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Niederlassungserlaubnis für Ehegatten (Gelesen: 2.024 mal)
Maxc62
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für Ehegatten
13.01.2006 um 12:32:37
 
Hallo zusammen,
habe hier im Forum stundenlang gesucht und keine Antwort auf mein Problem finden können. Möchte dann jetzt die Frage an die Gemeinschaft stellen:
meine Frau war heute in der AB und wollte ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen. Die Antwort war - noch zu früh, erst in einem Jahr. Die Konstellation: wir sind seit 2002 verheiratet, ich hatte damals unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Anfang 2003 dürfte meine Frau einreisen, dann 1-jähriges Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 2004 wurde ich eingebürgert und bin seitdem deutscher Staatsbürger. Meine Frau bekam 2004 ihr 2-jähriges AE. Also, ist sie seit 3 Jahren hier, verheiratet mit einem deutschen Staatsangehörigen, die Ehe besteht weiter. Ich konnte weder im Aufenthaltsgesetz noch in deren DV Hinweise finden, dass die Dauer der Staatsbürgerschaft eine Rolle spielen soll. Die Beamten in der Ausländerbehörde begründen die Ablehnung des Antrages mit irgendwelchen internen Vorschriften. Die sagen, dass die 3 Jahre des Aufenthaltes erst ab 2004 (das Jahr meiner Einbürgerung) gerechnet werden können. Stimmt es denn so? Gibt es vielleicht doch eine allgemeine Verordnung, die das besagt, oder will da nur eine bestimmte Ausländerbehörde heiliger als der Papst sein? Würde mich sehr über Euere Antworten und Hilfe freuen.

beste Grüße
Maxc
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brickbat
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Beiträge: 1.257
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 13.01.2006 um 13:50:34
 
Es besteht allgemein Einigkeit darüber, daß die in § 28,2 genannte Frist von 3 Jahren sich auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bezieh (siehe auch vorläufige Anwendungshinweise zu 28.2.3) Grund für die Privilegierung gegenüber der NE nach § 9 ist die Annahme, daß durch die LG mit einem Deutschen der Integrationsprozeß beschleunigt wird und die sozialie und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen angenommen werden kann. Daraus folgert, daß die verkürzte Frist in Anspruch genommen werden kann, wenn die ehel. LG mit einem Deutschen seit 3 Jahren bestehen muß. Die Frist für Deine Frau wäre im Mai 2007 erfüllt.
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Maxc62
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.01.2006 um 19:39:45
 
Danke für die Antwort, Brickbat. Es bringt mich allerdings nicht unbedingt weiter. Was bedeutet denn "Es besteht allgemein Einigkeit darüber, daß....."? Ist diese Einigkeit in bestimmten Paragraphen entsprechender Verordnugen untermauert? Angenommen, man bringt die Sache vor Gericht - wie würde die AB argumentieren? Mit allgemeiner Einigkeit oder doch mit "... §..., Abs. ... Ziff. ..."? Auch das hier: "...ist die Annahme, daß durch die LG mit einem Deutschen der Integrationsprozeß beschleunigt wird und die sozialie und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen angenommen werden kann."  Bin ich durch meine Einbürgerung über Nacht explosionsartig zur unheimlicher Integrationsbeschleuniger geworden? Oder geht es womöglich doch um die selbe Person, die ich auch vor der Einbürgerung war? Und wenn der Hauptgrund wirklich "die Annahme, daß durch die ..... der Integrationsprozeß beschleunigt wird..." ist, wäre es nicht sinnvoll, die Einzelfallbetrachtung ins Vordergrung zu stellen? Denn ich selbst bin ein nicht schlechtester Beispiel erfolgreichen Integration, und kann in diesem Sinne meiner Frau mehr geben, als ein eingeborener "Sofa-Bierdose-Fernseher" Stammgast.
Also, ist diese "Einigkeit" denn eine Vorschrift oder nicht? Wäre auch interessant, die Meinung des i4a-Teams zu erfahren. Was meint Ihr dazu? Danke im Voraus für weitere Antworten!
beste Grüße,
Maxc
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.01.2006 um 19:48:04
 
Klar hat Brichbat da Recht! UND: er gab doch eine Fundstelle an!

Ziff 28.2.3 der vorläufigen Anwedungshinweise zum AufenthG
Zitat:
Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu
anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden können, da sie dieser imma nten
Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum
Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgeha lten hat.


Da kann man nicht dran rütteln.

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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 17.01.2006 um 14:48:49
 
fons schrieb am 14.01.2006 um 19:48:04:
Da kann man nicht dran rütteln.

Na ja, die Vorläufigen Anwendungshinweise sind ja nicht in allen Ländern verbindlich; wahrscheinlich hat sich Brickbat deshalb vorsichtig ausgedrückt.
Andererseits habe ich persöhnlich den Eindruck, daß Abweichungen von den VAH tendenziell eher zu Lasten der Betroffenen gehen...

Abu
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.01.2006 um 14:52:51
 
Speziell diese Regelung dürfte absolut unstreitig so auszulegen sein. Da braucht man
keine Anwendungshinweise oder sonstwas dazu.
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