Hi,
bei Anmeldung des Wohnsitzes eines EU-Staatsangehörigen wird i.d.R. die
ABH informiert. Diese hat zu prüfen, ob eine generell bestehende Freizügigkeit
auch besteht und stellt , rein
deklaratorisch, eine Freizügigkeitsbescheinigung
aus. D.h. eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr ausgestellt und Erteilungs-
voraussetzungen gibt es nicht . Man geht generell von einer Freizügigkeit
aus und nur in begründeten Fällen wird festgestellt, dass keine Freizügigkeit
vorliegt (z.B. Bezug von Leistungen
SGB II oder XII ) . Eine Ordnungswidrigkeit
etc. liegt hier nicht vor. Mach Dir keine Sorgen !
Nachlesen bitte im FreizügG/EU
Bruno