dagobu schrieb am 27.02.2006 um 17:12:22:die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 wird uns bislang verweigert, weil mein Freund ursprünglich Falschangaben beim Asylantrag gemacht hatte. Aus diesem Grund verlangt man jetzt, dass er erst nach Lagos ausreist, um dann Visaantrag zu stellen.
Ich verstehe die Logik der Erteilung einer
AE nach § 25 (5)
AufenthG trotzdem nicht. Im Gegenteil, weil dieser "reserviert" ist für den
Zitat:§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Deswegen wird § 25 (5) als "Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" in den
Anwendungshinweisen (Seite 112) definiert.
Als anerkannter und sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes, müsste er eigentlich nach § 56
AufenthG ein "Besonderer Ausweisungsschutz" geniessen
Zitat:(1) Ein Ausländer, der
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, ...
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
Und die in den
§ 53 und
§ 54 AufenthG genannten Gründen liegen nicht vor, oder?
Offensichtlich erwägt die
ABH auch keine Ermessensausweisung nach
§ 55 AufenthG , weil sie
Zitat:2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
berücksichtigt.
Damit bleibt nur die Schlussfolgerung übrig, dass die "Falschangaben" deines Freundes ein früherer Aufenthalt in D decken sollten. Dann würde
Zitat:§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
relevant. In dem Zusammenhang wird vom Gesetzgeber spezifiziert
Zitat:11.1.2.1 Die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung hat zur Folge, dass dem Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Dieser absolute Versagungsgrund ist jedoch im Anwendungsbereich der §§ 25 Abs. 5 und 37 Abs. 3 Nr. 1 durchbrochen.
und somit blieb der
ABH keine andere Wahl, als die Aufenthaltsgewährung nach § 25 (5) - was in dem Fall keine "Böswilligkeit" darstellt. Sollte ich mich täuschen, bitte um Entschuldigung - ist den wenigen Angaben geschuldet.