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Einbuergerung bei Zweitwohnsitz in Deutschland (Gelesen: 3.941 mal)
bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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17.02.2006 um 11:09:59
 
Meine Situation: Ich bin seit 10 Jahren mit einer Filipina verheiratet und wir leben seit vielen Jahren mit unseren (deutschen) Kindern in Asien. Die ehemalige unbefristete Aufenthaltsgenehmigung meiner Frau ist nicht mehr gueltig.

Verschiedene Beweggruende (insbesondere Reisefreiheit) bringen uns zu der Ueberlegung evtl. doch die deutsche Staatsbuergerschaft fuer meine Frau zu beantragen. Damals als wir noch in Deutschland wohnten haette Sie bereits die Moeglichkeit einer Einbuergerung gehabt; aber wir haben keinen Grund dafuer gesehen, da wir den Titel "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung" falsch verstanden haben. Wir dachten naiverweise, ein solcher Titel wuerde auch bei laengerem Aufenthalt im Ausland nicht ungueltig werden.

Jetzt weiss ich es besser.

Daher die Frage: Gibt es fuer meine Frau, die Moeglichkeit einer Einbuergerung auch wenn Sie sich vorrangig im Ausland aufhaelt?

Wir haben vor, uns in ca. 15 Jahren in Deutschland niederzulassen.

Wenn ich einen (zweiten) Wohnsitz fuer meine Frau in Deutschland beantrage, kann Sie dann eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen? Sofern Sie dann niemals laenger als 6 Monate im Ausland bleibt, werden Ihr die Jahre in Deutschland dann voll angerechnet?

Oder waere das Gestaltungsmissbrauch?


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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 17.02.2006 um 11:49:07
 
Das deutsche Melderecht sieht die Möglichkeit Nebenwohnsitz Inland/Hauptwohnsitz Ausland nicht vor. Wenn in D. nur ein Wohnsitz angemeldet ist, wird dieser automatisch Hauptwohnsitz.
Zu den einbürgerungsrechtlichen kann ich leider nix sagen weil es nicht meine Baustelle ist.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.02.2006 um 15:14:49
 
bamthwok schrieb am 17.02.2006 um 11:09:59:
Daher die Frage: Gibt es fuer meine Frau, die Moeglichkeit einer Einbuergerung auch wenn Sie sich vorrangig im Ausland aufhaelt?

Prinzipiell ja. Vgl. § 14 StAG: Zitat:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Hierzu wird hier im Forum wohl niemand näheres sagen können, weil für Einbürgerungen auf dieser Grundlage das BVA zuständig ist.

Zitat:
Wenn ich einen (zweiten) Wohnsitz fuer meine Frau in Deutschland beantrage, kann Sie dann eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen?

Nein, denn das StAG hebt nicht auf einem Wohnsitz ab, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt und der soll ja anscheinend nicht nach D verlagert werden.

bamthwok schrieb am 17.02.2006 um 11:09:59:
Verschiedene Beweggruende (insbesondere Reisefreiheit) bringen uns zu der Ueberlegung evtl. doch die deutsche Staatsbuergerschaft fuer meine Frau zu beantragen.

Hatte ich Dir schon geraten zu versuchen, ein längerfristiges Schengen-Visum zu erhalten?

Abu
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bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 18.02.2006 um 11:00:35
 
Zitat:
Hatte ich Dir schon geraten zu versuchen, ein längerfristiges Schengen-Visum zu erhalten?


Auf die Idee sind wir auch schon gekommen und so werden wir es wohl auch machen. Man kann es glaube ich mit einer Gueltigkeitsdauer von 3 Jahren beantragen.

Allerdings gilt auch hier die Limitation von max. 90 Tagen Aufenthalt pro Halbjahr.


Zitat:
Nein, denn das StAG hebt nicht auf einem Wohnsitz ab, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt und der soll ja anscheinend nicht nach D verlagert werden.


Wenn es so ist, dann koennen wir es getrotst vergessen. Gewoehnlicher Aufenthalt ist wahrscheinlich definiert mit mindestens 180 Tagen Aufenthalt im Jahr, oder?
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 18.02.2006 um 15:40:40
 
Hi bamthwok,

wenn der gewöhnliche Aufethalt damit definiert ist dass man sich den überwiegenden Teil eines Jahres in Deutschland aufhält, ist alles was 183 + Tage beinhaltet als gewöhnlich anzusehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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