tila schrieb am 20.12.2005 um 11:27:19:fragen:
1. ist die ausländerbehörde zur positiven antragsentscheidung verpflichtet, da das arbeitslosengeld 1 über 1 jahr laufen wird? ich fürchte sonst eine weitreichende verzögerung und anschließend eine negative antwort vom amt.
2. müssen mieteinkommen, die genügend zum lebensunterhalt beitragen können, von der ausländerbehörde unabhängig vom arbeitslosengeld anerkannt werden?
Ohne den Anspruch, wirklich "bescheid" zu wissen, würde ich meinen:
* zu Frage 1
Antwort: nein. Auch bei der Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers heißt es
Zitat:Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden
Eine wesentliche Voraussetzung wird näher definiert in den Verwaltungsvorschriften:
Zitat:8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. …
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II) beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
* zu Frage 2
Antwort: wenn die Mieteinkommen dauerhaft den alltäglichen Lebensunterhalt
einschließlich ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter (für 2 Personen) gewährleisten, müssten diese meines Erachtens unabhängig vom Arbeitslosengeld anerkannt werden (als Vermögen). Aber
nur in dem Fall. Auch hier stellten sich die Fragen
- der „Dauerhaftigkeit“: in wie weit sind die Einnahmen auf lange Sicht gesichert und höher als die Ausgaben (Mietobjekte verursachen auch Erhaltungskosten bzw. Mieteinnahmen können durch Leerstand vermindert werden)
- der „ausreichenden Sicherung“ – die vermutlich vor allem Kranken- und Pflegeversicherung betreffend
verneint
werden muss (es sei denn, der tatsächliche Gewinn ist so hoch, dass ihr euch davon auch privat versichern könntet). Hierbei bin ich mir allerdings überhaupt nicht sicher, wie es mit deinen gesetzlichen Versicherungsansprüchen aussieht bzw. mit den Konditionen der Familienversicherung.
Sie können aber sicherlich herangezogen werden als Ergänzung bei einem zu knapp ausfallenden
LU.
Beste Wünsche für eine positive Prognose der Arbeitsagentur!
Gruß
Sondra