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Visum Eheschliessung (Gelesen: 1.519 mal)
traveltante
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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25.01.2006 um 23:05:55
 
Hallo,nachdem ich mich erst mal durch den Paragraphendschungel durchgekämpft habe, nun doch noch einige Fragen. Ich bin Studentin und möchte einen russischen Staatsbürger in D heiraten. Nun meine Frage: Wie hoch muss mein Einkommen sein, damit die ABH ihr ok gibt? Ich werde zum Glück in dieser Angelegenheit auch von meinen Eltern unterstützt. Zählt das auch? Wir werden und möchten auch kein Geld vom Staat beziehen, aber trotzdem sind meine finanziellen Mittel auch bemessen. Ist dies ein Ablehnungsgrund oder wie kann ich der ABH deutlich machen, dass er nicht hierherkommt, um Geld vom Staat zu bekommen? Vielen Dank schon im Vorraus für Eure Hilfe... die noch unerfahrene Traveltante Smiley
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 26.01.2006 um 08:35:53
 
Wenn du deutsche Staatsangehörige bist

Damit deinem Freund ein so genanntes „Heiratsvisum“ erteilt wird, werden deine Eltern eine Verpflichtungserklärung nach den § 66, 67 und 68 Aufenthaltsgesetz abgeben müssen. Diese Verpflichtungserklärung soll den Lebensunterhalt deines Freundes bis zur Eheschließung absichern. Ein normales Durchschnittseinkommen ist dafür ausreichend.

Notwendig ist auch der Abschluss einer ausreichenden Krankenversicherung (z.B. bei Mawista, ProVisit, oder aus diesem Vergleich).

Weitere Fragen zur Eheschließung in Deutschland werden beantwortet auf folgende Seiten:

Häufige Fragen Eheschließung
Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte meine/n ausländische/n Partner in Deutschland heiraten. Was müssen wir tun, damit ein Visum zur Einreise erteilt wird?
Merkblatt für die Beantragung eines Visums zur Eheschließung, zum Ehegattennachzug oder zum Kindernachzug
Deutsche Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation

Nach der Eheschließung gilt
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1)
Die Aufenthaltserlaubnis ist
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1
dem ausländischen
1.        Ehegatten eines Deutschen,

2.        minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.        Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen
, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das heißt, dass nach der Eheschließung dein (euer) Einkommen keine Rolle spielt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an deinem Ehemann.

* "blaue" Zeilen sind weiterführende Links - anklicken

Gruß  Smiley Sondra
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traveltante
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.01.2006 um 15:54:08
 
Hi Sondra, vielen Dank für die schnelle Antwort. Das erleichtert mich ja schon erst mal ungemein. Ich muss trotzdem noch mal nachfragen. Ich habe gehört, dass es dabei oft Probleme gegeben hat, dass z.B. gefragt wurde, wie der Lebensunterhalt nach der Eheschliessung gesichert wird und das auch nach das Einkommen nachgewiesen werden musste. Ich will halt nur das dann alles hoffentlich reibungslos über die Bühne geht. Gibt es dafür rechtliche Grundlagen so etwas zu tun? Ich kann nämlich nämlich kein grosses Einkommen vorweisen, aber wir möchten auch, woe gesagt nicht vom Staat leben. Also vielen Dank noch mal. die traveltante
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Sondra
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Antwort #3 - 26.01.2006 um 22:44:57
 
traveltante schrieb am 26.01.2006 um 15:54:08:
Ich habe gehört, dass es dabei oft Probleme gegeben hat, dass z.B. gefragt wurde, wie der Lebensunterhalt nach der Eheschliessung gesichert wird und das auch nach das Einkommen nachgewiesen werden musste. Gibt es dafür rechtliche Grundlagen so etwas zu tun?

Das würde zutreffen oder trifft zu, wenn du selbst auch keine deutsche Staatsangehörige bist. Dann richtet sich der Familiennachzug nach § 27 AufenthG wo es heißt

Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


und nach § 29 und § 30 AufenthG wo es z.B. heißt

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1.  der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2.  ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.


Wenn du Deutsche bist, trifft das nach erfolgter Eheschließung auf dich nicht zu.

Smiley S
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