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Visum fuer Ehefrau notwendig? (Gelesen: 3.771 mal)
Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 20.01.2006 um 11:06:32
 
bamthwok schrieb am 19.01.2006 um 09:25:02:
Eine Frage geht mir immer noch nicht aus dem Kopf: wie kann ein Grenzbeamter erkennen, ob eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung noch gueltig ist, oder nicht? Es gibt ja keine Stempel bei der Ein- bzw. Ausreise?

Unmittelbar kann er das nicht erkennen. Dazu müßte er sich mit der ABH in Verbindung setzen.

Zitat:
Meine Frau hat damals bewusst keinen deutschen Pass beantragt, obwohl sie das Recht dazu hatte. Sie ist ja schliesslich keine
Deutsche. War aber vielleicht doch ein Fehler. Rueckwirkend wird man den Pass wohl nicht mehr bekommen, obwohl nach "alter Gesetzeslage" zu einem gewissen Zeitpunkt der Anspruch bestand.

Dazu solltst Du vielleicht mal im Unterforum Einbürgerungsrecht nachfragen.

bamthwok schrieb am 19.01.2006 um 16:41:26:
Ich formuliere meine Frage besser um: Erlischt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung automatisch nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt, oder erst dann, wenn die ABH dies meldet bzw. die AE widerruft?

Sie erlischt automatisch kraft Gesetz. Praktische Auswirkungen hat's allerdings natürlich erst, wenn es jemandem auffällt.

Abu

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maki
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laie!


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 20.01.2006 um 11:22:18
 
Zitat:
Ich formuliere meine Frage besser um: Erlischt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung automatisch nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt, oder erst dann, wenn die ABH dies meldet bzw. die AE widerruft?

Aus eigener Erfahrung weiß ich das die AE mit der ausreise des erlischt, rückwirkend.

Beispiel:
Deine Frau reiste zum 1.1.2004 aus, bleibt länger als sechs monate weg, zum beispiel bis zum 1.12.2004. Damit ist ihre aufenthaltserlaubnis seit dem 1.1.2004 erloschen und sie hält sich in D illegal auf und ist illegal eingereist.   Schockiert/Erstaunt

Zumindest war das bei mir so.

Viel Glück,

maki
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 20.01.2006 um 11:23:51
 
Zitat:
Rueckwirkend wird man den Pass wohl nicht mehr bekommen, obwohl nach "alter Gesetzeslage" zu einem gewissen Zeitpunkt der Anspruch bestand.


Nein keine Chance Zwinkernd

Wer einen Anspruch nicht realisiert, kann sich nach Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr drauf berufen, sorry Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #18 - 20.01.2006 um 12:56:35
 
ronny schrieb am 20.01.2006 um 11:23:51:
Wer einen Anspruch nicht realisiert, kann sich nach Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr drauf berufen, sorry Zwinkernd


Vielleicht bestehen die Vorausetzungen ja noch. Vgl. § 14 StAG:
Zitat:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.


Oder die Voraussetzungen würden bei einem Umzug nach D evtl. wieder bestehen. Vgl. § 12b Abs. 2 StAG:
Zitat:
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Aber wie gesagt: Das ist ein Thema für das Einbürgerungsforum...

Abu



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