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Arbeitserlaubnis Slowenien (Gelesen: 2.159 mal)
lennart
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10.11.2005 um 15:26:27
 
Hallo an alle im thread,
folgendes Problem: Ein slowinscher Staatsangehöriger ist verheiratet mit einer Bosnierin, beide wohnen in Deutschland. Dem slowenischen Staatsangehörigen wurde von der Ausländerbehörde im Bereich seines Arbeitgebers gesagt, er benötige eine Arbeitserlaubnis und der Arbeitgeber wurde aufgefordert, ihm zu kündigen.
Die Ausländerbehörde seines Wohnortes hingegen versteht das Ganze nicht und meint, der Slowene benötige keine Arbeitserlaubnis, da EU-Angehöriger. Wer hat recht??

Wenn die Arbeitserlaubnis erforderlich wäre, wie wäre der Weg zur Erlangung?
Vielen Dank schon jetzt für Zuschriften!
-lennart-
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lennart
 
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Mick
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Antwort #1 - 10.11.2005 um 15:42:26
 
Hi Lennart,
zur Beantwortung dieser Frage müsste man noch den Status
der Ehefrau kennen. Welche Auflage hat sie bezüglich der Er-
werbstätigkeit?
Ist er zu ihr nachgezogen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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lennart
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Antwort #2 - 10.11.2005 um 16:22:32
 
hallo mick, ja, er ist zu ihr nachgezogen. meines wissens hat sie eine unbefristete aufenthaltserl. nach altem recht. sie hat hier eine ausbildung zur arzthelferin erfolgreich absolviert.
viele grüße -lennart-
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lennart
 
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Mick
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Antwort #3 - 10.11.2005 um 16:45:17
 
Hi,
jow, so habe ich mir das in etwa gedacht. Sollte er eine
Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG haben, würde er unbe-
schränkten Zugang zum Arbeitsmarkt - wie seine Frau - nach
§ 29 Abs. 5 AufenthG erhalten.

Ansonsten, wenn er eine Freizügigkeitsbescheinigung hat:

Er unterliegt als Neu-EUler ja noch Beschränkungen hinsichtlich
des Zuganges zum Arbeitsmarkt. Grundsätzlich benötigt er als
solcher eine Arbeitserlaubnis der Arbeitsagentur. Nun gibt es
Ausländerbehörden, die einen Mix machen. Freizügigkeitsbe-
scheinigung plus Auflage in Anwendung des § 29 Abs. 5 AufenthG.
Da kann man hinkommen, wenn man die Meistbegünstigungs-
klausel des § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizügG/EU dafür hernimmt.

Ist ein wenig umstritten, m.E. gangbar. Macht auch keinen Sinn
ihn schlechter zu stellen, als einen Drittstaatsangehörigen in
der gleichen Situation.

Hier ist noch anzumerken: Mir wäre neu, dass die ABH des Arbeits-
ortes zu beteiligen ist Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 10.11.2005 um 17:45:14
 
Hallo Mick, vielen Dank für die schnelle, kompetente Antwort; werde nachher die Frau anrufen.
Viele Grüße -lennart-
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lennart
 
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