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Urkundenprüfung: Warum und Wer trägt die Kosten ? (Gelesen: 4.123 mal)
ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Urkundenprüfung: Warum und Wer trägt die Kosten ?
24.12.2005 um 10:54:10
 
Zitat:
die Urkunden aus den Problemstaaten unterliegen der freien Beweiswürdigung (438 Abs. 1 ZPO), d.h. sie genießen nicht die Vermutung der Echtheit, der deutschen Urkunden durch das PStG eingeräumt wird (§ § 437 Abs. 1 ZPO i.V. m. § 60 Abs. 1 PStG)

Diese Vermutung der Echtheit würde für ausländische Urkunden nur dadurch eingeräumt, dass ein deutscher Konsularbeamter sie mit der Legalisation versieht (§ 438 Abs. 2 ZPO), obwohl die Lealisation wiederum im Normalfall auch nur die Echtheit einer Unterschrift bescheinigt (einfache Legalisation) oder zusätzlich die Echtheit des Siegels ( Legalisation im engeren Sinne). Mehr eben nicht.

Weil aber aus einer  ausländischen Urkunde durch die L. eine augenscheinlich echte werden würde, haben die deutschen Botschaften in den sog. Problemstaaten vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass bis zu 90 % der Urkunden und Nachweise bei Eheschließungen sich bei näherer Betrachtung als Fälschungen herausstellten, die Legalisation komplett eingestellt.

Vor diesem Hintergrund haben wiederum die Standesbeamten auf der Grundlage des § 438 Abs. 1 ZPO die Aufgabe, die Echtheit nach pflichtgemäßem Ermessen sebst zu beurteilen. Da sie mangels Gelegenheit das nicht selbst erledigen können (es sei denn die Dienstreise nach Phil. oder wo immer die Urkunden herstammen würde bezahlt) , bedienen sie sich im Wege der Amtshilfe der Gutachter die von den deutschen Auslandsvertretungen eingesetzt werden (Vertrauensanwälte). Die Hinzuziehung von Gutachtern ist durch diejenigen zu bezahlen, die den Anlass der Begutachtung liefern, dies ergibt sich aus den Kostenregelungen im Personenstandsrecht (§ 68 PStV).  

Hieraus folgt die Kostenerstattungspflicht für die inhaltliche Überprüfung der Urkunden.


Ich habe hier mal auszugsweise  eine Antwort auf die Frage:

Wer trägt die Kosten der Ukundenprüfung

angepinnt, weil sie eigentlich auch allgemein Gültigkeit beansprucht und von Interesse sein kann. Wird bei Bedarf fortgeführt Zwinkernd

Änderung:
Irgendwie ist heute morgen beim Zusammenführen dieses Threads mal wieder ein Beitrag verschütt gegangen. Ich will mal die wesentlichen Punkte hier als Ergebnis festhalten. Sorry, die Option Splicen will noch nicht so recht laufen, oder ich habs noch nicht drauf wie Zwinkernd.


Gefragt war sinngemäß, warum die Kosten der Urkundenprüfung von den Betroffenen erhoben werden können, obwohl der Vertrauensanwalt ja keine "in- oder ausländische Behörde" im Sinne des § 68 Abs. 2 PStV ist .

Antwort:

Der Standesbeamte beauftragt den Vertrauensanwalt nicht, sondern bittet die Botschaft um Amtshilfe. Diese beauftragt dann einen Vertrauensanwalt mit der Prüfung und muß ihm diese Kosten erstatten. Sie macht diese Kosten der Amtshilfe dann gegenüber dem Standesbeamten als Auslagen geltend.
Da die Botschaft eine inländische Behörde ist und ihr Kosten zu erstatten sind, kann der Standesbeamte diese als Auslagen auf der Grundlage des § 68 Abs. 2 Ziffer 4 PStV von den Betroffenen einfordern.

Die Auslagen könnten auch dann erhoben werden, wenn tatsächlich kein Geld an die Botschaft überwiesen wird (§ 68 Abs. 2 Ziffer 4, 2. Halbsatz PStV), etwa wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder Vereinbarung Kostenbefreiung für das Standesamt bestehen würde.



Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 18.05.2006 um 10:33:09 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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