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Einbürgerungsprobleme von Flüchtlingskindern (Gelesen: 2.569 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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18.01.2006 um 01:27:59
 
In D. geborene 21-jährige Tochter von anerkannten vietnam. Flüchtlingen (boat-people, alle<mit Nierderlassungserlaubnis, aber nur die Eltern mit Flüchtlingsstatus) möchte sich einbürgern lassen.
Sie besitzt aber wie ihre Eltern auch kein einziges vietnamesches Dokument.
Die vietn. Botschaft spricht erst gar nicht mit ihr. Sie hats mehrfach versucht. Ihre Eltern sprechen wierderum nicht mit der vietn. Botschaft.
Die AB will ultimativ den vietn. Nationalpass sehen oder die Einbürgerung (dem Gebrüll nach trotz Niederlassungserlaubnis am liebsten die Abschiebung). Ihr altes graues Reisedokument hat sie ihr nun abgenommen, den beantragten neuen Reiseausweis für Ausländer verweigert und einen einfachen Ersatzausweis mit NE und dem Vermerk einer einjährigen Gültigkeit ausgestellt.
Die Einbürgerungsbehörde will den Nationalpass sehen oder eine schriftliche Erklärung der viet. Botschaft, die mit ihr noch nicht mal sprechen, geschweige denn für sie etwas schreiben will. Sie nimmt den Antrag, obwohl ansonsten Anspruch auf Einbürgerung besteht, nicht an.
Wo ist der Fehler?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.01.2006 um 01:33:41
 
Die Spezialisten werden da sicher heute noch antworten. Nur mal soviel:

den Antrag MUSS die Einbürgerungsbehörde entgegennehmen. Das können
sie nicht verweigern. Ggf. da zur Chefetage oder / und den Antrag eben
schriftlich zustellen mit entsprechendem Nachweis über Zustellung. Aber
warte mal ab was da noch kommt...
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 18.01.2006 um 21:13:59
 
....was da noch kommt?     z.B. die Ausbürgerung.
Als Kind zweier Vietnamesen hat sie die vietn. Staatsbürgerschaft, die sie allerdings bei Einbürgerung hier automatisch verlieren würde. Da eine Meerstaatigkeit also nicht entsteht und aufgrund der ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder tatsächlichen Unmöglichkeit, überhaupt einen Pass zu bekommen, (die Ausbürgerung würde dann wohl nochmals 2 Jahre dauern) könnte m.E. auf die Ausbürgerung verzichtet werden.

Fragen: ist unabhängig von dieser Frage eine Einbürgerungszusicherung bereits jetzt möglich?
muss ggf. der Verzicht auf die Ausbürgerung vorab geklärt werden?

Wie könnte man den Nachweis der Unmöglichkeit der Passbeschaffung (der AB ist in diesem Fall seit weit über 20 Jahren bekannt, dass die Familie keine vietn. Dokumente besitzt) führen?
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Ralf
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Antwort #3 - 19.01.2006 um 13:43:02
 
thom schrieb am 18.01.2006 um 21:13:59:
Als Kind zweier Vietnamesen hat sie die vietn. Staatsbürgerschaft,

Das ist richtig.

Zitat:
die sie allerdings bei Einbürgerung hier automatisch verlieren würde.

Das ist nicht richtig. Zum Verlust der VN-Staatsangehörigkeit müsste ein entsprechender Antrag bei der vietnamesischen Botschaft gestellt werden.

Zitat:
aufgrund der ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder tatsächlichen Unmöglichkeit, überhaupt einen Pass zu bekommen,

Dieses Problem sollte besser im passenden Forum dieses Boards angesprochen werden, da dies nicht primär die Einbürgerung betrifft.

Zitat:
die Ausbürgerung würde dann wohl nochmals 2 Jahre dauern

Aus Erfahrung: Selten mehr als 1 Jahr

Zitat:
könnte m.E. auf die Ausbürgerung verzichtet werden.

Nein, das ist nur unter den Voraussetzungen von " 12 StAG möglich:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag2005.htm#12

Zitat:
Fragen: ist unabhängig von dieser Frage eine Einbürgerungszusicherung bereits jetzt möglich?

Die Einbürgerungszusicherung kann erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Einbürgerung - mit Ausnahme des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit - erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen zählt insbesondere auch der Nachweis über die Identität und die bestehende derzeitige Staatsangehörigkeit. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Nationalpasses zu erbringen, es sei denn, die Person besitzt einen besonderen Staus wie z.B. anerkannter Flüchtling. Auch für die Ausbürgerung ist i.d.R. ein Pass erforderlich. So heißt es in den Verwaltungsvorschriften auch ausdrücklich:

"Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen."

Zitat:
muss ggf. der Verzicht auf die Ausbürgerung vorab geklärt werden?

Das ist i.d.R. der Fall. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass darauf nicht verzichtet werden kann, wird eine Einbürgerungszusicherung für eben diesen Zweck erteilt.

Zitat:
Wie könnte man den Nachweis der Unmöglichkeit der Passbeschaffung (der AB ist in diesem Fall seit weit über 20 Jahren bekannt, dass die Familie keine vietn. Dokumente besitzt) führen?

Ich verweise nochmals an das richtige Forum.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 20.01.2006 um 11:02:35
 
Danke Ralf
Deine ausführliche Antwort bezieht sich den Regelfall, der ist mir mehr oder weniger bekannt.
Zitat:
es sei denn, die Person besitzt einen besonderen Staus wie z.B. anerkannter Flüchtling.

das ist der Fall bei ihren Eltern, die hatten dieses Privileg, ohne alle vietn. Papiere hier leben zu können. Wie stehts nun aber nun mit der Tochter, die dadurch den vietn. Botschaft etc. nichts zeigen kann als eine deutsche Geburtsurkunde.
Ich sehe hier überhaupt keinen Weg zu einem vietn. Pass.
Meine Teilfragen gingen von dieser Situation und den Möglichkeiten der Einbürgerungsbehörde aus.
Was kann/muss die ABH hier tun, die diese Lage ja kennt? z.B. der Einbürgerungsbehörde mitteilen, dass ihres Wissens in der Familie keine vietn. Dokumnete vorhanden sind und damit der Tochter die Passbeschaffung unmöglich? Was müsste man dort beantragen?
Sie kann nicht nichts tun, da die junge Frau in zentralen Rechten unabsehbar beschnitten wäre.
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Ralf
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Antwort #5 - 20.01.2006 um 11:21:07
 
thom schrieb am 20.01.2006 um 11:02:35:
das ist der Fall bei ihren Eltern,

Richtig, und diese haben es seinerzeit offensichtlich versäumt, für ihr Kind ebenfalls diesen Status zu beantragen, was wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass die junge Dame nichts dafür kann ist zwar klar, hilft aber im Moment auch nicht weiter.

Ansonsten handelt es sich hier primär um ein ausländerrechtliches Problem, daher bitte nochmals an passender Stelle posten, da die Experten für Ausländerrecht nicht unbedingt in dieser Rubrik lesen.
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