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Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit (Gelesen: 1.519 mal)
Joe52070
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.11.2005 um 19:07:10
 
Hallo,

das ist mein erster Threat in diesem Forum und ich hoffe, dass mein Thema im richtigen Forum landet. Meine Frau und ich sind seit dem 25.09.2003 glücklich verheiratet und nachdem sich meine Frau nun richtig in Deutschland eingelebt hat möchte Sie nun ein wenig arbeiten, weil Sie sonst vor Langeweile umkommt und das möchte ich nicht.  Smiley.
Nun zu meiner Frage: Trotz intensiver Suche im Forum habe ich zu meiner Frage keine klare Antowrt bekommen und deshalb stelle ich die Frage hier.
Meine Frau hat eine Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 25.09.2006. Als Zusatztext steht bei Ihr: "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit (nur) gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet." Sie hat nun die Möglichkeit einen 400 Euro Job anzunehmen und meine Frage ist, darf Sie das mit diesem Zusatz oder muß Sie bei der Ausländerbehörde diesen Zusatz ändern lassen? Oder anders herum gefragt, was sind eigentlich Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeiten?

Ich danke euch im voraus für eure Mühe.

Joe
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.11.2005 um 19:12:28
 
Hallo Joe,

um diese Frage beantworten zu können, müsstest du uns noch deine Staatsangehörigkeit und ggf. deinen Aufenthaltsstatus nennen Zwinkernd

Für den Fall, dass du deutscher Staatsangehöriger bist, kann deine Frau jede Erwerbstätigkeit ausüben, dazu müsstet ihr nur zu eurer ABH gehen und die Änderung der Auflage nach § 28 Abs. 5 AufenthG
hier
beantragen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.11.2005 um 19:16:39
 
Hallo Joe,

die Rechtslage hat sich seit dem 01.01.2005 geändert, die Erwerbstätigkeit wird heute durch den entsprechenden Aufenthaltstitel erlaubt. Ich gehe davon aus, dass Du Deutscher bist, dann hätte deine Frau nach heutigem Recht eine AE nach dem § 28 AufenthG. Diese berechtigt heute zur Ausübung einer Erwerbstäigkeit.

Die alte gilt jedoch fort , entspechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Zweck (Familienzusammenführung). Und früher war halt zur Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis der BA(auch für den 400 euro Job) erforderlich. Das ist aber heute nicht mehr notwendig.

Einfachste Lösung, lasst die AE bei der ABH zur Klarstellung in das neue Recht übertragen. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.11.2005 um 19:17:24
 
Sorry, sunnysunshine war schneller Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Joe52070
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.11.2005 um 19:28:08
 
Whau, das geht ja super schnell mit den Antworten. Sorry, hatte ganz vergessen zu erwähnen, dass ich deutscher Staatsbürger bin Zwinkernd.

Ronny und sunnysunshine, ich danke euch für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ich werde direkt zum ABH gehen und das ändern lassen.

Grüsse

Joe
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