Zitat:Aber wie denn, wenn ich keine Deutsche bin und er kommt aus Algerien? Ich will ihn heiraten und mit ihm zusammen sein.
Als erstes die Eheschließung gemäß dem Recht eueren Heimatländern: entweder in Algerien heiraten und die Ehe auch in deiner Heimat anerkennen lassen, oder umgekehrt (in deiner Heimat heiraten, dann in Algerien anerkennen lassen). Anschließend die Familienzusamenführung in Deutschland beantragen. Ausgehend davon, dass du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16
AufenthG (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) hast, wären folgende Bestimmungen zutreffend:
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist
,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder
Aufenthaltserlaubnis besitzen
und
2.
ausreichender Wohnraum
zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
§ 30 Ehegattennachzug(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Ich weiß nicht, ob eine Eheschließung in Deutschland bei einer der zuständigen Botschaften möglich ist bzw. euch dann die Möglichkeit eröffnet, die Familienzusamenführung hierher zu beantragen. Frage nach bei deiner Botschaft.
Zitat:Für euch klingt das wahrscheinlich
bekloppt
, aber er ist die Liebe meines Lebens.
ehrlich gesagt, ein wenig schon, aber ich habe es auch von anderen gehört und feststellen können, dass es stimmen muss - so etwas soll es tatsächlich geben (und den Leuten, die es gefunden -nicht verwechselt!- haben, geht es augenscheinlich prächtig
)
Frohe Weihnachten und viel Glück!
Sondra