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Frage zu Aufenthalt bzw. Reiserecht (Gelesen: 1.381 mal)
dudu26
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zu Aufenthalt bzw. Reiserecht
24.11.2005 um 23:28:01
 
Hallo zusammen,

ich kenne ein dt./tr. Ehepaar, verheiratet seit 02/2005. Seit dieser Zeit habe sie nicht mehr als 2 Monate eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt. Er arbeitet momentan im Ausland, ohne Genehmgungvon der ABH. Ist jetzt 8 Wochen weg (keine Schengener Staaten) und ist ab 01/2006 4 Monate dort.
Bekommen sie kein Schwierigkeiten?

Außerdem behauptet die Ehefrau, daß die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erst nach 5 Jahren erteilt wird.
Soweit mir bekannt ist, wird sie schon nach 3 Jahren erteilt.

Wird sie gut beraten?

Viele Grüße
dudu
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hillaria1995  
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 25.11.2005 um 00:06:58
 
Hallo dudu,

Für eine Arbeit im Ausland braucht ein deutsch-verheirateter Ausländer keine Genehmigung der ABH (allenfalls ein Visum von der Botschaft des Landes, in dem er arbeitet). Kritisch wird es nur, wenn er sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält, da in diesem Fall die Aufenthaltserlaubnis (AE) ungültig wird.

Wenn also längere Arbeitsaufenthalte im Ausland geplant sind, ist es ratsam, dass der ausländische Mitbürger dies vor Ausreise mit der ABH klärt und eine entsprechende Genehmigung beantragt, dass die AE auch bei längerem Aufenthalt gültig bleibt.
Es wäre evtl. auch ratsam, wenn er zwischendurch wieder in D ist, mal gemeinsam mit der Ehefrau bei der ABH vorzusprechen, den Arbeitsvertrag vorzuzeigen und dort zu sagen, dass er zur Zeit oft im Ausland ist. Sonst könnte die ABH eine Scheinehe vermuten, wenn der Mann so selten zuhause ist.

Die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis / NE) kann ein deutsch-verheirateter Ausländer nach 3 Jahren erhalten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht. Ansonsten erst nach 5 Jahren (und der Lebensunterhalt muss gesichert sein). Es kann aber sein, dass die ABH die Arbeitsaufenthalte im Ausland bei den 3 Jahren abzieht, so dass der Mann die NE erst entsprechend später erhält.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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dudu26
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 29.11.2005 um 21:36:21
 
Hallo janna,

ich danke Dir für Deine schnelle und kompentente Antwort.

Liebe Grüße
dudu26
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hillaria1995  
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wichtel
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Beiträge: 181

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32825 Blomberg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 29.11.2005 um 21:56:53
 
Janna schrieb am 25.11.2005 um 00:06:58:
erst nach 5 Jahren (und der Lebensunterhalt muss gesichert sein). Janna



Hey!

Nur ganz kurze Ergänzung. Das mit der Sicherung des Lebensunterhaltes gilt seit 01.01.05 auch bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei ehel. Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen nach 3 Jahren. Zwinkernd( war bis zum 31.12.04 nicht so!)
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dudu26
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 29.11.2005 um 22:58:51
 

@wichtel

Ich danke Dir!

Lieb Grüße Dudu
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hillaria1995  
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