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Bosn. Kinder mit 3 monatiger Duldung - keine KV! (Gelesen: 6.458 mal)
Polly_B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bosn. Kinder mit 3 monatiger Duldung - keine KV!
28.11.2005 um 06:55:48
 
Hallo,

lese schon seit längerer Zeit immer mal in diesem Forum mit, um mich auf einem aktuellen Stand zu bringen zum Thema Ausländerrecht und inzwischen ergibt sich auch bei mir eine Frage aus meinem Arbeitsumfeld heraus, die hier mit Sicherheit gut aufgehoben ist Zwinkernd

Es geht um eine bosnische Mutter (arbeitslos & Hartz IV) mit insgesamt mehreren Kindern - allesamt noch ganz lange minderjährig, drei deutsch (Mit deutschen Vätern), zwei davon bosnisch, eines bisher ohne Vater (Unbekannt!).

Die bosnischen Kinder erhalten nun alle drei Monate eine neue Duldung von der ABH - Warum wird dies so gehandhabt, wenn die Mutter doch durch ihre "deutschen" Kinder ein unbefristetes Bleiberecht hat?? Die bosn. Kinder sind wirklich noch sehr klein und unbegleitete minderjährige dürfen doch sowieso nicht abgeschoben werden...?

Aus diesem Status der Kinder ergeben sich zudem weitere Probleme, u.a. mit der Krankenversicherung (haben zur Zeit keine - Mutter über Hartz IV versichert inkl. der deutschen Kinder), dem Kindergeld (bekommen keines) etc....

Meine Frage hierzu: Gibt es eine Möglichkeit, dass diese Praxis der Duldungserteilung aller 3 Monate durch die ABH geändert werden kann?
Wie können diese bosn. Kinder krankenversichert werden?
Welchen Status bekommt das Kind, dessen Vater als unbekannt angegeben werden wird?
Und warum haben diese Kinder trotz dem Status der Mutter keinerlei Anspruch auf eine Anteil bei Hartz IV oder anderen staatl. Geldern??

Vielen Dank schon jetzt für Eure Antworten sagt mit liebem Gruß
Polly
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.11.2005 um 08:48:38
 
hi,

ich vermute mal, dass die Staaatsangehörigkeit der nichtdeutschen Kinder nicht endgültig
geklärt ist und keine Pässe vorliegen. Dann wird i.d.R. auch keine AE erteilt.
Die Duldungszeiten könnten tatsächlich länger sein. Ich hoffe allerdings, dass die Mutter
zur schnellstmöglichen Aufklärung der Staatsangehörigkeit etc. beiträgt.
Nach Erteilung einer AE beginnt der rechtmäßige Aufenthalt und der Anspruch bzw. Berücksichtigung
bei ALG 2.

Bruno
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.11.2005 um 10:44:57
 
den kindern könnte aber sozialgeld trotzdem zustehenLeitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf
(pdf 1,3 MB) Seite 37

Ralf Rothkegel Richter am BVerwG teilt diese Auffassung, siehe
http://www.akademie-virtuell.de/gdcms/files/file.asp?file=20050218_1351_ClassenF...
Seite 4
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 28.11.2005 um 11:53:19
 
zur krankenversicherung:

normalerweise muss die gesetzliche KV der Mutter Leistungen auch für deren geduldete Kinder im Rahmen der Familienkrankenversicherung erbringen (§ 10 SGB V, der Anspruch gilt nach Rspr. des BSG auch bei Duldung!).

da offenbar das jobcenter für die kinder kein sozialgeld und die KV keine familienversicherung erbringt, muss hier hilfsweise zumindest das sozialamt leisten, wo ein entsprechender antrag auf leistungen nach asylbLG gestellt werden sollte:

> Leistungen nach §§ 3 - 7 AsylbLG für die Kinder, einschl. Krankenscheinen vom Sozialamt, sofern die Kinder noch keine 3 jahre alt sind bzw. noch keine 3 jahre leistungen nach asylblg erhalten haben,

> Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Kinder, einschl. Krankenversicherungskarte nach § 264 SGB V über das Sozialamt, sofern die Kinder über 3 jahre alt sind und mehr als 3 jahre leistungen nach asylblg erhalten haben.

ergänzend sollte versucht werden, mit widerspruch, klage usw. gegen die Krankenversicherung den anspruch auf familienversicherung und gegen das Jobcenter den Anspruch auf Sozialgeld durchzusetzen.

Beim Kinder- und Erziehungsgeld richtet sich der Anspruch allein nach dem Status der Mutter, auf den Status der Kinder kommt es nicht an, solange sie sich gewöhnlich im Haushalt der Mutter aufhalten und dort ihren Wohnsitz haben. Wenn die Mutter eine AE als Mutter deutscher Kinder hat (§ 28 AufenthG) kann sie diese Leistungen auch für ihre geduldeten bosnischen Kinder beanspruchen! Wenn sie eine AE "nur" aus humanitären Gründen hat sollte bei der Ausl-behörde beantragt werden, wegen der sozialrechtlichen Nachteile den Status sofort entsprechend zu abzuändern!

Weitere Möglichkeit: die Mutter hat einen sozialversicherten job ( mehr als 400 Euro/Monat), dann besteht nach den dt.-jugoslawischen Sozialabakommen ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Ausschluss vom Kinder- und Erziehungsgeld für Ausländer mit AE "nur" aus humanitären Gründen ist im übrigen laut BVerfG verfassungswidrig, siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

ergo: viele probleme sind zu regeln, kompetente Beratungstelle vor Ort aufsuchen!

gc
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Polly_B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.11.2005 um 18:20:54
 
Zitat:
hi,

ich vermute mal, dass die Staaatsangehörigkeit der nichtdeutschen Kinder nicht endgültig
geklärt ist und keine Pässe vorliegen. Dann wird i.d.R. auch keine AE erteilt.
Die Duldungszeiten könnten tatsächlich länger sein. Ich hoffe allerdings, dass die Mutter
zur schnellstmöglichen Aufklärung der Staatsangehörigkeit etc. beiträgt.
Nach Erteilung einer AE beginnt der rechtmäßige Aufenthalt und der Anspruch bzw. Berücksichtigung
bei ALG 2.

Bruno


Danke, Bruno, für deine Antwort, jedoch ist die Staatsangehörigkeit der Kinder bekannt und die Pässe liegen vor (soweit ich weiß) Der Vater ist bosn. Asylant & der Status der Mutter ist ja schon bekannt, alles offiziell- Daran kann es also nicht liegen!

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Polly_B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.11.2005 um 18:27:44
 
gc schrieb am 28.11.2005 um 11:53:19:
zur krankenversicherung:

normalerweise muss die gesetzliche KV der Mutter Leistungen auch für deren geduldete Kinder im Rahmen der Familienkrankenversicherung erbringen (§ 10 SGB V, der Anspruch gilt nach Rspr. des BSG auch bei Duldung!).

da offenbar das jobcenter für die kinder kein sozialgeld und die KV keine familienversicherung erbringt, muss hier hilfsweise zumindest das sozialamt leisten, wo ein entsprechender antrag auf leistungen nach asylbLG gestellt werden sollte:
....

ergo: viele probleme sind zu regeln, kompetente Beratungstelle vor Ort aufsuchen!

gc


Vielen Dank für diese wirklich aufschlussreiche Antwort!
Es bestehen demnach schon Ansprüche, die der Mutter jedoch mit Sicherhheit bis dato nicht bekannt geworden sind...Schade, denn bei einer Beratungsstelle war sie schonmal mit offensichtlich mäßigem Erfolg.
Was nicht erfragt bzw. erklagt wird, das wird hier eben auch nicht gegeben - Daher werde ich der Mutter den Rat erteilen, sich noch einmal an eine, diesmal hoffentlich kompetentere Beratungsstelle zu wenden (mit den entsprechend genannten Verweisen auf Rechtl. Background!), da sich diese Probleme ja wohl durchaus lösen lassen.

Vielen Dankl sagt nochmal
Polly
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 28.11.2005 um 18:35:13
 
Zitat:
Danke, Bruno, für deine Antwort, jedoch ist die Staatsangehörigkeit der Kinder bekannt und die Pässe liegen vor (soweit ich weiß) Der Vater ist bosn. Asylant & der Status der Mutter ist ja schon bekannt, alles offiziell- Daran kann es also nicht liegen!


Hi,

dann verstehe ich das mit der Duldung ehrlich gesagt nicht so ganz  grübeln
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #7 - 28.11.2005 um 20:36:49
 
Liegen denn auch für die (vermeintlich) deutschen Kinder Pässe bzw. Kinderausweise vor?
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Polly_B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 28.11.2005 um 20:55:25
 
Marco schrieb am 28.11.2005 um 20:36:49:
Liegen denn auch für die (vermeintlich) deutschen Kinder Pässe bzw. Kinderausweise vor?



Keine Ahnung, jedoch gibt es Vaterschaftsanerkennungen von deutschen Vätern und Sozialgeld bzw. Krankenversicherungen für diese Kinder - also wird es wohl vorliegen??
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.11.2005 um 08:36:39
 
hi,

hier kann nur ein Fehler der ABH vorliegen.
Es sollten auch AE's für die ausländischen Kindern erteilt werden.

Ich empfehle dieses zu beantragen und einen Bescheid zu verlangen. Hieraus
sollte sich die Begründung ergeben.


Bruno
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 29.11.2005 um 16:12:45
 
hallo polly,ich hab dir oben 2 links eingestellt. heute haben wir von der arge bescheid bekommen,dass der freund meiner tochter alg2 bekommt und rückwirkend auch krankenversichert wird.
sie soll nochmal beim aa mit den abschnitten widerspruch machen. dann wäre somindest die finanzielle und die kv abgesichert. gruss dete
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Polly_B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 30.11.2005 um 08:52:17
 
dete schrieb am 29.11.2005 um 16:12:45:
(..)dass der freund meiner tochter alg2 bekommt und rückwirkend auch krankenversichert wird.
(..)



Danke vielmals - damit gibt es ja wirklich günstige Aussichten für diese Mutter!
Ich werde die Hinweise und Tipps gesammelt weiterleiten und mal sehen, was sich dann so alles drehen lässt Zwinkernd
Das Problem ist und bleibt einfach, dass Menschen nichtdeutscher Herkunft und mäßigem deutschen Sprachschatz das Leben durch die Behörden hier nicht gerade erleichtert wird und offensichtlich so einiges unter den Tisch fällt, wenn man weiß, dass der Mensch sich aus Unkenntnis und Behördenrespekt sowieso nicht gegen Entscheidungen wehren wird....
Naja! Das ist ja sogar bei deutschen Mitbürgern und ihren Bewilligungen von staatlichen Leistungen zeitweise der gleiche Fall...

Liebe Grüße und Danke sagt Polly
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Antwort #12 - 30.11.2005 um 09:02:48
 
vielleicht kannst du die frau bei den behördengängen unterstützen und einfach mitgehen.sie hat das recht jemanden mitzunehmen.und wenn die behörden merken,es ist ein zeuge dabei,gehts meist besser.
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Antwort #13 - 30.11.2005 um 09:21:49
 
Eigentlich gute Idee, Dete, jedoch bin ich selbst irgendwie im Amt involviert... Daher wird die eingesetzte Helferin mit den Infos und Hinweisen bestückt werden  und bekommt den Auftrag, das gemeinsam mit der Mutter zu klären Zwinkernd
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