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Nachzug sonst. Familienangehöriger (Gelesen: 1.356 mal)
Cleo88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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09.11.2005 um 12:55:09
 
Hallo,

Das habe ich gefunden unter: Konsularischer Service www.bund.de
mit dem Titel :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz

Gültig ist die am 6.10.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung


22. zu § 22    Nachzug sonstiger Familienangehöriger

22.1.1.3         Für einen Nachzug nach § 22 kommen in Abgrenzung zu den  abschließenden nachzugsvorschriften der §§ 18 bis 21 insbesondere in Betracht:
                   -Eltern zu ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern
                   -...

22.1.1.4.1    Ein Nachzug ist durch Artikel 6 GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugwillige
                  sonstige Familienangehörige über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher oder
                  stärkerer Weise durch Artikel 6 GG geschützt sind 


Ich weiß nicht so richtig, wie ich das deuten soll... ???
Ist das auch das Aufenthaltsgesetz in welchem nach § 28 eigentlich die Familienzusammenführung zwecks Personensorge für das gemeinsame deutsche Kind mit meinen indischen Schatz genehmigt werden müsste?
Dann wäre dieser Weg für uns ja doch ohne Aussicht, da er ja dort noch verheiratet ist und ein Kind hat. Oder bezieht sich dieser § 22 auf etwas anderes? Bin schon wieder total verwirrt und sehe unsere Felle davonschwimmen  Schockiert/Erstaunt Oder ist das ein anderes Gesetz, welches mit unserem Fall gar nichts zu tun hat?
Kann sich denn der Artikel 6 GG auch auf seine indische Familie beziehen?  Schockiert/Erstaunt
Vielleicht verstehe ich hier nur etwas falsch. Ich hoffe es zumindest...
Oder bezieht es sich nur darauf, wenn der Nachziehende keine Personensorge für sein leibliches deutsches Kind ausüben würde?
Kann mich bitte jemand aufklären?

die verwirrte Cleo Griesgrämig
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Cleo
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.11.2005 um 13:16:55
 
Du zitierst da die alte VV zum Ausländergesetz.

Musst mal nach der neuen Version für das Aufenthaltsgesetz
googeln


Dort stimmen dann die Ausführungen wieder §§-mäßig zum aktuellen Recht.
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Cleo88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.11.2005 um 13:19:10
 
...oder ist "Nachzug sonstiger Familienangehöriger" etwas anderes als "Familienzusammenführung zwecks Personensorge"?

Sorry...

Cleo
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Cleo
 
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Cleo88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.11.2005 um 13:37:18
 
Hallo fons,

Du hattest mir schon geantwortet, als ich gerade meine zweite Frage stellte. Danke.
Ich finde aber auch in der neueren Version im § 36 36.1.14.1 die Aussage, daß der Nachzug nicht nicht geboten ist, wenn familiäre Bindungen im Ausland vorhanden sind, die in gleicher oder stärkerer Weise durch Artikel 6 GG geschützt sind... Traurig
Vielleicht bin ich ja auch nur zu blöd, um das zu verstehen aber hier nochmal meine Frage : Ist Nachzug sonstiger Familienangehöriger etwas anderes als Familienzusammenführung zwecks Personensorge?
Ich glaub ich steh total auf der Leitung und seh nicht mehr durch.

Grüsse
Cleo
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Cleo
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.11.2005 um 13:40:39
 
Klar ist das was anderes!

Da geht es z.B. um Nachzug der Eltern oder von Geschwistern. Was
dann eben nur in ganz besonders gelagerten Fällen geht.

Deswegen ist das ja auch extra geregelt und hat nichts mit dem
Familiennachzug zu tun z.B. von ehegatten oder Elternteilen von
Kindern.

Klar nun?
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Cleo88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.11.2005 um 13:45:34
 
Hallo fons,

Glasklar!!!  :happy: Und sogar für mich nun nachvollziehbar  Zwinkernd
Vielen lieben Dank.

Grüsse
die Cleo Smiley
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Cleo
 
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