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Ausbürgerung aus Weißrussland (Gelesen: 4.474 mal)
Mathias
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Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausbürgerung aus Weißrussland
10.11.2005 um 10:21:45
 
Hallo,

meine Frau kommt aus Weißrussland und möchte sich so bald als möglich einbürgern lassen, da sie beruflich sehr viel reisen muss und häufig keine rechtzeitige Visabeschaffung möglich ist.

Jetzt mussten wir erfahren, dass sie neben allen anderen Vorraussetzungen auch die Entlassung aus der weißrussischen Staatsangehörigkeit benötigt - und diese kann sich mehrere Jahre hinziehen. Es gibt Fälle, die seit 4 Jahren darauf warten.

Die weißrussische Botschaft in Berlin sieht sich auch nicht für sie zuständig, da sie sich nicht in Minsk nach Deutschland umgemeldet hat.

Somit erscheint es durchaus sinnvoll schon im Vorfeld die Entlassung aus der weißrussischen Staatsbürgerschaft zu beantragen um hier keine unnötige Zeit zu verlieren.

Hat hier schon jemand Erfahrungen wie sich Weißrussland in diesen Fällen verhält und welche Forderungen auf uns zukommen an Gebühren, Beglaubigungen, eventuelle Forderungen für Ausbildungskosten (Studium, Facharztausbildung etc.)?

Inter-nette Grüße
Mathias
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.11.2005 um 10:38:42
 
Zitat:
Somit erscheint es durchaus sinnvoll schon im Vorfeld die Entlassung aus der weißrussischen Staatsbürgerschaft zu beantragen um hier keine unnötige Zeit zu verlieren


Hallo Mathias,

sinnvoll wäre die Idee, wenn bereits die Zusicherung der Einbürgerung vorläge Zwinkernd

Ich bezweifele, dass ein Staat  die Entlassungsanträge entgegennimmt solange ein anderer Staat sich nicht bereits zur Verleihung der Staatsangehörigkeit verpflichtet hat.

Das von Dir befürchtete zeitliche Problem wird ohne Lösung ihrer Passprobleme sicher nicht besser werden.
Selbst wenn der Entlassungsantrag bearbeitet würde, bliebe die Frage offen:

Was macht Deine Frau im Falle der Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages in Deutschland?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Mathias
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Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.11.2005 um 11:08:32
 
Hallo Ronny,

die Frage der Ablehnung ist sicher ein eher zu vernachlässigendes Risiko, denn die Vorraussetzungen sind hinlänglich bekannt und werden alle erfüllt. Sollte es dennoch Probleme geben gibt es immer noch einen Rechtsweg.

Meine Frau arbeitet in der deutschen Niederlassung eines Schweizer Pharmakonzerns. Somit bliebe immer noch die Möglichkeit eines Umzuges in die Schweiz, wo es für Ärzte Erleichterungen für Aufenthalt und Einbürgerung gibt und auch die Arbeit im Management eines bedeutenden Pharmaunternehmens ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Schweiz darstellt. Schließlich sind Spezialisten gesucht und diverse Head-Hunter versuchen sie abzuwerben.

Inter-nette Grüße
Mathias
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 10.11.2005 um 19:37:32
 
Zitat:
Ich bezweifele, dass ein Staat  die Entlassungsanträge entgegennimmt solange ein anderer Staat sich nicht bereits zur Verleihung der Staatsangehörigkeit verpflichtet hat.


Stimmt. Ohne Einbürgerungszusicherung kann der Entlassungsantrag gar nicht erst gestellt werden.

Zitat:
Die weißrussische Botschaft in Berlin sieht sich auch nicht für sie zuständig, da sie sich nicht in Minsk nach Deutschland umgemeldet hat.

Dieses Defizit kann und sollte aber in der Tat durch die entsprechende Ummeldung bereits im Vorfeld beseitigt werden.

Nach einer Übersiedlung in die Schweiz (oder sonstiges Ausland) wird aber erst einmal keine Einbürgerungsmöglichkeit bestehen.
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