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Hier geboren und schulabschluss gemacht!Kein Pass! (Gelesen: 14.514 mal)
ronny
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Antwort #30 - 10.01.2006 um 14:45:50
 
Da hatte ich auch schon dran gedacht, aber wegen

Zitat:
Ihr Vater ist auch bekannt.( geburtsurkunde) Er lebt in der Türkei, Ist aber hier im ruhrgebiet angemeldet!Kommt ein mal im Jahr.Inzwischen hat er wohl auch nen Deutschen pass.
Dem interesiirt aber das Problem nicht. vater schaft wurde angenommen, durch test!


dem inzwischen, eine Einbürgerung nach der Geburt des Mädels unterstellt Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #31 - 10.01.2006 um 14:52:06
 
Dann hab ich das wohl überlesen. Jedenfalls ergibt sich aber auch hieraus der Besitz der türkischen StA für das Kind. Strittig könnte da allenfalls noch die Namensführung nach türkischem Recht sein.
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angel_rose
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #32 - 10.01.2006 um 15:19:43
 
HMMMMMmm!!!

da bin ich mir aber nicht 100 pro sicher, ob der Vater nun wirklich nen deutschen Pass hat.Muss ich heraus finden.


Habe eben erfahren , das das leider doch nicht der fall ist. weinend

Schade!

Hätte ja gut enden können.

zum Vater noch mal:Er hat damals die Vaterschaft abgelehnt,jedoch wurde durch ein Gericht die Vaterschaft zu 99,9 % bewiesen.

Aber das sorgerecht war immer bei der Mutter.

der hat nie unterhalt gezahlt,zudem ist er auch noch wohlhabend!
Vor ca. 1 bis 2 Jahren hat die Tochter nen kontakt aufgesucht zum Vater.Die Tele. nummer existirt noch.Aber der blödi legt andauernt auf.

Das ist doch echt ein wahrnsinn!
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angel_rose
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #33 - 10.01.2006 um 15:47:47
 
ICH VERSUCHE DAS GANZE NOCHMAL AUFZULISTEN;


MUTTER

1979:HEIRAT MIT EINEN DEUTSCHEN
1982: RECHTKRÄFTIG GESCHIEDEN

SEIT DER SCHEIDUNG;WIEDER DEN MÄDCHENNAMEN.in der TR registriert,aber der Pass noch nicht erneuert

1985:GEBURT DER TOCHTER....UNEHELICH; VATERSCHAFT BEKANNT; GEBURTSURKUNDE VORHANDEN
MÄDCHENNAME DER MUTTER

1985: 1. EHEMAN VERSTORBEN
1987: 2. HEIRAT MIT EINEM TÜRKEN IN DER TÜRKEI

WEIL IN DER TR VOM ERSTEN EHEMAN NICHT GESCHIEDEN,DIESER ABER INZWISCHEN VERSTORBEN IST;EINFACHERWEISE ALS VERWITWET ANGENOMMEN

IN DER ZEIT ZWISCHEN ABER DER MÄDCHEN NAME NICHT OFIZIEL ZURÜCK BEKOMMEN;DEUTSCHLAND JA;TÜRKEI NEIN.........jetzt aber offiziel,weil die 2 ehe auch scheiterte,und die ja direkt in der TR geschieden wurde.

JETZT DAS PROBLEM;TOCHTER HAT KEIN PASS;KEIN NÜFUS
TR KONSULAT STELLT KEINEN AUS;WEIL ?Laut lachendIE NACHNAMEN;ZUR DER ZEIT NICHT STIMMIG WAREN

ABER ALLE PAPIERE LIEGEN VOR SCHEIDUNGSURTEIL GEBURTSURKUNDE USW;

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brickbat
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Antwort #34 - 10.01.2006 um 16:35:28
 
angel_rose schrieb am 10.01.2006 um 15:47:47:
...
SEIT DER SCHEIDUNG;WIEDER DEN MÄDCHENNAMEN.in der TR registriert,aber der Pass noch nicht erneuert

...

WEIL IN DER TR VOM ERSTEN EHEMAN NICHT GESCHIEDEN,DIESER ABER INZWISCHEN VERSTORBEN IST;EINFACHERWEISE ALS VERWITWET ANGENOMMEN

...

IN DER ZEIT ZWISCHEN ABER DER MÄDCHEN NAME NICHT OFIZIEL ZURÜCK BEKOMMEN;DEUTSCHLAND JA;TÜRKEI NEIN.........
...



Irgendwas paßt doch da nicht zusammen, oder?

Für mich stellt sich die Sache folgendermaßen dar:

Wahrscheinlich gilt Deine Freundin in der Türkei als eheliches Kind des deutschen Ehemannes, da dieser ja im Jahr der Geburt erst verstorben ist und die Scheidung in der Türkei nicht rechtskräftig wurde. Da Deine Freundin wohl in D. geboren wurde und die Mutter nach dt. Recht geschieden war wurde aufgrund der Schlußfolgerung der automatischen Wiederannahme des Mädchennamens dieser als Familienname in die Geburtsurkunde eingetragen.
Anders als bei der Ausstellung eines eigenen Passes enthält die Eintragung türkischer Kinder im Paß eines Elternteils keine Angaben zum Familiennamen, dort werden die Kinder nur mit Vornamen und Geburtsdatum eingetragen. Wahrscheinlich erfolgte die Registrierung beim Konsulat unter dem damals dort bekannten Namen der Mutter - nämlich dem 1. Ehenamen. Probleme tauchten deshalb erst auf, als Deine Freundin mit 16 einen eigenen Paß beantragen mußte und der Name in der Geburtsurkunde nicht mit dem bei den türkischen Behörden registrierten Familienstand und Namen der Mutter in Einklang zu bringen war. Logisch, daß die Behörden nun vor Paßausstellungvom Antragsteller eine Klärung der Sache erwarten. Das die Mutter nach der 2. Scheidung nun offiziell ihren Mädchennamen wieder trägt spielt dafür keine Rolle. Maßgebend ist die richtige Registrierung des korrekten Familienstandes zum zeitpunkt der Geburt Deiner Freundin.
Offensichtlich ist der Familienstand der Mutter bei den türkischen Behörden nach wie vor falsch registriert, weil Du ja selber schreibst, sie wäre vor der zweiten Eheschließung der Einfachheit halber (vermeintlich) als verwitwet angenommen worden.
Fazit: die Scheidung vom 1. Ehemann muß in der Türkei nachträglich registriert werden. Die restlichen Bereinigungen werden sich dann von selbst ergeben. Dafür sollte die Mutter sowohl das damalige Scheidungsurteil als auch die Geburtsurkunde ins türkische übersetzen lassen und die Übersetzungen bei den türkischen Behörden vorlegen. Ich gehe aber davon aus, daß für die Klärung eine Reise in die Trükei notwendig sein wird.
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Antwort #35 - 10.01.2006 um 16:38:07
 
Die gleichen Probleme gäbe es bei der Konstellation aber auch bei einer deutschen Behörde. Wenn die Namensführung nicht klar ist bekommt man auch keinen Paß.
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angel_rose
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 10.01.2006 um 17:21:49
 
Zitat:
Wahrscheinlich gilt Deine Freundin in der Türkei als eheliches Kind des deutschen Ehemannes, da dieser ja im Jahr der Geburt erst verstorben ist und die Scheidung in der Türkei nicht rechtskräftig wurde. Da Deine Freundin wohl in D. geboren wurde und die Mutter nach dt. Recht geschieden war wurde aufgrund der Schlußfolgerung der automatischen Wiederannahme des Mädchennamens dieser als Familienname in die Geburtsurkunde eingetragen.  
Anders als bei der Ausstellung eines eigenen Passes enthält die Eintragung türkischer Kinder im Paß eines Elternteils keine Angaben zum Familiennamen, dort werden die Kinder nur mit Vornamen und Geburtsdatum eingetragen. Wahrscheinlich erfolgte die Registrierung beim Konsulat unter dem damals dort bekannten Namen der Mutter - nämlich dem 1. Ehenamen.


ES WURDE ÜBERHAUPT KEINE REGISRTRIERUNG GEMACHT;WEIL DAS GESEZT DAMALS BESAGTE;AUSSEREHELICHE KINDER BEKOMMEN KEINE NÜFUS(Regiestrirung)

ERST MAL EIN DICKES LOB AN BRICKBAT UND DIE ANDEREN;IHR HABT DIESES PROBLEM WIRKLICH UNTER KONTROLLE:iCH FREU MICH SEHR;DAS IHR MICH VERSTEHT;UND MIR HILFT;

ES IST TATSÄCHLICH SO IN DER TR; DAS SIE AUSGEGANGEN SIND; DIE TOCHTER WÄRE EHELICH DURCH DEN ERSTEN EHEMAN:

HABEN DANN AUCH GEFRAGT; WARUM GEBURTSURKUNDE NICHT MIT NACHNAMEN ÜBEREINSTIMMEN;ABER ES GIBT KEINERLEI REGISTRIRUNG DARAUF

THEOETISCH HÄTTE MAN DAS SO MACHEN KÖNNEN;ABER DIE GEBURTSURKUNDE LIEGT JA VOR;UND DIE KANN MAN JA NU NICHT ÄNDERN ALSO PRAKTISCH NICHT MACHBAR;SCHADE

Änderung:
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Zitat als solches gekennzeichnet,
Ralf
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« Zuletzt geändert: 11.01.2006 um 08:42:22 von Ralf »  
 
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Antwort #37 - 10.01.2006 um 18:02:21
 
Zitat:
THEOETISCH HÄTTE MAN DAS SO MACHEN KÖNNEN;ABER DIE GEBURTSURKUNDE LIEGT JA VOR;UND DIE KANN MAN JA NU NICHT ÄNDERN ALSO PRAKTISCH NICHT MACHBAR;SCHADE

Hä? Langsam vestehe ich Dich nicht mehr. Die Geburtsurkunde ist nicht das Problem, es ist die Scheidung der 1. Ehe die nachregistriert werden müßte! Solange Deine Freundin bzw. ihre Mutter sich dazu außerstande sehen werden sie zu keiner Lösung kommen. In dem Fall kann ich die ABH dann auch verstehen, deren Geduld stößt nämlich an ihre Grenze wenn die Betreffenden selber das Problem nicht lösen möchten. Deine Freundin ist am Zuge, nicht die Behörden. Also: Scheidungsurteil übersetzen lassen und ab mit der Mutter in die Türkei zur  Klärung ihrer persönlichen Angelegenheiten. Dazu ist sie verpflichtet aber offensichtlich nicht willens. Finanzielle Engpässe sind da keine Entschuldigung und werden von der ABH auch nicht als solche gelten gelassen. Zeit war schließlich genug vorhanden.
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Antwort #38 - 10.01.2006 um 19:55:43
 
Mittlerweile verstehe ich ja selbst schon garnix mehr Smiley

Ich meinte nur,Wenn man gedacht hätte das es irgendwann mal so ein problem wird,dann hätte man 1985  den verstorbenen eheman als Vater angeben können.
das wäre dann zwar ne falsche angabe,aber man hätte nicht diese schwierigkeiten.

Nun jaaaaaa, ich denke der wille ist schon da von Mutter und tochter schnellstens diese sorgen zu lösen!Denn sie bedrücken doch mehr als man denkt!
Manchmal können wir Außenseiter einfach nicht verstehen, das es doch Menschen gibt, die es wirklich nicht leicht haben.nicht nur finanziel!Auch die seele spielt da eine Rolle.

Aber , ich bin der gleichen meinung, das da von nun an gas gegeben werden muss.Und zwar VOLLGAS!!!Klar das die ABH da kene gedult mehr erweist.
Aber ein Mensch ohne wissen ist nun mal verloren!
Deshalb helfen wir ja auch, indem wir dieses problem zu lösen versuchen.
damit Mutter und tochter nun auch wissen was zu tun ist.
Bis heute war das ja nicht so klar!Dank eurer hilfe hat man einen leitfaden bekommen,
Ich danke vielmals für eure netten und hilfsreichen antworten
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Ralf
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Antwort #39 - 11.01.2006 um 08:50:59
 
brickbat schrieb am 10.01.2006 um 16:35:28:
Ich gehe aber davon aus, daß für die Klärung eine Reise in die Trükei notwendig sein wird. 

Nicht unbedingt. Oft reicht es aus, wenn man von Deutschland aus einen türkischen Anwalt vor Ort (also in der Türkei) mit der Angelegenheit beauftragt. Allerdings dauert diese Verfahrensweise naturgemäß erheblich länger.
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Antwort #40 - 11.01.2006 um 14:27:10
 
daran haben wir auch schon gedacht,(anwalt)

Haben ja auch einen Anwalt mit diesem problem aufgesucht, in der TR, der hat aber gesagt, das es nicht nötig sei, das die Mutter, die scheidung  vom ersten mann neu registrieren lassen muss.Er hat Für beide einen Antrag geschrieben,Für das TR konsulat, das sie im namen des "282gesetztbuches der TR, das recht hat regiestriert zu werden.Nun werden wir halt weiter schauen, ob das so geht.

Und wenn nicht, dann eben wirklich selber hin fliegen.Das wäre natürlich das beste!
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