Hallo,
Das habe ich gefunden unter: Konsularischer Service
www.bund.demit dem Titel :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz
Gültig ist die am 6.10.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung
22. zu § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
22.1.1.3 Für einen Nachzug nach § 22 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden nachzugsvorschriften der §§ 18 bis 21 insbesondere in Betracht:
-Eltern zu ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern
-...
22.1.1.4.1 Ein Nachzug ist durch Artikel 6
GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugwillige
sonstige Familienangehörige über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher oder
stärkerer Weise durch Artikel 6
GG geschützt sind
Ich weiß nicht so richtig, wie ich das deuten soll... ???
Ist das auch das Aufenthaltsgesetz in welchem nach § 28 eigentlich die Familienzusammenführung zwecks Personensorge für das gemeinsame deutsche Kind mit meinen indischen Schatz genehmigt werden müsste?
Dann wäre dieser Weg für uns ja doch ohne Aussicht, da er ja dort noch verheiratet ist und ein Kind hat. Oder bezieht sich dieser § 22 auf etwas anderes? Bin schon wieder total verwirrt und sehe unsere Felle davonschwimmen
Oder ist das ein anderes Gesetz, welches mit unserem Fall gar nichts zu tun hat?
Kann sich denn der Artikel 6
GG auch auf seine indische Familie beziehen?
Vielleicht verstehe ich hier nur etwas falsch. Ich hoffe es zumindest...
Oder bezieht es sich nur darauf, wenn der Nachziehende keine Personensorge für sein leibliches deutsches Kind ausüben würde?
Kann mich bitte jemand aufklären?
die verwirrte Cleo