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Abreisen von Schengen und zurückkehren (Gelesen: 1.692 mal)
alejandrus
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abreisen von Schengen und zurückkehren
13.01.2006 um 12:07:23
 
Ich möchte eine Frage über den Aufenthalt eines Fremdes innerhalb Europa in Verbindung mit dem Schengen Abkommen stellen:

- Man kann eine Verlängerung des Aufenthaltstitels (z.B. in Österreich) beantragen;

- Für die Zeit, für die das Verfahren läuft, bekommt man eine Bestätigung; Man darf bleiben;

- Man hat aber nur zurzeit ein abgelaufenes Aufenthaltstitel im Reisepass.

1)  soll man während dieser Zeit nicht abreisen? warum? kann man aus Schengen abreisen und nachher mit der Bestätigung zurückkehren? zb Österreich nach Checkien oder SK und Zurück.

2) darf man im Rahmen des Schengen Abkommens noch drei Monate innerhalb des Schengen-Raums als Tourist verbringen, wenn der Reisepass noch in Ordnung ist, ohe aus Schengen abzuraisen? Ab wann werden die drei Monate angerechnet? Ab dem Ablauf des AT oder ab dem Verlassen von Österreich/Schengen Land?

Bitte um Hilfe.

DAnke vielmals.

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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.01.2006 um 22:56:30
 
Hi alejandrus! Deiner Frage nach zu urteilen, befindest du dich als Tourist in Österreich mit einem Visum der folgenden Kategorie

Zitat:
Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie "C1" bis "C4"): Diese Visa berechtigen den Inhaber zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte innerhalb einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Halbjahr, von einem, zwei oder mehreren Jahren
mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr
gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise
(soweit angegeben)
bzw. der Gültigkeit des Visums
. Das Schengen-Visum Typ C wird in folgenden Kategorien erteilt:

- Kategorie "C1": Dieses Visum für den sehr kurzfristigen Aufenthalt berechtigt den Inhaber zur ein-, zwei- oder mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Halbjahr (Gültigkeitsdauer).

- Kategorie ,,C2": Dieses Visum berechtigt den Inhaber zur ein-, zwei- oder mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von 31 bis zu 90 Tagen (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Halbjahr (Gültigkeitsdauer).

- Kategorie ,,C3": Dieses Visum berechtigt den Inhaber zur mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (Gültigkeitsdauer).

- Kategorie "C4": Dieses Visum berechtigt den Inhaber zur mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von einem, zwei bis zu fünf Jahren (Gültigkeitsdauer).


Die Verlängerung / Veränderung eines solchen Visums geschieht nur entsprechend nationalen (österreichischen) Kriterien. Es handelt sich dabei also um ein

Zitat:
Nationales Visum
Visum, das nicht dem Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens unterfällt (z.B. längerfristig angestrebter Aufenthalt von über drei Monaten), handelt es sich weiterhin um ein nationales Visum. (Typ "D"). Die Erteilung dieses Visums richtet sich (in Deutschland) ausschließlich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes und den hierzu ergangenen Bestimmungen. Im Unterschied zum Schengen-Visum wird das nationale Visum im Feld "Art des Visum" mit dem Buchstaben ,,D" gekennzeichnet.
Das nationale Visum ist nur für das Hoheitsgebiet des jeweils ausstellenden Schengen-Staates gültig. Es berechtigt den Ausländer jedoch zur einmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und zur Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um in den Zielstaat zu gelangen, sofern der Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e SDÜ erfüllt und keine nationale Ausschreibung (INPOL, AZR) besteht (Artikel 18 Satz 2 SDÜ). Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt


Mit der "Bestätigung", wird nur bestätigt, dass der Fremde sich nicht illegal in Österreich aufhält (damit er keine Schwierigkeiten mit den Behörden im Fall einer Kontrolle bekommt). Das ist kein Visum und demzufolge gibt die "Bestätigung" dem Fremden kein Recht, aus- und wieder einzureisen bzw. sich durch den "Schengenraum" frei zu bewegen. Auch das "nationale Visum" ist auf Österreich beschränkt und erlaubt nur die Durchreise (maximal 5 Tage) durch anderen Schengenstaaten um heimzukehren.

Gruß  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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