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Schwerer Start für junge Familie (Gelesen: 6.812 mal)
paulinus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.11.2005 um 00:58:05
 
Der Beitrag würde auch in das Thema Visum für Arbeit/Sprachkurs/... passen. Aber das Wichtigste ist, was wir im Januar erwarten, unser Sonnenschein strampelt schon heftig im Bauch meiner Freundin und leider lässt uns das Ausländeramt zurzeit im Regen stehen.

Meine heutige Lebensgefährtin ist chinesische Staatsbürgerin, sie kam Anfang 05 mit einem Visum für einen Intensivsprachkurs und besucht die Schule noch immer. Für das Visum hatte ich seinerzeit eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Das Visum läuft im Februar 06 aus. Wir sind inzwischen ein Paar und erwarten im Januar ein Kind. Das war ursprünglich so nicht vorgesehen, jetzt sind wir aber überglücklich und wollen sobald wie möglich heiraten.

Ich bin deutscher Staatsbürger, noch verheiratet, jetzt getrennt lebend, war zwischenzeitlich arbeitslos und bin nun Existenzgründer. Die Scheidung von meiner zukünftigen Ex-Frau ist beantragt, das Trennungsjahr endet mitte Januar. Die Finanzielle Lage ist angespannt aber nicht hoffnungslos. Meine neue Lebensgefährtin hat eine Reisekrankenversicherung, Schwangerschaft ist aus den Leistungen ausgeschlossen. Ich bin privat versichert (wg. Selbstständigkeit), spätere Familienversicherung ist hier nicht möglich. Jeden Arztbesuch wegen der Schwangerschaft muß ich aus meiner Tasche bezahlen (das geht mehr und mehr ins Geld).

Als werdender Familienvater muß ich jetzt "Gas geben", um unsere Existenz zu sichern. Hierzu würde ich gerne meine zukünftige Frau und Mutter unseres gemeinsamen Kindes einstellen, ihre Mithilfe ist zu unserer Existenzsicherung wichtig. Außerdem hätte sie dann alle Vorzüge eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Anfang Oktober haben wir einen Arbeitsvertrag entworfen und waren beim Auslandsamt, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Der Antrag wurde an das Arbeitsamt weitergereicht und Anfang November von dort befürwortet. Vorgestern bekam ich vom Auslandsamt telefonisch mitgeteilt, daß der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis abgelehnt wird, da dieses bei einem Visum für einen Sprachkurs nicht erteilt werden könne. Unsere persönliche Situation könne hier nicht berücksichtigt werden. Meine Rückfrage, ob wir einen schriftlichen Bescheid erhalten wurde ungefähr so beantwortet: Der kostet Sie nur unnötig Geld und ändern tut das auch nichts.

Warum der Sachbearbeiter uns das nicht gleich gesagt hat (daß bei dem Visum eine Arbeitsgenehmigung gar nicht erteilt werden kann), warum er zunächst das Abeitsamt damit beschäftigt, um dann trotz positivem Ergebnis durch das Arbeitsamt den Antrag ablehnt, ist mir ein Rätsel. Ich selbst bin der Auffassung, daß er dem Antrag bereits vor zwei Monaten hätte zustimmen können, da eine Ablehnung eine besondere Härte darstellt (vgl. §7 Härtefallregelung der Beschäftigungs-verfahrensverordnung vom 22.11.2004). Sogar die Prüfung durch das Arbeitsamt wäre somit gar nicht notwendig gewesen. Meine freundliche Rückfrage bei Antragstellung vor zwei Monaten wurde von dem Sachbearbeiter geflissentlich ignoriert.

Ich bin nun neben den wirtschaftlichen Sorgen, die weiterhin bestehen, einigermaßen empört über das Vorgehen der Ausländerbehörde. Kann es sein, daß man eine Frau die ein deutsches Kind bekommen wird und den Vater des Kindes so im Regen stehen lassen darf? Warum greift die Härtefallregelung nicht?

Für jeden Tipp der uns in der Sache hilft sind wir sehr dankbar.
Paul
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ronny
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Antwort #1 - 28.11.2005 um 10:55:20
 
Zitat:
Ich selbst bin der Auffassung, daß er dem Antrag bereits vor zwei Monaten hätte zustimmen können, da eine Ablehnung eine besondere Härte darstellt (vgl. §7 Härtefallregelung der Beschäftigungs-verfahrensverordnung vom 22.11.2004).


Hi,

Ich glaube, dass Du da einen Denkfehler begehst, denn der § 7 BeschVerfV richtet sich einzig an die BA, die im Rahmen der Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG auf die Arbeitsmarktprüfung verzichten kann, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Vorschrift richtet sich daher einzig an die BA, die ABH muß den § 39 AufenthG beachten.

Für die ablehnende Haltung der ABH ist m.E. eher der § 16 Abs. 2 AufenthG massgebend:

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit, Ergänzung von mir) erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.


Ein gesetzlicher Anspruch auf einen anderen (die Erwerbstätigkeit erlaubenden) Aufenthaltstitel könnte sich ergeben, wenn ein deutsches Kind geboren wird und sich hieraus ein Aufenthalt nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ableiten lässt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #2 - 28.11.2005 um 11:46:51
 
Hallo Ronny,

nach meinen Recherchen hat sich da Anfang des Jahres etwas geändert. Zuständig ist nicht mehr die BA, sondern ausschließlich das Auslandsamt. Es hat im Regelfall lediglich die BA zu bitten, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. In §2 der BeschVerfV steht, daß unter bestimmten (den gegebenen) Umständen eine Beschäftigungserlaubnis "ohne Zustimmung der BA" erteilt werden kann. Vielleicht irre ich mich ja, aber so lese ich den Text. 

Auch dein Zitat des AufenthG "soll in der Regel keine ..." gibt Hoffnung, denn das Wort "soll" räumt einen Ermessensspielraum ein. "sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht" gibt weitere Hoffnung, denn bei weiteren Recherchen bin ich auf Beispiele in der Rechtsprechung gestoßen, die belegen, daß in vielen Fällen die Regelungen des Grundgesetzes und der EMRK zu beachten sind. Leider gibt es auch Negativbeispiele in der Rechtsprechung, aber das bestätigt nur wieder den Spruch: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand".

Ich habe nun heute früh mit dem Sachgebietsleiter des Auslandsamtes gesprochen und ihm die ganze Situation in groben Zügen geschildert, verbunden mit der Bitte, zu prüfen ob es nicht doch einen Weg gibt uns zu helfen. Ich denke, das ist der richtige Weg. Sollte er nicht helfen können oder wollen, werde ich einen Bescheid fordern (ich bin ja mal gespannt, ob der wirklich Geld kostet) und je nach Begründung in dem Bescheid Weiteres versuchen.

Viele Grüße,
Paul
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Antwort #3 - 28.11.2005 um 12:16:28
 
Zitat:
nach meinen Recherchen hat sich da Anfang des Jahres etwas geändert.


Hi Paul,

In der Tat Zwinkernd

Das Zuwanderungsgesetz hat die Neuregelungen gebracht und daraus stammt der von mir zitierte § 39 AufenthG.

Und der bestimmt, dass die ABH einen Titel der die Beschäftigung erlaubt, mal unabhängig von dem bereits zitierten § 16 AufenthG, nur erteilen darf, wenn die BA der Erteilung zustimmt

Zitat:
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.



und dazu sagt der § 7 BeschVerfV :

Zitat:
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.



Hieraus lese ich, auch bei Berücksichtfgung der seit dem 01.01.2005 geltenden Regelung, immer noch, dass die ABH den Titel erteilt und die BA der Beschäftigung zustimmen muß. Lediglich das Ergebnis (= Aufenthaltstitel der die Beschäftigung erlaubt) wird dir dann von der ABH mitgeteilt. Die ABH erteilt keine Zustimmung zur Beschäftigung, sondern ist an die  Äußerung der BA gebunden;)  Ergo gilt der § 7 BeschVerfV für die BA Zwinkernd

Aber das ist ja auch nicht (mehr) das Problem Zwinkernd, weil ja u.U. der § 16 Abs. 2 letzter Halbsatz in Verbindung mit dem § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als Ausnahme von der Regel (der Nichterteilung) in Betracht kommen kann, wenn das Kindlein deutsch wird Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



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Antwort #4 - 28.11.2005 um 12:58:02
 
Hi Ronny,

Hilfreich könnte vielleicht auch sein, wenn wir uns eine Beistandsgemeinschaft von Amts wegen bescheinigen lassen? In der Rechtsprechung finde ich Beispiele, wonach diese besonders schützenswert ist. In den Foren finde ich Hinweise, daß man das auch schon für ein ungeborenes Kind festlegen kann. Klingt logisch, denn wie jeder weiß hat auch bereits das ungeborene Kind Rechte, wenngleich es erst durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Ist das so?

Wenn ich richtig gelesen habe, genießt eine Beistandsgemeinschaft dann den gesetzlichen Schutz einer Familie, auch wenn wir (noch) nicht verheiratet sind. Und hier habe ich als (deutscher) Kindsvater ein geweichtiges Wörtchen mitzureden. Was denkst du?

vlg, Paul
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Antwort #5 - 28.11.2005 um 15:19:18
 
Das ändert alles nichts daran, dass der Anspruch auf eine AE (für den geänderten
Aufenhaltszweck) erst mit der Geburt entsteht und das Kind zweifelsfrei deutsch ist.
Vorher dürfte kaum eine Chance bestehen, den Aufenthaltszweck (z.B. zur Arbeits-
aufnahme) zu ändern.
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Antwort #6 - 28.11.2005 um 16:42:13
 
Hallo,

inzwischen habe ich leider auch vom Sachgebietsleiter der AB dieselbe Antwort bekommen.  Überzeugt bin ich aber noch nicht (siehe weiter unten). Meine Freundin hat mir inzwischen eine umfassende Vertretungsvollmacht erteilt, die ich der AB zugefaxt habe und gleichzeitig habe ich einen schriftlichen Bescheid angefordert.

Die amtliche Feststellung unserer Beistandsgemeinschaft habe ich in die Wege geleitet, sie wird noch diese Woche bescheinigt.

Meine Recherchen ergaben die folgenden Sachverhalte:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Der Begriff Familie ist nicht nur für Ehen anzuwenden, entscheidend ist, ob die familiäre Beistandsgemeinschaft gelebt wird. Somit haben wir denselben Schutz aus Artikel 6 GG, der Ehe und Familie schützt.

Urteilskommentar eines Urteils vom 12.04.05, Verwaltungsgericht Freiburg, Ausschnitt: "...so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers".

Das Beispiel ist nicht direkt vergleichbar, da es um eine Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, die die pflegebedürftige Mutter pflegen geht, aber die Kernaussage habe ich noch in etlichen anderen urteilen gefunden, daß nämlich Beistandsgemeinschaften unter den Schutz von Ehe und Familie stehen und daß die Pflicht des Staates, dieselbe zu schützen einwanderungspolitische Belange zurückdrängt.

Zuletzt will ich noch sagen, daß ich mich gar nicht wohl fühle bei dieser Paragraphenreiterei. Aber meine Empörung ist einfach zu groß, daß in einem Land, in dem permanent gejammert wird, das demographische Problem würde uns auffressen und die deutschen bekämen zu wenig Kinder, daß in diesem Land eine junge Familie, die ein (noch dazu deutsches) Kind erwartet, bei der keine Gefahr besteht HartzIV-Fälle zu produzieren, solche Steine in den Weg gelegt bekommt.

So, nach diesem Satz ist mir ein bisschen wohler.
Viele Grüße,
Paul
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Antwort #7 - 28.11.2005 um 17:13:17
 
Hallo Paulinus,

Erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Vaterschaft, trotz aller Schwierigkeiten!

Hast Du das Kind schon anerkannt? Das ist ja die Voraussetzung dafür, dass es mit der Geburt deutsch werden kann.

Ansonsten unterstütze ich Deine Ansicht, dass auch die Mutter eines werdenden Deutschen Anspruch auf ein vernünftiges Aufenthaltsrecht haben sollte, leider gibt das die Gesetzeslage nicht so richtig her. Ein Urteil für Deine Sammlung:

"Es kann aber angesichts der eidesstattlichen Versicherungen und des im Eilverfahren nur notwendigen und anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstabes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erwirbt. Deutsche Staatsangehörige haben - was selbstverständlich ist - ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich dieses Aufenthaltsrecht auch auf noch zu gebärende Kinder, die gegenwärtig als Rechtssubjekt im Staatsangehörigkeitsrecht nicht existieren und die erst mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Das Gericht erachtet die Auffassung, daß erst durch die Geburt die Staatsangehörigkeit vermittelt wird und daher vorher Überlegungen zur Staatsangehörigkeit des gebärenden Kindes jedenfalls im Aufenthaltsrecht nicht zum Tragen zu bringen sind, für zu formalistisch und der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werdend. Das voraussichtliche, durch die Geburt erfolgende Erlangen einer deutschen Staatsangehörigkeit vermittelt bereits für das werdende Kind und dann zwangsläufig auch für die Schwangere ein Bleiberecht. Dieses Bleiberecht ist allerdings abhängig von dem Ausgang des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, das der Gesetzgeber zur wirksamen Geltendmachung der deutschen Staatsangehörigkeit bei nichtehelichen Kindern mit deutschem Vater und ausländischer Mutter verlangt."


Das Zitat stammt aus einem Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald, veröffentlicht in NVwZ-RR 1995-543 (Hervorhebungen von mir).

Bevor Du jubelst und sagst "Das ist doch mein Fall": Das Gericht hat nur ein Bleiberecht zugesprochen und das steht bei Euch ja nicht in Frage, keine "richtige" Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis im Moment zu bekommen, wenn die Mutter im Mutterschutz ist (oder sein sollte) stelle ich mir auch ein wenig schwer vor, da wäre ja offensichtlich, dass es nur um die Krankenversicherung geht.

Wie gesagt, für meine Begriffe müsste Deine Freundin als Mutter eines (noch geboren werdenden) deutschen Kindes einen Anspruch auf eine AE haben, aber leider, leider gibt das Gesetz das nicht her. Aber wenigstens ab Geburt dürfte die AE und damit auch Arbeitserlaubnis und KV kein Problem sein.

Ich wünsche Euch dennoch viel Glück und alles Gute,


RainMan
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Antwort #8 - 28.11.2005 um 17:28:03
 
Hallo Rainman,

vielen Dank für die Glückwünsche. Wenn auch diese Tage überschattet sind, meine (unsere) Vorfreude auf das Kind überwiegt doch.

Was ist aber ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren? Müssen wir nach der Geburt erst noch zum Gentest? Bei der bekannten deutschen Regelungswut könnte ich mir das schon vorstellen....

Wenn ich mir so manche Vorgeschichte, die dann zu einem Urteil führte ansehe, dann graut es mir. Armes Deutschland...

Viele Grüße, Paul
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Antwort #9 - 28.11.2005 um 17:43:58
 
Vaterschaftsanerkennung ist wichtig, weil das Kind sonst - platt ausgedrückt - nicht Deins ist. D.h., es wird nicht deutsch, Du hast kein Sorgerecht etc.

Dafür ist es nicht kompliziert und tut auch nicht weh, Ihr müsst nur zum Jugendamt und dort musst Du - mit Zustimmung Deiner Freundin - anerkennen, dass das Kind von Dir ist. Damit bist Du - rechtlich gesehen - der Vater. Ich würde das in jedem Fall unbedingt vor der Geburt machen, denn nach der Geburt habt Ihr andere Sorgen und der Papierkram (Geburtsurkunde, Namensfestlegung etc) wird entsprechend einfacher.

Gentest ist nicht erforderlich, es könnte aber sein, dass die ABH vor der Erteilung der AE noch weiter prüft. Wenn Deine Freundin aber seit 9 Monaten hier und bei Dir ist würde ich mir da keine so großen Sorgen machen.

Achja, was mir bei Versicherung noch einfiel, hast Du keine Möglichkeit, Dich freiwillig gesetzlich zu versichern? Dann wäre zumindest das Kind aber Geburt bei Dir mit versichert, und wenn Du noch nicht so dicke verdienst, dürfte das auch nicht teurer werden als privat.

Gruß, RainMan
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Antwort #10 - 28.11.2005 um 18:39:56
 
Hallo Rainman,

Vaterschaftsanerkennung UND gemeinsames Sorgerecht wird noch diese Woche amtlich bescheinigt. Ich hatte das bisher leichtgläubig selbst formuliert, aber dank info4alien weiß ich jetzt, daß man das beim Jugendamt tun muß. Ist also in die Wege geleitet. Diese Bescheinigungen bewirken auch (aber nur, wenn Beide vorliegen, also auch die Regelung des Sorgerechts), daß wir dann offiziell als Beistandsgemeinschaft gelten. Dieses scheint ein relativ neuer aber umso wichtigerer Rechtsbegriff zu sein. Er bewirkt nicht nur ein Bleiberecht, in anders gelagerten Fällen wurde auch schon ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis herbeigeführt (allerdings im Zusammenhang einer eingetragenen Lebensgemeinschaft). Auch Urteilsbegründungen, wie "wie ein deutschverheirateter Ausländer" sprechen eine deutliche Sprache. Deshalb reite ich ja so darauf herum...

Es geht nicht nur um die GKV, es geht auch darum, daß ich die Mithilfe meiner Freundin im Betrieb wirklich mehr als brauchen würde. Ich gehe nun davon aus, daß wir die Arbeitserlaubnis nicht bekommen, dann muß ich sie wohl als freiwillig versicherte in die AOK anmelden. In der Hoffnung, daß die AOK sie als Hochschwangere überhaupt noch aufnimmt. Dann hat sie eine zweite Krankenversicherung nur wegen der Schwangerschaft. Aber die zusätzlichen 230 Euro monatlich tun mir wirklich weh und sind noch nicht einmal Betriebsausgaben. Hinzu kommen die Monatlichen Gebühren für den Intensivsprachkurs, der schon alleine wegen des vorhandenen Visums aufrecht erhalten werden muß. Und dann die ganzen Zusatzaufwendungen wegen des bevorstehenden Kindes (ich baue nebenher die Wohnung um, damit wir ein Kinderzimmer bekommen). Sozialhilfe und Ähnliches kann ich mir abschminken, da ich dann meine Altersvorsorge opfern müsste (ich habe privat vorgesorgt, im Hintergrund ist also schon was vorhanden, kann aber nicht ohne Aufgabe des Ganzen angegraben werden).

Irgendwie werden wir uns durchboxen. Ob ich nun erfolgreich bin mit der Arbeitserlaubnis oder nicht. Wenn es die Gesetzeslage wirklich nicht hergibt, daß wir mit einer deutschen Familie gleichgestellt werden, werde ich mich an den Petitionsausschuß wenden. Das hilft uns zwar nicht mehr, aber vielleicht ja in Zukunft anderen werdenden Eltern.

Viele Grüße,
Paul
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Antwort #11 - 28.11.2005 um 18:48:30
 
Zum Petitionsausschuss kann ich nur sagen. Lass den absoluten Blödsinn bleiben! Bis
die entschieden haben, wird wohl das Kind längst da sein. Außerdem dürfte die Chance
da 0,0000000001 % sein, denn m.E: ist die Gesetzeslage eindeutig.

Das mit dem Arbeiten vor der Geburt halte ich für ausgeschlossen. Zumals sie dazu aus-
reisen müsste und mit neuem Visum einreisen.

Zum Verständnis: ich will dir nix ein- oder ausreden; sondern lediglich klar zu machen
versuchen, wie eben die Rechtslage ist und dass du da wohl auf Granit beißen wirst.

Für die finanziellen Mehrkosten kann keiner was dafür - schieb da di Schuld ned auf Vater
Staat oder andere  Zwinkernd
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Antwort #12 - 28.11.2005 um 18:57:04
 
Hi Paul,

noch zur Erläuterung der Beistandsgemeinschaft.

Die wäre z.B. Voraussetzung wenn ein ausl. Vater die Vaterschaft zu einem deutschen Kiind anerkannt hat und mit der Mutter die gemensame Sorge erklärt hätte. dann wären zwar formal Voraussetzungen geschaffen, ihm ein Bleiberecht zu ermöglichen. Da dies zu einem reinen Formalismus (und entsrechendem Mißbrauch) führen könnte, hat die Rechtsprechung den Begriff der Beistandsgemeinschaft eingeführt, der vom Begriff der Begegnungsgemeinschaft abzugrenzen ist.

Eine reine Begegnungsgemeinschaft würde in dem von mir geschilderten Sachverhalt nicht ausreichen, ein Aufenthaltsrecht des Vaters zu begründen, eine Beistandsgemeinschaft hingegen schon. Wird der Begriff jetzt deutlicher ?

Nicht gemeint ist ausdrücklich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die von dem grundgesetzlichen Schutz von Art. 6 GG nicht erfasst  wird.

Das Ganze lohnt auch IMHO nicht mehr als Petition anhängig zu machen, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Benachteiligung nicht miteinander verheirateter Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG) bereits auf dem verfassunggsgerichtlichen Prüfstand war und für verfassungskonform gehalten wurde Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 28.11.2005 um 19:59:23
 
Hallo Ronny und fons,

das mit der Beistandsgemeinschaft hatte ich schon begriffen. Das führt für sie lediglich zu einem Ausweisungshindernis, nicht zu einem Recht auf Arbeit, das ist mir schon klar. Wobei wir das Ausweisungshindernis nicht brauchen, ich achte schon darauf, daß sie brav weiter zur Schule geht bis zu dem Zeitpunkt wo es durch höheres Recht (Mutterschutz) verboten sein wird. Also der Zweck ihrer Einreise bleibt erhalten.

Ich weiß schon, ich bin stur. Mir geht es um mein Recht und das Recht des Kindes auf Gleichbehandlung. Und um das Recht und den Schutz meiner Familie. Daß der Mutter meines Kindes verboten wird, sich an unserer Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit zu beteiligen, daß es mir verboten wird, sie (nicht als Ausländerin, sondern als Teil meiner Familie) in meinem Betrieb zu beschäftigen, empfinde ich als Eingriff in MEINE Rechte. Um es zu verdeutlichen: an mir liegt es nun alleine, die Existenz der Familie abzusichern. Ich bin gegenüber anderen Familienvätern und Müttern in Deutschland benachteiligt. Vielleicht klingt das für euch etwas konstruiert, Ihr seht das immer durch die Brille des Ausländerrechts, aber ich spüre die Auswirkungen tagtäglich handfest. Das Leben wird auch mir sehr erschwert dadurch. Ich empfinde es auch als einen unzulässigen Eingriff des Staates in meine Familie. Daß es eine Familie ist, auch wenn das Kind noch nicht geboren ist, hatten wir schon da hat auch niemand widersprochen.

fons, zu der Frage der Petition... Ich habe ja schon als ich es erwähnt hatte gesagt, daß uns das sicher nicht mehr helfen wird. Aber es ist verdammt mal die pflicht eines jeden verantwortlichen Staatsbürgers, wenn er der Überzeugung ist, daß per Gesetz oder Verordnung in seine Grundrechte eingegriffen wird, daß er den Versuch macht, sich zu wehren. Wenn das nicht so wäre, könnten wir auf unsere Verfassung pfeiffen, sie wäre keinen Pfifferling mehr wert. Dass die Chancen gering sind und die Hürden hoch, ist klar. Aber einen Versuch sollte es wert sein (nach dem Motto: die Hoffnung stirbt immer zuletzt).

vlg, Paul
P.S.: auch wenn ich stur bin... Eure Anteilnahme und Euer Interesse hilft mir sehr. Vielen Dank, auch von Yingzi und dem kleinen Lukas, der selbst leider noch nix sagen kann.
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Antwort #14 - 28.11.2005 um 20:13:35
 
Zitat:
Ich bin gegenüber anderen Familienvätern und Müttern in Deutschland benachteiligt.

Zitat:
Daß es eine Familie ist, auch wenn das Kind noch nicht geboren ist, hatten wir schon da hat auch niemand widersprochen. 


Hi Paul,

wer mich kennt weiß dass ich selbst stur wie ein Panzer sein kann Zwinkernd Also keine Angst, dass macht mir nix. Es ist keine Familie Zwinkernd

Ich sehe das noch nicht mal durch die ausländerrechtliche Brille sondern eher durch die des Familienrechts Zwinkernd

Und da, jetzt bin ich mal sturreden wir aneinander vorbei . Dem Schutz von Art. 6 GG unterliegt die Familie (die ihr im Rechtssinne nicht seid)  und die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
Einige Teilaspekte des Art. 6 GG werden sicher auch schon dem Junior und seiner Mutter ausländerrechtlich zugestanden, klar. Aber eben nicht die völlige Gleichstellung. Ich glaube es war im Zusammenhang mit dem Wowereit-Vorfall im Bundesrat wo das BVerfG so  erneut klargestellt hat.

Die völlige Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass ich auch nicht von Familie im rechtlichen Sinne sprechen will. Nur hierauf bezieht sich auch mein Abraten im Hinblick auf die Petition Zwinkernd

Steuerrechtlich ist es im übrigen genauso Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #15 - 28.11.2005 um 20:22:39
 
Wir driften hier langsam ab vom Thema. Hier bitte nur noch ausländererchtliche Aspekte
diskutieren. Ansonsten nen neuen thread im Userforum eröffnen. Sonst geht das hier
in eine politische Diskussion über, was weder erwünscht noch hilfreich im Sinne einer
Problemlösung(-sfindung) ist.

Danke
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Antwort #16 - 28.11.2005 um 21:24:20
 
Hi fons,

erlaube mir bitte eine letzte Anmerkung, vielleicht hat es sich dann auch erledigt und ich werde mich darauf beschränken, mitzuteilen, was sich ausländerrechtlich weiter ergeben hat. Sollte Interesse bestehen, die "politische" Diskussion weiterzuführen (wobei ich der Meinung bin, es ist eine Diskussion um Grundrechte, also um Recht, nicht um Politik), wäre ich interessiert, an einem neuen Thread teilzunehmen.

Hallo Ronny, ich erlaube mir noch einmal zu antworten (was Familie ist, sollte Ausländerrechtlich auch eine relevante Frage sein). Ich stimme Dir zu, und wollte es auch nie so verstanden wissen, dass eine nichteheliche Gemeinschaft einer Familie gleichgestellt ist. Ich meine aber, daß ein Paar, das (amtlich bescheinigt) ein gemeinsames Kind hat und das gemeinsame Sorgerecht ausübt in der Tat eine Familie bildet, unabhängig, ob es nun den Status verheiratet hat oder nicht.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 05.05.2006 um 13:33:37
 
Hallo,

vielleicht interessiert es, was aus dem Fall inzwischen geworden ist. Seit 28. Januar bin ich stolzer Vater unseres gemeinsamen Sohnes Lukas Yang Smiley .Er ist gesund und meine Lebensgefährtin ebenfalls.

Nach der Geburt des Kindes hat meine Lebensgefährtin problemlos einen neuen Aufenthaltsstatus mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bekommen und seit 01.04. (ende Mutterschutz) arbeitet sie in Teilzeit im Familienbetrieb.

Tipp am Rande für Leute in derselben Situation: Nach der Geburt schnellstmöglich die Arbeitserlaubnis erteilen lassen, da es Erziehungsgeld erst ab dem Monat gibt, an dem die Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Anfang März wurde endlich die Scheidung von meiner Ex verhandelt, wir warten nun sehnlichst darauf, daß das Urteil rechtskräftig wird, um dann heiraten zu können. Danach sind wir endlich auch im Sinne des Gesetzgebers (der hier die deutsche Sprache umdefiniert hat, vgl. Duden, Meyers Lexikon etc.) eine Familie. Entschuldigt bitte nochmal meine Sturheit in dem Punkt.

Vielen Dank an der Stelle für die lebhafte Diskussion. Auch wenn mir einiges nicht geschmeckt hat, Ihr habt mich an entscheidender Stelle auf den Teppich zurückgeholt.

vlg, Paul
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