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nach der Eheschluß Arbeiten? (Gelesen: 2.996 mal)
Lennin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag nach der Eheschluß Arbeiten?
31.01.2006 um 21:12:43
 
Hallo!

   ich möchte wissen wie lange soll ich nach der Eheschluß warten bis ich
arbeiten kann? (Ich habe gehört dass es dauert ungefähr 1 Monat aber ich bin nicht sicher) soll ich nach meinem Land kehren und dort wieder einen neuen Visum beantragen?
 
   Ich bin aus Guatemala, meine Freundin eine Deutsche.  Ich werde nach Deutschland mit einer Schengen Visum (so zu sagen, weil ich kein  Visum wegen meiner Staatsangehörigkeit benötige um Besuchen die nicht länger als 90 Tagen dauern) verreißen um sie zu heiraten. 

   Auch weißt ihr  wie viel Geld wird benötigt um klar zu die Auslandbehörde machen dass ich finanzielle unabhängig von ihr sein wird?.

Danke für eure Hilfe,

Lennin

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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.01.2006 um 21:39:55
 
Zitat:
ich möchte wissen wie lange soll ich nach der Eheschluß warten bis ich arbeiten kann?

Nicht 1 Minute! § 28 Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen), Absatz 5: "(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.". Also, sobald die Formalitäten erledigt sind und du deine AE (Aufenthaltserlaubnis) erhalten hast, darfst du arbeiten wenn du kannst.

Zitat:
soll ich nach meinem Land kehren und dort wieder einen neuen Visum beantragen?

Nicht nötig. § 5 Aufenthaltsgesetz (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) Absatz 2, Satz 2: "Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind" - durch die Eheschließung ist ein Anspruch auf Erteilung der AE entstanden.

Zitat:
Auch weißt ihr  wie viel Geld wird benötigt um klar zu die Auslandbehörde machen dass ich finanzielle unabhängig von ihr sein wird?
Das ist auch irrelevant. § 28 Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen) Absatz 1 Satz 1 Punkt 1: "(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.  Ehegatten eines Deutschen, ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat." D.h., dass die finanzielen Verhältisse, anders als im § 5 Aufenthaltsgesetz (Allgemeine Ertelungsvoraussetzungen) in dieser Fallkonstelation keine Rolle spielen.

Hier zum nachlesen: § 5 AufenthG, § 28 AufenthG

Wichtiger ist, dass alle Unterlagen so gut vorbereitet sind, dass eine Eheschließung innerhalb der 90 Tagen auch realisiert wird. Frage: habt ihr euch schon bei der Deutschen Botschaft in Guatemala schon erkundigt, ob du als Tourist heiraten darfst oder dafür ein "Heiratsvisum" benötigst?
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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nixwissen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 01.02.2006 um 00:52:03
 
Hi,

Er hat ja gar kein Visum, er braucht bis zu 90 Tagen keins. So habe ich es jedenfalls verstanden.
Dann kann er hier auch heiraten wie er will, oder?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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trooper25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.02.2006 um 08:21:37
 
Grundsätzlich ja,

die Frage ist nur die:

Wenn die Einreise zum Zweck der Eheschließung erfolgt, dann ist von Anfang an ein Daueraufenthalt geplant, dies hat zur Folge das der Befreiungstatbestand von der grundsätzlichen Visapflicht nicht vorliegt.

Genau betrachtet erfolgt dann eine illeg. Einreise - warum kann man denn nicht ein Heiratsvisum beantragen und sich so aller Schwierigkeiten - die ja so gesehen auch völlig unnötig wären - auszuschleißen? Lippen versiegelt

Trooper 25
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Sphynx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.02.2006 um 16:18:32
 
Hola Lenin,

nada más para dejarte claro las respuestas de Sondra, Norbert y Trooper: una vez casado puedes trabajar de inmediato. Conviene que ingreses a Alemania con una visa para matrimonio, a fin de ahorrarte lios. No necesitas comprobar fondos propios para tu subsistencia en el pais, ya que la oficina de migración se contenta con el matrimonio como base legal para autorizar tu residencia.
Te conviene checar bien con la embajada de Alemania en Guatemala todos los requisitos para contraer matrimonio en Alemania.

Suerte y saludos de Mexico
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miramax
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.02.2006 um 16:52:30
 
Armes Deutschland....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 01.02.2006 um 16:57:41
 
und DAS aus deinem Munde...  Schockiert/Erstaunt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.02.2006 um 17:15:25
 
Genau, aus meinem Mund!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.02.2006 um 17:30:24
 
und was soll das? *höflichfrag*
Nennst du das einen konstruktiver Beitrag?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 01.02.2006 um 18:01:19
 
findest du die Frage ''nach der Eheschluss Arbeiten'' konstruktiv???

Und sollte überhaupt das das wichtigste Problem vor/nach einer Eheschliessung sein?

Ansonsten komm mal ins Userforum, da mach ich dich fertig....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.02.2006 um 18:10:17
 
Muss ich nicht haben. Hoffentlich liest das hier einer der Moderatoren und dann fragt sich, wer hier wen fertig macht...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.02.2006 um 18:26:54
 
miramax schrieb am 01.02.2006 um 18:01:19:
findest du die Frage ''nach der Eheschluss Arbeiten'' konstruktiv???

Und sollte überhaupt das das wichtigste Problem vor/nach einer Eheschliessung sein?

Ansonsten komm mal ins Userforum, da mach ich dich fertig....


[warnyel]Das ist eine klare Gelbe Karte wert. Nochmal sowas und du hast ne saftige Schreibsperre hier[/warnyel]

Und nun @ all:

Back zum Thema sonst kommt hier sehr schnell das Bildchen:

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 01.02.2006 um 23:39:44
 
Sondra schrieb am 31.01.2006 um 21:39:55:
Nicht nötig. § 5 Aufenthaltsgesetz (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) Absatz 2, Satz 2: "Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind" - durch die Eheschließung ist ein Anspruch auf Erteilung der AE entstanden.

Na ja, sich auf § 5 Abs. 2 zu verlassen, wäre gewagt, denn wie das Wort "kann" signalisiert, liegt die Anwendung imErmessen der ABH. Sicherer ist § 39 Nr. 3 AufenthV:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
...


Zitat:
Frage: habt ihr euch schon bei der Deutschen Botschaft in Guatemala schon erkundigt, ob du als Tourist heiraten darfst oder dafür ein "Heiratsvisum" benötigst?

?? Die Antwort dürfte ja von vornherein klar sein...

Abu

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