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Zweckehe und Scheinehe (Gelesen: 10.154 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.03.2006 um 15:53:06
 
Ich glaube du hast mich da etwas falsch verstanden (oder
ich hab mich nicht klar genug ausgedrückt).

In einer Entscheidung (z.B. wegen Ablehnung der AE bzw.
eines Visums zum FNZ) wird ja dann schon klargestellt, dass
eben die gesetzlichen Voraussetzungen einer "schützens-
werten" Ehe nicht vorliegen.

Es heißt ja da nicht lapidar:

1. Schein- bzw Zweckehe
2. Antrag deswegen abgelehnt.

Sondern die Entscheidung setzt sich da schon mit den Details
auseinander.

Strafrechtlich spielt der Begriff m.E. auch keine Rolle, da ja der
§ 95 Abs. 2 Ziff 2 AufenthG von Falschangaben zur Beschaffung
einer AE
spricht.

Schönen Kurzurlaub  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #16 - 11.03.2006 um 16:41:15
 
Arkha schrieb am 08.03.2006 um 20:33:56:
[...]
Aber was ist zum Teufel eine Zweckehe?

Und womit unterscheidet sich ein Zweckehe von einer Scheinehe? Weis jemand, wo man eine rechtliche Definition einer Zweckehe findet?


Hallo Arkha,

es ist völlig egal welches Synonym man für ein rechtliches Verhältnis wählt, wenn sich dieses in der Rechtsprechung gar nicht niederschlägt. Die Begriffe "Scheinehe", "Zweckehe" und "Schutzehe" haben jedenfalls im Ausländerrecht nur insoweit Bedeutung, wenn sich interne inoffiziell über die Bedeutung dieser Worte einig sind. Ich kenne nur den Begriff Scheinehe aus dem Familienrecht, wonach es sich um eine Scheinehe Handelte, wenn die Ehe tatsächlich geschlossen wird, sich aber beide Ehepartner darüber im Klaren sind, eine eheliche Lebensgemeinschaft gar nicht führen zu wollen (vgl. Referat
Scheinehe und ihre rechtliche Behandlung
). Insoweit ist es müßig, über diese Begrifflichkeiten streiten zu wollen.

Insoweit muss man sich über rechtliche Voraussetzungen klar sein, wobei üblicherweise solche Begriffe Verwendung finden:

Verwaltungsrecht/Ausländerrecht:
Unter gewissen Vorausetzungen erhalten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug: Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, RL 68/360/EWG, § 3 FreizügG/EU, §§ 27 ff. AufenthG
Eine Scheinehe läge danach vor, wenn eine Ehe eingegangen worden ist, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung (eheliche Lebensgemeinschaft) gar nicht oder nicht mehr vorliegen.

Strafrecht:
Nach § 271 StGB, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird bestraft, wer unrichtige Angaben gegenüber Behörden macht und diese zu rechtswidrigen Verwaltungsakten gereichen. Dahingehend besteht allerdings eine Verwaltungsakzessorietät, d.h. wenn das Verwaltungsrecht zuträfe, dann könnte der Straftatbestand erfüllt sein.
Eine Scheinehe läge danach vor, wenn die Ehe zu rechtswidrigen Zwecken missbraucht wird.

Der Begriff "Zweckehe" kann demnach positiven als auch negativen Charakter haben, nämlich wenn die Ehe zu einem bestimmten Zweck geschlossen wird, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (Beispiel: Sicherung von Witwen- und Waisenrentenansprüchen).

Der Begriff "Schutzehe" wird eher als Verharmlosung von rechtswidrigen Akten verwendet. Insbesondere bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Abschiebung verhindert werden soll und alle rechtlich möglichen Schritte ausgeschöft sind. Ziel der "Schutzehe" ist es dann, den Aufenthalt zu sichern, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen werden soll.

Es dreht sich aber immer um den selben Begriff, der rechtliche Bedeutung entwickelt: "eheliche Lebensgemeinschaft"

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #17 - 11.03.2006 um 16:59:49
 
Zitat:
Referat Scheinehe und ihre rechtliche Behandlung).


Hierbei ist bitte zu beachten, dass das Referat etwas älter ist und noch vor der Reintegration des Eherechts in das BGB verfasst wurde.

Auch die Diskussion um das Mitwirkungsrecht des Standeseamten  ist etwas in die Jahe gekommen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #18 - 17.03.2006 um 02:08:01
 
Ich versuche zu erklären warum ich die Klärung der Begriffe hier für sehr wichtig halte.

Eine Scheinehe ist strafbar. Es kann von Steuzerhinterziehung bis zum Einschleusen von Ausländern gehen.

Lehnt die ABH die Erteilung oder Verlängerung eines AE mit der Begründung "Scheinehe" ab, so muss seitens ABH in der Regel auch eine Anzeige bei der Polizei (Staatsanwaltschaft) erfolgen. Es sei denn, die Antragsteller haben selbst in dem AE-Antrag nicht angegeben eine eheliche Lebensgemeinschaft weiter zu fürhen. Die meistens ABH verlangen für die Verlängerung oder Erteilung einer AE eine Erklärung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, so dass in der Regel entweder ein Straftat vorliegt oder es sich um keine Scheinehe handelt.

Also für die Situation im Inland gilt. Die ABH führt die Überprüfung aus. Entsteht dabei ein begründeter Verdacht muss die Polizei (Staatsanwaltschaft) eingeschaltet werden. Somit sind die Grenzen für die Ermittlungen der ABH eigentlich festgesetzt. Entsteht bei der Überprüfung durch die ABH ein egründeter Verdacht, so sollen die Ermittlungen weiter mit bzw. durch die Polizei (Staatsanwaltschaf) durchgeführt werden. Unterläst die ABH die Anzeige und ermittelt selbst weiter, so ist es eindeutig eine Straftatvereitelung etc. Entsteht bei der Überprüfung kein begründeter Verdacht, so kann die Verlängerung bzw. Erteilung einer AE nicht abgelehnt werden.

Somit ist es hier eideutig, dass nicht die Eheleute zu beweisen haben, eine Ehe zu führen, sondern die Behörde muss gegenseitigen beweise können.

Und jetzt kommt den neue Begriff im Spiel - "die Zweckehe". Und aufeinmal lehnt die ABH die Erteilung einer AE ab, ohne eine Strafanzeige zu erstatten. Und die Eheleuet müssen vor dem verwaltungsgericht nachweisen, dass sie eine Ehe führen. Deswegen ist die rechtliche Definition einer "Zweckehe" notwendig.

Dieselbe gilt für die Begründung. So würde in der Begründung z.B. stehen " weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht", obwohl die Eheleute es behaupten, so liegt ein Straftat vor und es es muss eine Strafanzeige erstattet werden. Aber was macht man, wenn in der Begründung auch nur "Zweckehe" steht????

Also entweder gibt es eine rechtliche Definition der "Zweckehe" un dise muss dann mit dem Starfrecht in Einklag gebracht werden, oder man soll ein Verwaltungsakt, dass nur vo einer Zweckehe spricht als nichtig betrachten.

Ich halte der Umkehr der Beweislast durch die Benutzung des undefinierten Begriffes "Zweckehe" für rechtlich sehr bedenkliche Praxis.
Genau so bedenklich halte ich die Unterlassung einer Starfanzeige durch die ABH bzw. kolsularische Vertrettung, wenn die Erteilung bzw. verlängerung einer AE abgelehnt wird.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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