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Familienzusammenführung-ER Türke ICH Deutsche (Gelesen: 1.513 mal)
Sarah
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung-ER Türke ICH Deutsche
22.01.2006 um 19:42:34
 
Hallo Zusammen!

Bin neu hier und hoffe einfach auf ein paar Antworten....also...
mein Freund lebt in der Türkei, ich in Deutschland und ich erwarte ein Kind von ihm. Die Vaterschaftsanerkennung habe ich jetzt schonmal in Angriff genommen. Da ist der aktuelle Stand, das er die Papiere aus Deutschland bekommen hat und damit nun zur deutschen Botschaft in Ankara muß. Die schicken dann die Papiere wieder nach Deutschland. Hab ich das soweit richtig verstanden, oder gibt es da noch etwas wichtiges zu beachten?
Wenn die Vaterschaft dann endlich anerkannt ist: Wie geht es dann weiter?
Wenn er nach Deutschland kommen soll? An welche Behörde wende ich mich? Welche Papiere brauchen wir? Was muß ich an Wohnraum nachweisen? Und an Einkommen? Muß ich für ihn sorgen können? (Kann ich nämlich nicht) Oder stehen uns dann irgendwelche Gelder für ihn zu?
Wäre dankbar für jeden Beitrag!
Vielleicht gibt es ja jemanden hier, der das alles schon hinter sich hat?
Vielen Dank schonmal!
Liebe Grüße, Sarah
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 22.01.2006 um 22:25:08
 
Zitat:
Wenn die Vaterschaft dann endlich anerkannt ist: Wie geht es dann weiter? Wenn er nach Deutschland kommen soll?


Die Vaterschaftsanerkennung ist nicht ausreichend, um dem Vater ein Familiennachzug zu ermöglichen. Es wird auch die Regelung über die Personensorge notwendig sein. § 28 Aufenthaltsgesetz ist klar formuliert:

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (also auch ohne Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. auch bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel)dem ausländischen ...
3.  Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. ...
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. ...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge für das Kind. Sie umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ferner das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.  Siehe auch die Erläuterung des Bundesministeriums des Inneren

Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjä hrigenschutzübereinkommen oder nach § 16a FGG). Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird.

Gesondert dazu kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es ist Bestandteil des Sorgerechtes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden.

Die Regelung der Personensorge nimmst du mit Hilfe deines Jugendamtes vor.

Zitat:
Welche Papiere brauchen wir?* Was muß ich an Wohnraum nachweisen?** Und an Einkommen? Muß ich für ihn sorgen können?***


* Geburtsurkunde des Kindes (weil die Beantragung des Familiennachzuges erst nach der Geburt möglich ist), Vaterschaftsanerkennungsurkunde, Nachweis über die Teilung der Personensorge. Fragen beim Auswärtigen Amt ob weitere Urkunden und Unterlagen verlangt werden.
** 12 m² / Person
*** Nein - siehe § 28 oben.

Zitat:
stehen uns dann irgendwelche Gelder für ihn zu?
Möglich.  Mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären, wenn er hier ist.

Gruß  Smiley Sondra

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Sarah
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.01.2006 um 06:38:32
 
Schonmal vielen lieben Dank für deine Mühe, Sondra!
Das macht die ganze Sache schonmal etwas klarer...denn das ich die Personensorge teilen muß, hatte ich noch nicht begriffen  Smiley
Bin mir aber nicht sicher ob ich das will...naja, wäre ja auch zu einfach gewesen  Zwinkernd
Liebe Grüße, Sarah
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Sarah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.02.2006 um 06:50:11
 
Hallo Zusammen!

Ist denn jemand hier, der das alles schon hinter sich hat?
Würd mich freuen!
Liebe Grüße, Sarah
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