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Doppelte Staatsangehörigkeit für Kinder (Gelesen: 1.402 mal)
bizgo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.12.2005 um 17:03:43
 
Hallo zusammen,

ich das Forum schon durchsucht war mir aber nicht sicher, ob die gefundenen Postings auch auf meine Frage zutreffen.

Wenn Kinder (unter 16 sei Geburt in Deutschland lebend)  bei einer Anspruchseinbürgerung mit dem Elternteil, der eingebürgert wird miteingebürgert werden, müssen sie dabei ihre ursprüngliche Staatsangehörigkteit ablegen? Müssen sie sie später evtl ablegen (mit 18 oder 23)? Wo kann ich diesen konkreten Fall nachlesen?

Gruss

Bizgo
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Samfro
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Beiträge: 112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 28.12.2005 um 07:24:09
 
grundsätzlich muss erstmal jeder seine bisherige staatsangehörigkeit aufgeben/verlieren.

um welche sta gehts hier denn?
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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bizgo
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Beiträge: 10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.12.2005 um 09:14:11
 
Zitat:
um welche sta gehts hier denn?


Kamerun.

Die Frage war vielmehr wie es aus deutscher Sicht aussieht. Vorausgesetzt die Kinder erfüllen alle Voraussetzungen um eingebürgert zu werden, würden sie zum Zeitpunkt ihrer (Mit)Einbürgerung die ursprüngliche Sta automatisch verlieren? Verlangt das das deutsche Gesetz.

Eine weitere Frage: Falls sie nicht mit einem Elternteil eingebürgert werden, können sie nachträglich bevor sie 16 werden von diesem nun mal deutschen Elternteil eingebürgert werden?

Wo kann ich das nachlesen?

Gruss und Dank

Bizgo
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 29.12.2005 um 09:25:06
 
Hallo bizgo,

das deutsche Recht verlangt, dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Ob das automatisch passiert ist wiederum eine Frage des kamerunschen Rechts. Dort ist nach meinen Informationen ein automatischer Verlust ebenfalls vorgesehen.

Aber das kamerunische Gesetz verlangt m.W., dass die Person volljährig ist, also wird ein Kind im Falle der Miteinbürgerung in Deutschland entweder zunächst eine Einbürgerungszusicheung erhalten, oder unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Mit der Auflage nach Erreichen der Volljährigkeit den Verlust herbeiführen zu müssen ...

Das werden die aktiven "Deutschmacher" aber besser wissen als ich Zwinkernd

Zitat:
Eine weitere Frage: Falls sie nicht mit einem Elternteil eingebürgert werden, können sie nachträglich bevor sie 16 werden von diesem nun mal deutschen Elternteil eingebürgert werden? 


Die Frage verstehe ich nicht so recht ... Von einem Elternteil kann man nicht eingebürgert werden ....

Was meinst Du genau ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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