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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1141038776 Beitrag begonnen von dagobu am 27.02.2006 um 12:12:56 |
Titel: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von dagobu am 27.02.2006 um 12:12:56
Hallo mal wieder,
ich hoffe, ich bin hier im richtigen Forum. Meine Frage: Mein Freund (Nigerianer) hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5. Bisher wurde ihm die Erlaubnis zur Vollzeitarbeit verweigert. Er hat das Sorgerecht für unsere 10 Monate alte Tochter. Gibt es Bestimmungen, die ihm trotz "schlechten" Aufenthaltstitels den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen sollten? Er hat einen 400-Euro Job und Vollzeitjobangebot. Wir leben derzeit von ALG2, da er nicht arbeiten darf. Muss er trotzdem, wie das Ausländeramt uns sagt, durch die Arbeitsmarktprüfung? Danke für Eure Meinungen. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von Sondra am 27.02.2006 um 13:39:45 dagobu schrieb am 27.02.2006 um 12:12:56:
Damit hat er aber im Normalfall das Recht auf eine AE nach § 28 Absatz 1 Zitat:
oder zumindest nach § 36 AufenthG. Zitat:
Die Vorschriften zu § 36 hier ab Seite 148. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von dagobu am 27.02.2006 um 17:12:22
Hallo Sondra,
die Aufenthaltserlaubnis nach §28 wird uns bislang verweigert, weil mein Freund ursprünglich Falschangaben beim Asylantrag gemacht hatte. Aus diesem Grund verlangt man jetzt, dass er erst nach Lagos ausreist, um dann Visaantrag zu stellen. Das kommt für uns aber nicht in Frage. Die Sache wird momentan nochmal vom RegPräs geprüft und dann gehen wir evtl. vors Verwaltungsgericht, unser Anwalt meint, wir hätten gute Chancen. Blöd ist abgesehen von einigem anderen aber eben die Sache mit der Erwerbstätigkeit, also der nicht erteilten Arbeitserlaubnis. Ich will zwar demnächst stundenweise arbeiten, verdiene dann aber nicht genug für uns alle. Mein Freund hätte, selbst wenn ich genug verdiente, ohne ALG2 keine Krankenversicherung mehr, und die ALG2-Zeit wird ja dann später wenns um die NE geht auch nicht angerechnet. Ich kann nicht verstehen, warum "man" anscheinend um jeden Preis verhindern will, dass wir friedlich miteinander leben und uns durch eigene Arbeit ernähren, aber es kommt leider so rüber. Ich hab heut nochmals Antrag auf Arbeitserlaubnis gestellt, weil das ALG2 für unsere Bedarfsgemeinschaft noch bis Ende März bewilligt ist. Wenn das mit der Arbeit wieder nichts wird muss ich rechtzeitig Folgeantrag für ALG2 stellen. Argumentationshilfen in punkto Arbeitserlaubnis wären mir hilfreich. Dass er früher oder später § 28 bekommt hoffe ich immer noch, aber das kann sich wohl noch länger hinziehen. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von graptemy am 27.02.2006 um 19:05:50
Hallo dagobu,
wie lange hat dein Mann schon die AE nach 25 V ? Was hatte er wie lange vorher ? Ich frage aufgrund § 9 BeschVerfV. Vielleicht passt es ja darunter, aber ich bin da auch keine Profi : § 9 BeschVerfV 1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt. Dir ist damit zwar auch nicht in der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit geholfen, aber vielleicht ja was die Arbeitserlaubnis angeht! |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von dagobu am 27.02.2006 um 21:36:28
Hi Graptemy,
nein, bis Juli war er Asylbewerber, dann geduldet bis November und seit dem hat er §25. Leider bei weitem noch nicht lange genug für diesen Fall. Aber danke für die Recherche... |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von brickbat am 28.02.2006 um 12:38:58
Er könnte für ein konkretes Jobangebot einen Antrag stellen auf Erteilung einer AE zur Beschäftigung. Falls -ggfls. nach Stellungnahme der Arbeitsverwaltung- ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung bestätigt werden kann, könnte die AE erteilt werden. Abgesehen von allen anderen Schwierigkeiten ( Vorrangprüfung!) allerdings auch nicht ohne vorherige Ausreise.
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Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von dagobu am 28.02.2006 um 15:01:23
Das klingt ja nicht so toll ... Tja, dann muss der Staat mir und meiner Tochter wohl noch ein Weilchen unter die Arme greifen, wenn er denn unbedingt will ..
Danke jedenfalls mal. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von Sondra am 02.03.2006 um 14:02:32 dagobu schrieb am 27.02.2006 um 17:12:22:
Ich verstehe die Logik der Erteilung einer AE nach § 25 (5) AufenthG trotzdem nicht. Im Gegenteil, weil dieser "reserviert" ist für den Zitat:
Deswegen wird § 25 (5) als "Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" in den Anwendungshinweisen (Seite 112) definiert. Als anerkannter und sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes, müsste er eigentlich nach § 56 AufenthG ein "Besonderer Ausweisungsschutz" geniessen Zitat:
Und die in den § 53 und § 54 AufenthG genannten Gründen liegen nicht vor, oder? Offensichtlich erwägt die ABH auch keine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG , weil sie Zitat:
berücksichtigt. Damit bleibt nur die Schlussfolgerung übrig, dass die "Falschangaben" deines Freundes ein früherer Aufenthalt in D decken sollten. Dann würde Zitat:
relevant. In dem Zusammenhang wird vom Gesetzgeber spezifiziert Zitat:
und somit blieb der ABH keine andere Wahl, als die Aufenthaltsgewährung nach § 25 (5) - was in dem Fall keine "Böswilligkeit" darstellt. Sollte ich mich täuschen, bitte um Entschuldigung - ist den wenigen Angaben geschuldet. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? Beitrag von dagobu am 02.03.2006 um 23:19:38
Den § 25 gab es, weil unsere Tochter ein Extremfrühchen (25. Woche) war und aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation die Ausreise praktisch unmöglich ist/war.
§ 53 + 54 treffen definitiv nicht zu. Das einzige Vergehen war die Falschangabe der Identität. Dies wurde mit 30 Tagessätzen zu je 10 Euro bestraft. Mehr war absolut nicht, ich hab das Urteil hier schriftlich vorliegen. Ich habe auch ein Schreiben vom Regierungspräsidium, wo ich nochmals um Erteilung des §28 gebeten hatte, nachdem das Ausländeramt abgelehnt hatte, wo mir genau erklärt wird, dass die Erteilung des §28 wegen des Vergehens der Falschen Identitätsangaben nicht ohne vorherige Ausreise möglich wäre. Ausgewiesen soll er ja aber auch nicht werden, deshalb § 25. Ich freue mich sehr über Interesse, weil ich mir daraus natürlich doch noch hilfreiche Tipps oder Erfahrungswerte erhoffe, und würde die ganzen Schriftstücke jederzeit gern kurz einscannen und mailen, ist vielleicht einfacher als meine laienhafte Übersetzung. Verstehen kann ich die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht, der Sachbearbeiter ist aber von ihrer Richtigigkeit total überzeugt, wenn auch unser Anwalt genau das Gegenteil sagt. Jedenfalls kann mein Freund mit seinem Aufenthaltstitel nicht arbeiten uns wir sind deswegen gezwungen, ALG2 zu beziehen. Auch wegen der Arbeitserlaubnis haben wir jetzt ein zweites mal Antrag gestellt und vielleicht überlegen sie es sich ja noch einmal anders, auch die Vorsitzende des hiesigen Arbeitskreis Asyl setzt sich sehr für uns ein weil dieses unnötige verordnete Leben auf Sozialgelder so widersinnig ist. Äh ... einen früheren Aufenthalt in D gab es auch nicht. Ich meine, sie haben ja seine Fingerabdrücke und so, da wurde nichts festgestellt, das käme ja in irgendeinem Schreiben vor. Er hat schlicht eine andere Nationalität angegeben, weil er sich dadurch Aslychancen erhoffte. ...? Ich weiß auch nicht. |
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