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Verdacht auf Scheinehe (Gelesen: 23.681 mal)
Guenter
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Antwort #30 - 14.12.2005 um 12:05:32
 
Von der Vorlage des korrekten Einreisevisums kann bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, wie dies bei Deutschverheirateten der Fall ist, aber abgesehen werden, wenn überhaupt ein Visum vorhanden ist.
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ronny
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Antwort #31 - 14.12.2005 um 12:07:49
 
Zitat:
bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung


Das Problem ist aber doch, dass dieser Anspruch durch den Scheineheverdacht ja bestritten wird, oder sehe ich das jetzt falsch ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Guenter
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Antwort #32 - 14.12.2005 um 12:56:07
 
das siehst Du sicherlich nicht falsch. Der Knasus Knacktus ist aber, dass jetzt die ABH in der Beweispflicht ist und nicht mehr umgekehrt.
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Moses66
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Antwort #33 - 14.12.2005 um 15:01:03
 
Hallo,
das Auswärtige Amt sagt, das die Vergabe allein im Ermessen der Bundespolizei an der Grenze liegt! Was würdet Ihr machen?
Gruß
Moses
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Bruno
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Antwort #34 - 14.12.2005 um 15:40:53
 
ablehnen, da das abgelehnte Visum abrufbar sein wird.

Im übrigen wird doch letztlich durch die Einreise dokumentiert, dass der Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung der Botschaft nicht abgewartet werden will und keine wirkliche Rechtstreue vorliegen kann.
Natürlich wird man verstehen, dass auch die andere Sichtweise heranzuziehen ist, allerdings sind zunächst
die geltenden Gesetze zu befolgen, die bekanntlich mit den Grundrechten konform gehen müssen.


Bruno
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Moses66
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Antwort #35 - 14.12.2005 um 15:54:53
 
Hallo Bruno,
ist es denn so, das abgelehnte Visa für Familienzusammenführung an der Grenze abrufbar sind. Für mich sind das aber zwei verschiedene Sachen. Das eine ist ein Visum, das ein Bleiberecht zur Folge hat, das andere aber nur ein Visum für einen Kurzaufenhalt. Und die Rückkehrwilligkeit meiner Frau ist 100% gegeben, sicher aber schwer beweisbar.
Gruß Moses
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Bruno
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Antwort #36 - 14.12.2005 um 16:03:17
 
Moses66 schrieb am 14.12.2005 um 15:54:53:
Und die Rückkehrwilligkeit meiner Frau ist 100% gegeben, sicher aber schwer beweisbar.



hi,
tja, das dürfte hier vielleicht der springende Punkt sein. Die Entscheidung trifft der Beamte an der Grenze.
Wie würdest Du entscheiden an der Grenze stehend ?   hä?

Bruno
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Moses66
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Antwort #37 - 15.12.2005 um 11:26:14
 
Hier die heutige schriftliche Antwort des Auswärtigen Amt:

In der Tat gibt es eine Verordnung, die die Erteilung von Visa an der Grenze regelt; es handelt sich dabei um restriktiv zu handhabende AUSNAHMEREGELUNGEN für ganz bestimmte Fallkonstellationen. (z.B. unvorhergesehene zwingend erforderliche Einreise, keine Möglichkeit der Beantragung eines Visums vor der Einreise...), die in vorliegender Angelegenheit nicht zutreffen.

Für eine Visumerteilung an der Grenze bei Einreise sehe ich für Frau .............  keine Grundlage oder Möglichkeit und bitte Sie, das Remonstrationsverfahren abzuwarten. Ein Besuchsvisum würde ihr zum derzeitigen Zeitpunkt (noch nicht abgeschlossener Antrag auf Daueraufenthalt in Deutschland) von der Botschaft Kiew auch nicht erteilt werden können.
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Moses66
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Antwort #38 - 15.12.2005 um 14:17:41
 
Hallo,
am Dienstag bekam ich die Info von der Botschaft in Kiev, das die Remonstration zur Bearbeitung bei der ABH in Hamburg ist. Ich also heute zur ABH und die Aussage: "Wir haben nichts bekommen, ausserdem ist die entscheidende Stelle die Botschaft in Kiev". Kiev sagt aber, die alleinige Entscheidung liegt bei der ABH in Hamburg. Ich komme mir vor, wie in einem Roman von Franz Kafka. So langsam wird das echt was für die Bild.
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Sondra
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Antwort #39 - 15.12.2005 um 14:27:07
 
Nur am Rande!

hast du schon mal:

Behörde für Soziales und Familie
Management des Integrationsbeirats
Doris Kersten
Fax: (040) 428 63 - 4214
E-Mail: Doris.Kersten@bsf.hamburg.de

siehe auch unter: [url]http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/zuwanderung/start.html
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/integrationsbeira...[/url]

kontaktiert? Vielleicht kann man dich dort unterstützen.

gruß  Durchgedreht S.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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ronny
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Antwort #40 - 15.12.2005 um 14:40:46
 
Hallo,

obs erstrebenswert ist, in der TILT-Zeitung erwähnt zu werden sei dahingestellt. Zwinkernd

Die ABH hat Recht, denn für die Ablehnung des Visums ist die Botschaft zuständig, damit auch für die Entscheidung über die Remonstration. Evtl. wird die ABH nochmal mit der Remonstration und Deiner Begründung um eine weitere Stellungnahme gebeten. Letztendlich entscheidet aber über die Remonstration nicht die ABH sondern das AuswAmt/ die Botschaft.

Beklagter wird ja im Falle einer Klage auch nicht die ABH bzw, die Stadt Hamburg, sondern die BRD vertreten durch das AA. Die Klage wäre in desem Fall dann beim VG Berlin einzureichen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Neuromancer
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Antwort #41 - 15.12.2005 um 14:52:17
 
Sieht nach üblicher Hinhaltetaktik aus, solbald minestens 2 Behörden beteiligt sind, wird sich der "Schwarze Peter" gegenseitig zugeschoben  Ärgerlich
Da hilft nur immer wieder Beide zu nerven u. wenn sie die Entscheidungsfristen verbasseln sofort Anwalt u. Klage, irgendwie wollen sie es, oder verstehen es leider nicht anders  Augenrollen
Langsam wird dieser ganze sch.... Scheinehe-Hype übertrieben  Smiley

Evtl. kann Dir auch dort geholfen werden:

http://www.integrationsbeauftragte.de/gra/amt/amt.php

vsjo horoschjevo !

neuro ...


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Moses66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #42 - 15.12.2005 um 15:55:50
 
Gibt es Fristen, die die Botschaft bei einer Remonstration einhalten muß?
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Neuromancer
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Antwort #43 - 15.12.2005 um 16:17:54
 
Moses66 schrieb am 15.12.2005 um 15:55:50:
Gibt es Fristen, die die Botschaft bei einer Remonstration einhalten muß?


Leider können sie Euch 6 Monate hinhalten  Griesgrämig
aber ab dann  Laut lachend look here :

http://www.rechtslexikon-online.de/Untaetigkeitsklage.html

neuro ...
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Antwort #44 - 15.12.2005 um 17:20:04
 
Neuromancer schrieb am 15.12.2005 um 16:17:54:
Leider können sie Euch 6 Monate hinhalten


Wie kommst du denn auf 6 - drei sind wohl richtig!  Cool
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