Unterläst die
ABH die Anzeige und ermittelt selbst weiter, so ist es eindeutig eine Straftatvereitelung etc. Entsteht bei der Überprüfung kein begründeter Verdacht, so kann die Verlängerung bzw. Erteilung einer
AE nicht abgelehnt werden.
Somit ist es hier eideutig, dass nicht die Eheleute zu beweisen haben, eine Ehe zu führen, sondern die Behörde muss gegenseitigen beweise können.
Und jetzt kommt den neue Begriff im Spiel - "die Zweckehe". Und aufeinmal lehnt die
ABH die Erteilung einer
AE ab, ohne eine Strafanzeige zu erstatten. Und die Eheleuet müssen vor dem verwaltungsgericht nachweisen, dass sie eine Ehe führen. Deswegen ist die rechtliche Definition einer "Zweckehe" notwendig.
Dieselbe gilt für die Begründung. So würde in der Begründung z.B. stehen " weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht", obwohl die Eheleute es behaupten, so liegt ein Straftat vor und es es muss eine Strafanzeige erstattet werden. Aber was macht man, wenn in der Begründung auch nur "Zweckehe" steht????
Also entweder gibt es eine rechtliche Definition der "Zweckehe" un dise muss dann mit dem Starfrecht in Einklag gebracht werden, oder man soll ein Verwaltungsakt, dass nur vo einer Zweckehe spricht als nichtig betrachten.
Ich halte der Umkehr der Beweislast durch die Benutzung des undefinierten Begriffes "Zweckehe" für rechtlich sehr bedenkliche Praxis.
Genau so bedenklich halte ich die Unterlassung einer Starfanzeige durch die
ABH bzw. kolsularische Vertrettung, wenn die Erteilung bzw. verlängerung einer
AE abgelehnt wird.