SBen123 schrieb am 25.11.2005 um 14:42:56:meine Bekannte (italienisch) möchte gerne ihren Verlobten in Tunesien Heiraten. Leider hat sie aber nicht das sogenate Einkommen von 1500,- Euro, was viele Behörden verlangen.
Mick schrieb am 25.11.2005 um 17:14:50:wenn sein Lebenunterhalt und Krankenversicherung sichergestellt
werden, auch durch eine Verpflichtungserklärung von Dir, dürfte
im Freizügigkeit nach den EU-Richtlinien (Freizügigkeitsgesetz/EU)
ohne weitere Problemezugesprochen werden.
Voltran schrieb am 25.11.2005 um 20:46:40:Hallo eine kleine Zwischenfrage: Ist dieses Einkommen, also diese 1500 €, wird das als Nettoeinkommen verlangt?
wichtel schrieb am 25.11.2005 um 20:51:51:Ja, es wird das Netto sein. Die ausländebehörde interessiert hier lediglich, was tatsächlich zum " Ausgeben " zur Verfügung steht!
Hi zusammen,
Ich bin mir nicht sicher, ob die Diskussion da nicht in eine falsche Richtung gegangen ist...
Was macht die Dame denn in D? Ist sie erwerbstätig oder nicht erwerbstätig?
Bei Erwerbstätigen setzt die EU-Freizügigkeit weder ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch ausreichende Existenzmittel voraus. Lt. Vorläufigen Anwendungshinweisen zum Freizügigkeitsgesetz Nr. 2.2.2.1 ist bereits bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung (€ 400) von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
Bei Nicht-Erwerbstätigen ist setzt die EU-Freizügigkeit hingegen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel voraus. Lt. Vorläufigen Anwendungshinweisen zum Freizügigkeitsgesetz Nr. 4.1.2.2 ist es nach europäischen Richtlinien nicht zulässig, einen festen Betrag festzulegen. Außerdem wird grundsätzlich kein Nachweis der ausreichenden Existenzmittel verlangt, sondern es ist vielmehr von ausreichenden Existenzmitteln auszugegen, wenn keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden.
Abu
P.S.: Das gilt natürlich nur für (nicht-deutsche) EU-Bürger und deren Angehörige, nicht für Deutsche und deren Angehörige.