Zitat:Könnte das Visum aus diesen Gründen verwehrt werden?
Nein. Der Nachzug des ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist gesetzlich geregelt mit einer ist-Bestimmung
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Detailiert wird diese Regelung so ausgelegt
Zitat:Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Ausländers zu fordern ist. ... Bei der erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.
28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten.
Zitat:Im schlimmsten Fall müssen wir also zusammen bei unseren Eltern leben
also trifft auch "Obdachlosigkeit" nicht ein / zu. Es steht also nicht zu befürchten, dass du deine Frau "nie mehr wiedersehen" kannst.
Zitat:kann ich irgendetwas von hier aus tun?
* die Eheschließung im Melderegister vermerken lassen (muss)
* Antrag beim Standesamt zur Anlegung eines Familienbuches stellen (optional, aber empfehlenswert)
* warten
Alles Gute
Sondra