Öhem, mir fällt dazu noch was ein:
§ 28,2 geht vom 3-jährigen Besitz einer
zweckgebundenen AE aus. Genau verlangt er, daß der Ausländer seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, und die familiäre Lebensgemeinschaft mit
dem Deutschen weiterhin besteht etc.
Streng genommen handelt es sich in Deinem Fall, yop, nicht mehr um die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen, zu deren Herstellung und Wahrung die
AE erteilt wurde, sondern um einen zweiten Deutschen - nämlich dem Kind. Streng genommen trat mit dem Tod des Ehemannes ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ein, weg vom Nachzug zum deutschen Ehemann und hin zum Nachzug zum deutschen Kind. Wenn man diesen Gedanken logisch fortführt müßte man argumentieren, daß die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Kind noch keine 3 Jahre vorliegt und ergo die Voraussetzungen des § 28,2 nicht vorliegen.
Ich hatte so einen Fall noch nicht in der Praxis und bin nicht sicher, ob ich so argumentieren würde. Gleichfalls bin ich aber auch nicht sicher, ob dies nicht tatsächlich die korrekte Argumentation wäre, weil: wenn es sich nicht um das Kind handeln würde sondern um einen zweiten deutschen Ehemann, könnten die Ehebestandszeiten auch nicht zusammen gezählt werden sondern würden mit dem Zweckwechsel der zweiten Ehe von vorn beginnen.
Eine schriftliche/rechtsmittelfähige Ablehnung darf die
ABH Dir jedenfalls nicht verweigern. Das Ergebnis würde mich wirklich mal interessieren