Shahpur schrieb am 08.01.2006 um 15:18:14:kann das einbürgerungsamt wenn sie WOLLEN, mir entgegenkommen und einen teil der bisherigen wartezeit anrechnen als quai "ausbürgerungszeit"??
Das nicht, denn es ist ja keine "Ausbürgerungszeit". Das richtet sich nach:
Zitat:§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat ... über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
WENN die Behörde dir entgegen kommen wollte, würde sie - wie in anderen Bundesländern auch - § 12 Abs. 1 Nr. 2 anwenden:
Zitat:§12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat...
Danach sieht es offenbar in Bayern nicht aus, daran können wir hier auch nichts ändern.
Zitat:und ich auch nicht aufgeklärt wurde, daß ich freiwillig mit der ausbürgerung beginnen kann....
Sehe ich nicht so, denn dies ist erst möglich, wenn man im Besitz einer Zusicherung sit.
Zitat:hat die einbürgerungsbehörde zumindest in so einem fall die möglichkeit die verhältnismäßigkeiten zu prüfen? oder darf sie nicht entgegenkommen?
Siehe oben.