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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> arbeitslosengeld 1, mieteinkommen als hindernis?
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Beitrag begonnen von tila am 20.12.2005 um 11:27:19

Titel: arbeitslosengeld 1, mieteinkommen als hindernis?
Beitrag von tila am 20.12.2005 um 11:27:19
ich bin deutsche. meine frau hat im märz 2005 nach 3 jahren heirat den antrag zur einbürgerung gestellt.  ich werde nächstes jahr nach 7 jahren arbeit arbeitslosengeld 1 beziehen, der unterhalt ist auf jeden fall für 2006 gesichert.

problem: die ausländerbehördewill eine prognose vom arbeitsamt wegen einstellungschancen.
fragen:
1. ist die ausländerbehörde zur positiven antragsentscheidung verpflichtet, da das arbeitslosengeld 1 über 1 jahr laufen wird? ich fürchte sonst eine weitreichende verzögerung und anschließend eine  negative antwort vom amt.
2. müssen mieteinkommen, die genügend zum lebensunterhalt beitragen können, von der ausländerbehörde unabhängig vom arbeitslosengeld anerkannt werden?

wer weiß bescheid und kann helfen? vielen dank.
tial




Titel: Re: arbeitslosengeld 1, mieteinkommen als hinderni
Beitrag von Sondra am 21.12.2005 um 10:52:45

tila schrieb am 20.12.2005 um 11:27:19:
fragen:
1. ist die ausländerbehörde zur positiven antragsentscheidung verpflichtet, da das arbeitslosengeld 1 über 1 jahr laufen wird? ich fürchte sonst eine weitreichende verzögerung und anschließend eine  negative antwort vom amt.
2. müssen mieteinkommen, die genügend zum lebensunterhalt beitragen können, von der ausländerbehörde unabhängig vom arbeitslosengeld anerkannt werden?


Ohne den Anspruch, wirklich "bescheid" zu wissen, würde ich meinen:
* zu Frage 1
Antwort: nein. Auch bei der Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers heißt es

Zitat:
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden
Eine wesentliche Voraussetzung wird näher definiert in den Verwaltungsvorschriften:

Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. …

Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II) beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

* zu Frage 2
Antwort: wenn die Mieteinkommen dauerhaft den alltäglichen Lebensunterhalt einschließlich ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter (für 2 Personen) gewährleisten, müssten diese meines Erachtens unabhängig vom Arbeitslosengeld anerkannt werden (als Vermögen). Aber nur in dem Fall. Auch hier stellten sich die Fragen
- der „Dauerhaftigkeit“: in wie weit sind die Einnahmen auf lange Sicht gesichert und höher als die Ausgaben (Mietobjekte verursachen auch Erhaltungskosten bzw. Mieteinnahmen können durch Leerstand vermindert werden)
- der „ausreichenden Sicherung“ – die vermutlich vor allem Kranken- und Pflegeversicherung betreffend verneint werden muss (es sei denn, der tatsächliche Gewinn ist so hoch, dass ihr euch davon auch privat versichern könntet). Hierbei bin ich mir allerdings überhaupt nicht sicher, wie es mit deinen gesetzlichen Versicherungsansprüchen aussieht bzw. mit den Konditionen der Familienversicherung.

Sie können aber sicherlich herangezogen werden als Ergänzung bei einem zu knapp ausfallenden LU.

Beste Wünsche für eine positive Prognose der Arbeitsagentur!

Gruß  :D Sondra

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