Hallo Jue! Ich verstehe die ganze Herumeierei nicht. Es gibt
IMHO nur 3 Möglichkeiten / Eventualitäten:
- du bist "ein Fall" des § 27 Absatz 3, wo es heißt
Zitat:§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
und dieser Zustand bereitet deiner
ABH Kopfzerbrechen. Hast du weitere unterhaltsberechtigte Familienangehörige, für die du nicht aufkommen kannst? Aber auch in diesem Fall
kannst du deine
ABH auf den Unterschied zwischen "Die Aufenthaltserlaubnis
ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen ... Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat." und "Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
kann versagt werden..."
- es handelt sich tatsächlich um einen ominösen Erlass. So what?
Ein Erlass ist eine Anweisung (Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift) einer obersten Bundes- oder Landesbehörde an eine bestimmte oder alle nachgeordneten Behörden innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches. Nichtsdestotrotz gilt die Regel der Gesetzes Rangfolge: Zwischen unterschiedlichen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, daß das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muß (so bezeichnete Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so bezeichneten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so bezeichnete einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Demzufolge kann ein Erlass, der sowohl dem Artikel 6
GG, wie auch dem § 28 Aufenthaltsgesetz widerspricht, nicht gerade ernst genommen werden.
- die
ABH ist eigentlich noch am recherchieren, ob eurer Ehe nicht der "Hauch eines Scheines" haftet - nach dem Motto: nicht mal eine Russin kann ensthaft einen ALG 2 Empfänger heiraten und mit ihm leben wollen (
das war Ironie).
Wie Mick sagte: lass dir den Erlass vorlegen (und beschreibe ihn auch uns). Aber bestehe trotzdem weiter auf euerem Recht, lass dich nicht mit Nettigkeiten abspeisen, ihr braucht Klarheit und einen ordentlichen Status. Vor allem ist die Aufenthaltserlaubnis für deine Frau wichtig für die Arbeitsberechtigung (möglicherweise kann
sie euch dann aus der finanziellen Misere aushelfen) und auch für den Besuch der Integrationskurse.