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Kind automatische deutsche StaG? (Gelesen: 6.315 mal)
nichen
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Hakuna Matata


Beiträge: 75

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.02.2006 um 23:23:06
 
Hallo  Smiley,

ich bin nicht verheiratet und will mich auch nicht einbürgern lassen. Ich habe Niederlassungserlaubnis und habe auch eine feste Stelle mit gute Einkommen. Mein Lebensgefahrten ist Deutsche. Wenn ich jetzt ein Kind bekomme (von ihm), was hat mein Kind für StaG? Was muss ich und mein Freund eigentlich beantragen werden? Da wir hier in Deutschland leben. Muss ich mein Kind in Thailand anmelden  hä??

Grüß
nichen
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 05.02.2006 um 00:16:07
 
nichen schrieb am 04.02.2006 um 23:23:06:
Wenn ich jetzt ein Kind bekomme (von ihm), was hat mein Kind für StaG?

Auf jeden Fall die thailändische und sofern Dein Freund die Vaterschaft anerkennt auch die deutsche.

Zitat:
Was muss ich und mein Freund eigentlich beantragen werden? Da wir hier in Deutschland leben.

In Deutschland:
- Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt oder Jugendamt, geht bereits vor der Geburt
- Geburtsanzeige beim Standesamt
- Anmeldung bei der Meldestelle
 
Zitat:
muss ich mein Kind in Thailand anmelden  hä??

Nein, Du mußt nicht. Aber eine thailändischen Reisepass gibt es nur über eine Registrierung der Geburt bei der thailändischen Botschaft. In diesem Thread aus einem anderem Forum steht welche Unterlagen Du brauchst:
http://www.nittaya.de/viewtopic.php?t=14283&start_t=45&topicdays=0
Hierzu müßte es auch Infos auf der website der Botschaft geben, kann ich leider nicht lesen...

Später wäre es evt. hilfreich das Kind beim Ampoe in Thailand ins Hausregister eintragen zu lassen.

Abu
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nichen
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Hakuna Matata


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.02.2006 um 15:43:24
 
danke Abu.

eine Frage noch. Beim durchblättern habe ich manche gelese, dass mann beim bination paar ein Vaterschaftstest benötigen um das Kind die deutsche StaG anzuerkennen. kann Standesamt auch von uns verlangen?

Grüß
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ronny
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Antwort #3 - 05.02.2006 um 16:38:27
 
Hi nichen,

ich glaube nicht, dass die Forderung seitens des Standesames erhoben werden wird. Die Fälle die Du gesehen hast sind diejenigen wo Zweifel am Sachverhalt Vaterschaft bestehen und wo aufgrund des deutschen Kindes bestehen. Die Zweifel weden aber in den seltensten Fällen durch das Standesamt, eher durch die ABH erhoben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 05.02.2006 um 18:32:14
 
Abu schrieb am 05.02.2006 um 00:16:07:
und sofern Dein Freund die Vaterschaft anerkennt auch die deutsche.


Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits 8 Jahre rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach § 4 (3) StAG, wenn keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt. Die Niederlassungserlaubnis ist ja vorhanden. Weitere Voraussetzung: die Geburt erfolgt im Inland.
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nichen
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Hakuna Matata


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.02.2006 um 21:05:24
 
Ich danke euch  Smiley jetzt kann mein Freund ruhig schlafen  Laut lachend

Grüß

nichen
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Abu
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Antwort #6 - 06.02.2006 um 19:00:09
 
Ralf schrieb am 05.02.2006 um 18:32:14:
Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits 8 Jahre rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach § 4 (3) StAG, wenn keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt. Die Niederlassungserlaubnis ist ja vorhanden. Weitere Voraussetzung: die Geburt erfolgt im Inland.

Ja, aber man sollte noch erwähnen, daß sich das Kind in dem Fall mit 18 zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden muß, während es beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater beide Staatsangehörigkeiten dauerhaft behalten kann.

Abu
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Ralf
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Antwort #7 - 06.02.2006 um 22:04:27
 
Richtig, zumindest nach gegenwärtiger Rechtslage. Der Erwerb durch Abstammung geht aber vor, d.h., auch wenn zunächst § 4 (3) zum Zuge kommt, aber später eine Vaterschaftsanerkennung gemacht wird, entfällt damit auch die Optionspflicht.
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Ralf
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Antwort #8 - 07.02.2006 um 00:20:43
 
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