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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 7.635 mal)
yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 23.02.2006 um 11:16:47
 
Danke Ronny,
wir versuchen die schriftliche Ablehnung zu verlangen, aber das Thema bleibt immer offen zu diskutieren.
Danke an Alle.
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 23.02.2006 um 11:25:33
 
Sorry, danke Abu,
eine schriftliche Antrag ist vor zwei Monate gestellt, wir versuchen wie gesagt, eine schriftliche Ablehnung zu bekommen.

Yop.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #17 - 23.02.2006 um 16:28:05
 
Öhem, mir fällt dazu noch was ein:
§ 28,2 geht  vom 3-jährigen Besitz einer zweckgebundenen AE aus. Genau verlangt er, daß der Ausländer seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen weiterhin besteht etc.
Streng genommen handelt es sich in Deinem Fall, yop, nicht mehr um die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen, zu deren Herstellung und Wahrung die AE erteilt wurde, sondern um einen zweiten Deutschen - nämlich dem Kind. Streng genommen trat mit dem Tod des Ehemannes ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ein, weg vom Nachzug zum deutschen Ehemann und hin zum Nachzug zum deutschen Kind. Wenn man diesen Gedanken logisch fortführt  müßte man argumentieren, daß die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Kind noch keine 3 Jahre vorliegt und ergo die Voraussetzungen des § 28,2 nicht vorliegen.

Ich hatte so einen Fall noch nicht in der Praxis und bin nicht sicher, ob ich so argumentieren würde. Gleichfalls bin ich aber auch nicht sicher, ob dies nicht tatsächlich die korrekte Argumentation wäre, weil: wenn es sich nicht um das Kind handeln würde sondern um einen zweiten deutschen Ehemann, könnten die Ehebestandszeiten auch nicht zusammen gezählt werden sondern würden mit dem Zweckwechsel der zweiten Ehe von vorn beginnen. 

Eine schriftliche/rechtsmittelfähige Ablehnung darf die ABH Dir jedenfalls nicht verweigern. Das Ergebnis würde mich wirklich mal interessieren unentschlossen
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #18 - 23.02.2006 um 17:29:41
 
@brickbat
Ich denke eher, dass diese Fälle in der Praxis gar nicht so selten sind.
Nur, dass es (Gott sei Dank) vielmehr Trennungen sein werden und weniger die hier geschilderte Situation.

Gruß
J.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #19 - 23.02.2006 um 17:32:02
 
brickbat schrieb am 23.02.2006 um 16:28:05:
§ 28,2 geht  vom 3-jährigen Besitz einer zweckgebundenen AE aus. Genau verlangt er, daß der Ausländer seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen weiterhin besteht etc.
Streng genommen handelt es sich in Deinem Fall, yop, nicht mehr um die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen, zu deren Herstellung und Wahrung die AE erteilt wurde, sondern um einen zweiten Deutschen - nämlich dem Kind. Streng genommen trat mit dem Tod des Ehemannes ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ein, weg vom Nachzug zum deutschen Ehemann und hin zum Nachzug zum deutschen Kind. Wenn man diesen Gedanken logisch fortführt  müßte man argumentieren, daß die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Kind noch keine 3 Jahre vorliegt und ergo die Voraussetzungen des § 28,2 nicht vorliegen.

Ich halte die Argumentation für sehr fragwürdig, u. a. im Hinblick auf die Erläuterungen in den - bereits oben von Sondra zitierten - Vorläufigen Anwendungshinweisen, Nr. 28.2.3.

Zitat:
]Ich hatte so einen Fall noch nicht in der Praxis und bin nicht sicher, ob ich so argumentieren würde. Gleichfalls bin ich aber auch nicht sicher, ob dies nicht tatsächlich die korrekte Argumentation wäre, weil: wenn es sich nicht um das Kind handeln würde sondern um einen zweiten deutschen Ehemann, könnten die Ehebestandszeiten auch nicht zusammen gezählt werden sondern würden mit dem Zweckwechsel der zweiten Ehe von vorn beginnen.

Der Fall ist m. E. nicht ganz vergleichbar, da zwei Ehen ja nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Abu
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brickbat
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Antwort #20 - 23.02.2006 um 22:03:30
 
Ich halte sie vor dem Hintergrund auch für leicht fragwürdig. Es war auch nur so ein Gedanke weil ich mir nicht vorstellen kann, womit die ABH sonst ihre Ablehnung begründen wollte. Bin mir auch- wie gesagt- nicht sicher, ob sie damit rechtlich nicht sogar auf der sicheren Seite wäre. Ich bin auf yops´ Ergebnis gespannt.
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 25.02.2006 um 17:09:45
 
Danke an alle,
ich habe dem Rat von Janey ernst genommen, deshalb bevor wir eine schriftliche
Ablehnung verlangen, haben wir jetzt ein Termin mit einem Fachrechtanwalt für Ausländer Gestz in Zwei Wochen vereinbaren. Das Thema ist immer offen für Diskution, ich werde sowieso Das Ergebnis hier bekannt machen.
Danke an Forum.
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Arkha
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Antwort #22 - 26.02.2006 um 02:03:51
 
Die Reihenfolge:
1. mit der Sachbearbeiterin nochmal sprechen
2. mit dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin sprechen
3. einen Anwalt einschalten. Der Anwalt wird zunächst versuchen durch einen Gespräch zu vermitteln, dann ein schriftliches Antrag stellen. Sollte den Antrag abgelehnt werden, wird ein Wiederspruch erhoben. Wird dieser auch abgelenht, kann eine Klage bei Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Für ein sehr seltener Fall, dass über den schriftlichen Antrag innerhalb 3 Monaten kein schriftlicher Bescheid ergeht, kann eine sogenannte unechte Untätigkeitsklage bei Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Unechte Untätigkeitsklage bedeutet, dass das Gericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Untätigkeit, die Entscheidung über den Antrag fählt.

Ich empfehle den Anwalt einzuschalten, bevor den Antrag schriftlich gestellt wird, um die Verfestigung der Fronten durch die schriftliche Ablehnung vorzubeugen.

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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #23 - 27.02.2006 um 16:58:19
 
Danke an alle,
gibt einen Frist für eine schriftliche Ablehnung, da der Antrag für NE ist vor ca zwei Monate gestellt ? eine Ablehnung war nur telefonisch... gibt gesetzlich einen
Frist für die ABH-Mitarbeiterin, um schriftlich zu antworten.
Ich hätte gerne eine Antwort von einem Expert.
Danke an Forum.
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Arkha
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Antwort #24 - 27.02.2006 um 17:56:49
 
Den Frist beträgt 3 Monate.
Nach 3 Monaten sollte man aber zur Sicherheit (um die Zulassung der Untätigkeitsklage nicht zu gefährden) noch einmal ein Schreiben an die ABH verfassen, mit der Aufforderung, über den Antrag endlich zu entscheiden. Dabei sollte man ein zweiwochige Frist setzen.
Antwortet ABH innerhalb diesen zwei Wochen nicht, so ist den Weg für die Untätigkeitsklage frei.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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yop
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Antwort #25 - 02.03.2006 um 12:58:07
 
Danke für die Informationen,
ich werde hier das Ergebnis anhangen.
yop.
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