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Heiraten und zusammen sein (Gelesen: 1.547 mal)
Iman
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salam allaikum


Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heiraten und zusammen sein
23.12.2005 um 21:10:25
 
Hallo Leute!
Helft mir ,bitte, jemand, ich bin absolut verzweifelt und weiß gar nicht mehr was ich machen muss :
Meine Situation: Ich bin keine Deutsche , ich komme auch aus keinem von den EU-Länder. In Deutschland bin ich nur für mein Studium und Promovierung. So muss ich in 3 Jahren mit allem fertig sein, wenn alles gut läuft.
Ich habe mich jetzt aber verliebt und will ihn heiraten. Aber wie denn, wenn ich keine Deutsche bin und er kommt aus Algerien? Er war hier in Deutschland mit einem Besuchervisum, dann musste er zurückfahren. Ich will ihn heiraten und mit ihm zusammen sein. Für euch klingt das wahrscheinlich bekloppt, aber er ist die Liebe meines Lebens.
Wir haben jetzt eine Idee: uns in Tunesien zu treffen und dort zu heiraten. Dann fahre ich zurück nach Deutschland und er nach Algerien, dann muss er doch ein spezielles Visum für Familienzusammenführung zu beantragen. Oder wie macht man das? Und ist es überhaupt möglich, weil ich doch keine Deutsche bin? Jetzt bin ich schon soooo nah an meinem Dr. -Titel , ich möchte das alles doch jetzt nicht abbrechen! Aber ich will den Mann meines Lebens auch nicht verlieren Griesgrämig
Ist es denn überhaupt irgendwie möglich, dass wir beide in Deutschland und zusammen sind, wenigstens für die Zeit, die ich für meine Promovierung brauche??
War vielleicht jemand von euch in einer ähnlichen Situation? Gibt es da irgendwelche Auswege? Griesgrämig
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Iman  
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miraleisen
Junior Member
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Beiträge: 17
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Heiraten und zusammen sein
Antwort #1 - 24.12.2005 um 01:12:41
 
Ich glaube du brauchst Einkommensnachweise und genügend Wohnraum, damit dein Mann nach Deutschland kommen darf. Aber hier gibt es ganz viele Threada dazu, wo sich auch schon Experten geäußert haben. Ich will keine falschen informationen von mir geben. Vielleicht äußert sich noch Jemand anderes dazu.
Viel Erfolg!
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Heiraten und zusammen sein
Antwort #2 - 24.12.2005 um 16:48:17
 
Zitat:
Aber wie denn, wenn ich keine Deutsche bin und er kommt aus Algerien? Ich will ihn heiraten und mit ihm zusammen sein.


Als erstes die Eheschließung gemäß dem Recht eueren Heimatländern: entweder in Algerien heiraten und die Ehe auch in deiner Heimat anerkennen lassen, oder umgekehrt (in deiner Heimat heiraten, dann in Algerien anerkennen lassen). Anschließend die Familienzusamenführung in Deutschland beantragen. Ausgehend davon, dass du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) hast, wären folgende Bestimmungen zutreffend:

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1.  der Lebensunterhalt gesichert ist
,
1a.  die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.  kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3.  soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1.  mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.  die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1.  der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder
Aufenthaltserlaubnis besitzen
und
2.  
ausreichender Wohnraum
zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1.  eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.  eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3.  seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4.  eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Ich weiß nicht, ob eine Eheschließung in Deutschland bei einer der zuständigen Botschaften möglich ist bzw. euch dann die Möglichkeit eröffnet, die Familienzusamenführung hierher zu beantragen. Frage nach bei deiner Botschaft.

Zitat:
Für euch klingt das wahrscheinlich
bekloppt
, aber er ist die Liebe meines Lebens.
ehrlich gesagt, ein wenig schon, aber ich habe es auch von anderen gehört und feststellen können, dass es stimmen muss - so etwas soll es tatsächlich geben (und den Leuten, die es gefunden -nicht verwechselt!- haben, geht es augenscheinlich prächtig Zwinkernd )

Frohe Weihnachten und viel Glück!

Durchgedreht Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 04.01.2006 um 14:57:25
 
Da die Erteilung der AE nach § 30 Abs. 2 AufenthG im Ermessen der ABH liegt...
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
... wäre es sinnvoll, sich vorab mit der ABH kurzzuschließen und mal vorzufühlen, ob die die Erteilung der AE überhaupt in Betracht ziehen würde.

Abu
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