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Aufenthaltsverlegung nach D als Asylant aus EU (Gelesen: 2.401 mal)
rechthaber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.02.2006 um 13:18:24
 
Hi,
folgende Frage:
Wenn jemand in einem Mitgliedsstaat der EU als Asylberechtigter anerkannt ist, dann bekommt er einen GK-Ausweis.
Gemäß § 11 GK-Anhang hat der Staat, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ihm einen solchen Ausweis auszustellen.

Mir stellt sich hier die Frage, in wie fern ein in zum Beispiel Holland anerkannter Asylberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegen kann. Anscheinend ist das möglich (steht jedenfalls in Renner Ausländerrecht § 2 AsylVfG Rn. 20). Wenn er nun diese zu klärende Freizügigkeit geniesst, hat er dann auch alle weiteren Ansprüche wie Zugang zum Arbeitsmarkt in D und Sozialhilfe usw. ??? Lippen versiegelt unentschlossen
Vileicht kann hier jemand mir diese materie erklären  Smiley
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rechthaber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.02.2006 um 20:09:48
 
Hat keiner eine Idee ? weinend
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Mick
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Antwort #2 - 27.02.2006 um 20:19:14
 
Hi,
mir ist keine Regelung bekannt, nach der anerkannte Flüchtlinge
Freizügigkeit in allen Ländern genießen, die die GK unterschrieben
haben. Die Freizügigkeit - z.B. bezüglich Arbeitsaufnahme - bezieht
sich meines Wissens auf das Land, in dem sich der Flüchtling recht-
mäßig aufhält, nicht auf die anderen Staaten. Im Aufnahmestaat
gilt quasi gleichbehandlung im Verhältnis zu den eigenen Staats-
angehörigen.
Vielleicht kannste die Passage aus dem Renner mal genauer
zitieren?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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rechthaber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.03.2006 um 11:39:19
 
Hi,
danke erst mal für die Antwort.

Im Renner steht:
"Verlegt der Asylbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat un erhält er dort einen neuen GK-Ausweis, entfällt mit dem Schutzbedürfnis auch die Grundlage für das Wiedereinreiserecht. Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland u. mit der Annahme eines GK-Ausweises eines anderen Staates erlöschen weder Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung noch Aufentserlaubnis. AE und Annerkennung können jedoch widerrufen werden. "
Für mich klingt das nach Freizügkeit, aber wie sich die Ansprüche daraus ergeben ist mir nicht klar.
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Mick
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Antwort #4 - 07.03.2006 um 13:08:47
 
rechthaber schrieb am 07.03.2006 um 11:39:19:
Hi,
danke erst mal für die Antwort.

Im Renner steht:
"Verlegt der Asylbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat un erhält er dort einen neuen GK-Ausweis, entfällt mit dem Schutzbedürfnis auch die Grundlage für das Wiedereinreiserecht. Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland u. mit der Annahme eines GK-Ausweises eines anderen Staates erlöschen weder Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung noch Aufentserlaubnis. AE und Annerkennung können jedoch widerrufen werden. "
Für mich klingt das nach Freizügkeit, aber wie sich die Ansprüche daraus ergeben ist mir nicht klar.

Hi,
für mich klingt das erstmal widersprüchlich Zwinkernd
Schon der erste Satz:
Asylbewerber erhält erneut einen GK-Ausweis. Da müsste
Asylberechtigter stehen.
Ansonsten verweise ich auf § 51 Abs. 7 AufenthG, danach erlischt
die Wiedereinreiseberechtigung mit Ablauf des Int. Reiseausweises
der in D. ausgestellt wurde.
Damit ist nicht eine Freizügigkeit innerhalb der GK-Staaten gegeben,
sondern darüber entschieden, dass der Betroffene eine gewisse Zeit
lang wieder nach D. einreisen kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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