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Aufenthalt im Heimatland (Gelesen: 1.273 mal)
timar2
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt im Heimatland
09.01.2006 um 11:55:39
 
Liebe Alle,

ist es richtig, dass mein Mann (Ecuadorianer, sind seit einem halben Jahr verheiratet und leben in Deutschland, er hat eine AE für 3 Jahre) sich bis zu sechs Monaten in seinem Heimatland aufhalten kann ohne dass sich Probleme mit dem Aufenthaltsstatus hier in Dtld. bzw. der Wiedereinreise ergeben?

Danke für ein ganz kurzes Feedback.


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ronny
Platin Member
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt im Heimatland
Antwort #1 - 09.01.2006 um 14:11:12
 
Zitat:
Danke für ein ganz kurzes Feedback.


Hallo,

frei nach Kaya Yanar:

Aufpassen !! Zwinkernd

HIER
sind die gesetzlichen Regelungen des § 51  Schockiert/Erstaunt

Zitat:
ohne dass sich Probleme mit dem Aufenthaltsstatus hier in Dtld. bzw. der Wiedereinreise ergeben?  


SO eindeutig würde ich Deine Frage ned mit JA beantworten wollen. Zwinkernd

es gibt solange er nur eine AE besitzt schon noch Fussangeln :

Zitat:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Zitat:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist


können schon noch Fallstricke werden, wenns schief läuft. Zwinkernd

Am sinnvollsten ihr redet mit der ABH Eures Vertrauens , warum und wofür der Aufenthalt erforderlich ist. Die Offenheit halte ich auch für notwendig, damit nicht irgendwann am ehelichen Zusammenleben gezweifelt wird Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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