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Verpflichtungserklärung oder eigene Mittel ? (Gelesen: 2.964 mal)
Kemusa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.01.2006 um 18:40:46
 
Hallo,

ich hab mal eine Frage. In den Merkblättern des Konsulates steht drin, dass ein Türke für ein Besuchervisum nach Deutschland entweder eine Verpflichtungserklärung oder eigene Mittel vorweisen muss.
Wenn eine solche VE nicht ausgestellt werden kann, weil das Gehalt der deutschen einladenden Person zu niedrig ist, es aber sowohl auf der türkischen als auch auf der deutschen Seite ausreichend Gespartes gibt (ich rede nicht von Peanuts, sondern von Beträgen über 50.000 €), kann das Konsulat dann einfach bestimmen, dass ohne VE ein Visum nicht erteilt wird? Hat das Konsulat wirklich einen so großen Ermessenspielraum, dass es sich also nicht an die Angaben auf den Merkblättern halten muss, sondern völlig frei entscheiden kann, ob ein Visum erteilt wird oder nicht?
Gibt es irgendwo Gesetzestexte, die belegen, dass das Konsulat bestimmen darf, dass ein Visum aufgrund fehlender VE verweigert wird, obwohl ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen?

Nächste Frage wäre, ob jemand von euch schonmal Erfahrung mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gemacht hat. Wie lange dauert es im schlimmsten Falle, bis das Verwaltungsgericht endgültig eine Entscheidung gefällt hat? Fallen bei einer solchen Klage Kosten an?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.01.2006 um 18:52:54
 
Hallo Kemusa,

das sind sicherlich keine Peanuts die 50.000 €, aber...

die VE soll ja nicht nur den Lebensunterhalt sicherstellen sondern auch ausreichenden Krankenversicherungsschutz, ggf. notwendig werdende Abschiebekosten, evtl. erforderliche Haftkosten etc. pp.

Es ist in das Ermessen des Konsulats gestellt, welchen Nachweis es fordert. Zwinkernd

Für welchen Zweck soll ein Visum erteilt werden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Kemusa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.01.2006 um 11:56:26
 
Hallo Ronny,

das ägerliche ist, dass ich gegen Krankheit, Pfegebedürftigkeit, Rücktransport, Abschiebekosten etc. eine Versicherung abgeschlossen habe. Und trotzdem pocht das Konsulat auf die VE.
Ich sehe darin aber keinen Sinn, denn selbst wenn ich im Januar noch ne VE vorlege, kann ich im März schon arbeitslos sein und dann ist nix mehr zum pfänden da. Was hat das Konsulat also von einer VE, die in 2 Monaten schon wertlos sein kann. Und selbst wenn man das Mindestgehalt hat, um eine VE zu bekommen, dann liegt die monatliche Pfändungsgrenze bei 180 Euro. Wie lange will das Konsulat also warten, bis z.B. irgendwelche Polizei und Abschiebekosten (habe gehört, dass  so was leicht mal an die 10.000 Eur kosten kann) bezahlt sind. dA wäre es doch wesentlich sicherer, wenn man ein paar 1000 euro zu Gunsten des Konsulats auf einem Konto anlegt. Hat da irgendjemand Erfahrung mit? Die hiesige Ausländerbehörde hat zwar gesagt, dass das geht, konnte mir aber keine genaueren Infos geben. Und das Konsulat stellt sich stur   Traurig
Bin momentan echt ratlos  weinend

Gruß
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.01.2006 um 12:20:21
 
Es ist leider nicht per "googeln" zu finden, aber ich weiß 100 %, dass früher (Stand 1999) möglich war durch Hinterlegung einer Kaution seine Rückkehrbereitschaft nachdrücklich nachzuweisen. Die Kautionsstellung konnte in unterschiedliche Weise geregelt werden - z.B. als sogenennte "Hinterlegungsvereinbarung" zwischen der Auslandsvertretung und dem Ausländer. Das ist ein Vertrag, durch den sich der Ausländer zur Hinterlegung der Kaution und die Auslandsvertretung zu deren Rückzahlung nach Wegfall des Sicherungszweckes verpflichten. Möglicherweise wird das überhaupt nicht mehr praktiziert und ich erzähle hier "Zement" (warum eigentlich nicht "Schrott"?), aber in diesem Fall (bei dem vorhandenen Guthaben) würde ich nachfragen, ob die Möglichkeit noch besteht. Eine bessere Überprüfung der "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden gibt es vermutlich nicht.

Gruß Sondra
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Marco
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Antwort #4 - 20.01.2006 um 18:15:31
 
Hallo Sondra,

im vorliegenden Fall geht es nicht um die Rückkehrbereitschaft, sondern um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Schengen-Gebiet. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes kann mit einer hinterlegten Kaution nicht erreicht werden.

Wurde gegen die Ablehnung denn schon remonstriert? Wenn ja, ergibt sich etwas aus dem Remonstrationsbescheid?

Klage beim VG Berlin dauert z.Z. wohl 18 Monate; wurde in nem anderen Thread hier so angegeben.

Gruß

Marco
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Kemusa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.01.2006 um 11:41:24
 
Hallo Marco,

klar, remonstriert haben wir schon. Daraufhin bekam ich ja dann die Info, dass ohne VE nix läuft. warum....ich hab keine Ahnung.
Ich verstehe es einfach nicht. Warum zählt ein Gehalt so viel. Mit so einer VE haben die doch ein viel größeres Risiko, denn ich kann 2 Monate nach Abgabe der VE shcon arbeitslos sein. Und wenn dann nix gespartes vorliegt, dann ist es absout nicht möglich den Lebensunterhalt sicherzustellen. Warum wird es dann nicht anerkannt, wenn man gespartes hat?!?!? Das ist immer da. und falls seitens des Konsulats die Sorge besteht, dass das ausgegeben werden könnte, könnte man doch ein Konto anlegen, bei dem die Verfügungsgewalt aus seiten des konsulates liegt.
Für mich sieht das einfach nur nach reiner Schikane aus. Jede kleinste Lücke wird von diesem Konsulat genutzt um jemanden die Einreise zu verwähren....
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #6 - 22.01.2006 um 21:47:46
 
Hallo Kemusa,

ich möchte mal so sagen: Bei der VE kannst Du natürlich 1 Monat später arbeitslos sein, aber einen vorzuweisenden Geldbetrag kann ich eine Viertelstunde nach Visumserteilung schon ausgegeben haben (wenn er denn überhaupt mir gehörte (!); denn gerade hier wurde und wird viel besch...). Und aus einer VE kann ich als Behörde noch lange vollstrecken, wenn es nötig sein sollte. Ausserdem kann man bei einer VE davon ausgehen, dass für den Antragsteller Wohnraum im Bundesgebiet zur Verfügung steht.

Ich weiss aber auch, dass es Fälle gibt/gab, wo ein bestimmter Tagessatz (ich glaube es waren 50 € pro Tag) für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ausreichend waren. Genaueres kann ich Dir aber leider nicht sagen.

Gruß

Marco
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #7 - 22.01.2006 um 21:53:10
 
Was ich noch hinzufügen wollte:

Zitat:
es aber sowohl auf der türkischen als auch auf der deutschen Seite ausreichend Gespartes gibt


Für eine VE werden grds. keine Beträge auf Sparbücher anerkannt, denn auch 50.000 € hab ich ganz schön schnell ausgegeben (außerdem kann die jemand extra für die VE mal schnell auf mein Sprabuch, Konto o.ä. schnell eingezahlt haben). Klar, auch ein Arbeitsplatz ist keine Garantie für eine Geldquelle aber immerhin noch wesentlich sicherer als ein Geldbetrag, der auf irgend nem Konto liegt.

Gruß

Marco
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