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Einbürgerungsantrag in Bayern unter 23 (Gelesen: 1.358 mal)
BTight
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerungsantrag in Bayern unter 23
13.01.2006 um 20:54:34
 
Hallo an alle,

hab ein paar fragen an euch ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Also ich bin polnischer Staatsbürger bin seit 15 jahren in D.
Bin seit der ersten klasse in D in die Schule gegangen.
Hab gestern nun meinen Antrag abgeholt,der Beamte meinte zu mir
ich sollte zu den üblichen unterlagen noch einen Rentenv. nachweis der letzten 60 Monate mitbringen+Arbeitsvertrag.
Frage 1: Ich bin noch 22 auf der seite vom stmi.innern habe ich folgendes gelesen:
"den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können; ausgenommen ist ein Antragsteller unter 23 Jahren "
muß nun den nachweis mitbringen oder nicht?
Frage 2:Ich möchte die polnische STA aber behalten,grund:ich kann zwar polnisch sprechen aber nicht schreiben und richtig lesen da ich nie in Polen in der Schule war.Das ist mir halt einfach zu kompliziert sich aus der PL STA auszubürgern,wegen den ganzen schriftverkehr in PL.Wie mach ich das am besten?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen?

Gruß
btight
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Ralf
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Antwort #1 - 14.01.2006 um 01:03:17
 
BTight schrieb am 13.01.2006 um 20:54:34:
einen Rentenv. nachweis der letzten 60 Monate

... braucht man mit Sicherheit nicht für eine (Anspruchs-)Einbürgerung nach § 10 StAG, und um eine solche wird es sich wohl handeln, oder hat es bei dir Zeiten mit A-Bewilligung gegeben?

Voraussetzung für die Einbürgerung ist u.a.:

Zitat:
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
...
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, ...

Hiervon gibt es aber Ausnahmen:

Zitat:
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.


---------------------

Zitat:
Frage 2:Ich möchte die polnische STA aber behalten,grund:ich kann zwar polnisch sprechen aber nicht schreiben und richtig lesen da ich nie in Polen in der Schule war.Das ist mir halt einfach zu kompliziert sich aus der PL STA auszubürgern,wegen den ganzen schriftverkehr in PL.Wie mach ich das am besten? 


Grundsätzlich ist es Voraussetzung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird.
Aber hier trifft folgende Ausnahme zu:
Zitat:
§ 12
...
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.


Dies ist bei Polen der Fall, allerdings war hier im Forum wiederholt zu lesen, dass man dies im Bayern offenbar anders sieht. Aber keine Panik: eine geplante Gesetzesänderung, die noch vor der Sommerpause in Kraft treten soll, sieht vor, das mit der Gegenseitigkeit zu streichen, dann dürfte zumindest in diesem Punkt Schluss sein mit den bayerischen Sonderwegen.  grin
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BTight
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Antwort #2 - 14.01.2006 um 16:48:23
 
nein es gab keine zeiten mit A-Bewilligung ,ich werde montag den Antrag abgeben.
Bei der Begründung(punkt 8) hab ich reingeschrieben:"Bei Antrag nach §10 nicht erforderlich",müßte eigentlich reichen oder?

gruß
btight
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Ralf
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Antwort #3 - 14.01.2006 um 17:16:14
 
Genau, wenn ein Anspruch vorliegt, muss der Antrag selbstverständlich nicht begründet werden.
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