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Freizugigkeitsberechtsgung (Gelesen: 1.947 mal)
Rafiki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Freizugigkeitsberechtsgung
07.02.2006 um 22:23:38
 
Hallo,

meine kollegin die ist Hollaenderin Buergerin/staatangehoerigkeit. Die ist seit letze jahr september in Deutschalnd angemeld/festwohnung.
Die hat keine arbeite hier in Deutschland aber die kriegen geld von ihre elten(elten wohnen in Nederland) fuer lebens. Mindestens 1000 EUR jedes monate fuer miete, essen usw.

sie ist hier in deutschland weil sie mit ihrer man zussamen wohnung. Ihrer mann auch kriegst geld von seine elten weil er student ist. Sie hat alle wichtige papier zur FB antarag, z.b krankenkasse,wohnung u.s.w.

Die frage ist hat sie recht zum Freizugigskeitbescheingung zu antrag?


Danke,

Rafiki.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 07.02.2006 um 22:28:41
 
Hi,
wenn der Lebensunterhalt einschl. ausreichendem Kranken-
versicherungsschutz gewährleistet ist, sehe ich kein Problem.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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andmir
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Antwort #2 - 07.02.2006 um 23:47:44
 
Ist doch so eine komische Sache, diese Freizügigkeitsbescheinigung  Schockiert/Erstaunt

Ich bin ja als nicht erwerbstätiger freizügigkeitsberechtigter bei der ABH angemeldet.

Nachdem ich hier im Forum alle Infos bekommen habe, habe ich dann noch den Teamleiter meiner ABH angerufen und gefragt, warum ich eigentlich keine Bescheinigung von der ABH bekommen habe.

Der Teamleiter hat gemeint, ich brauche die ja im Prinzip gar nicht. Die wird nur benötigt, wenn ich sie irgendwo vorlegen muss, zum Bsp. wenn ich eine Arbeitserlaubnis beantrage o. so was ähnliches...

Er hat gemeint, dass ich sie aber jederzeit von der ABH bekommen kann, wenn ich mir das wünsche. Dafür muss ich aber all die Voraussetzungen nachweisen. Ich habe einfach bemerkt, dass er das einfach für zusätzlichen unnötigen Aufwand für die ABH hält. Ich befürchte, dass wenn ich die Bescheinigung dann doch verlange, ich eine ganz brutale Prüfung meiner Vorausetzungen provozieren werde. Auf die Art :Nachweis der Existenzmittel für kommende 2 Jahre oder so was....

Da ich aber die Existenzmittel momentan vielleicht nur für kommende 2 Monate nachweisen kann und ansonsten auch eine gute Beziehung zu meiner ABH pflegen möchte, habe ich auf die Bescheinigung zuerst verzichtet...

Gruß Smiley
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"Wer immer bereit ist, grundlegende Freiheiten aufzugeben, um sich kurzfristige Sicherheit zu verschaffen, der hat weder Freiheit noch Sicherheit verdient." - Benjamin Franklin
 
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Abu
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Antwort #3 - 08.02.2006 um 00:03:00
 
andmir schrieb am 07.02.2006 um 23:47:44:
Der Teamleiter hat gemeint, ich brauche die ja im Prinzip gar nicht. Die wird nur benötigt, wenn ich sie irgendwo vorlegen muss, zum Bsp. wenn ich eine Arbeitserlaubnis beantrage o. so was ähnliches...

Er hat gemeint, dass ich sie aber jederzeit von der ABH bekommen kann, wenn ich mir das wünsche.

Vgl. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU:
Zitat:
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.


Zitat:
Dafür muss ich aber all die Voraussetzungen nachweisen.

Das kann die ABH verlangen (muß es aber nicht). Vgl. § 5 Abs.  FreizügG/EU:
Zitat:
Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht werden. ...


Die Verfahrensweise der ABH ist sehr fragwürdig...

Abu
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andmir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.02.2006 um 00:16:35
 
Ich warte also mal ab, bis ich mal richtig reich werde. Ist halt eine riskante Sache, die ABHler mit dem ganzen Papierkramm zu nerven  Zwinkernd
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Mick
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Antwort #5 - 08.02.2006 um 00:21:19
 
Abu schrieb am 08.02.2006 um 00:03:00:
Die Verfahrensweise der ABH ist sehr fragwürdig...


Hoi,
in der Tat. Und Du hättest noch mehr in "fett" darstellen können:

Zitat:
Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht werden. ...


"glaubhaft machen" ist ungleich "nachweisen". Da sind die An-
forderungen deutlich niedriger. Es scheinen sich noch nicht alle
ABH's mit den Erleichterungen für EU-Angehörige abgefunden
zu haben.

Auf die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung würde ich
jedenfalls bestehen. Die von Abu zitierte Regelung in § 5 lässt
keinerlei Ermessen zu; wenn die Freizügigkeit besteht, wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese sollte unbürokratisch auf dem
Postwege zugeleitet werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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