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Familienzusammenführung/Personensorge (Gelesen: 2.578 mal)
Cleo88
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Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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06.11.2005 um 10:54:06
 
Hallo und Guten Morgen,

Hat jemand eine Idee, wie lange die Konsulate in etwa brauchen, um ein Visum zur Familienzusammenführung zwecks Personensorge zu erteilen? Da es sich um kein Heiratsvisum handelt (da Heirat nicht möglich-siehe Topic: Verzweifelt Hilfe gesucht:Deutschland-Indien), müsste es doch eigentlich recht zügig bearbeitet werden können, oder? Beim Heiratsvisum habe ich von Bearbeitungszeiten von 6 bis 9 Monaten gelesen. Aber das liegt doch sicher daran, daß in diesen Fällen ein Vertrauensanwalt einbezogen wird und seine Überprüfung so lange dauert. In unserem Fall wäre das doch nicht so, oder? Wenn er also bei der deutschen Botschaft seinen Pass und seine legalisierte Geburtsurkunde vorlegt und er vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt hat und wir belegen können, daß wir auch zusammen waren, als ich schwanger wurde Zwinkernd ( mit Flugtickets, Hotel vouchers ), können wir dann damit rechnen, daß er so schnell wie möglich bei mir und dem Kind ist?
Und würde auch die Möglichkeit bestehen, daß er bei der Geburt unseres Kindes in Deutschland dabei sein kann (mit Besuchsvisum) und er dann wieder ausreist, um von Indien aus die Familienzusammenführung zwecks Personensorge zu beantragen? Und gibt es für mich die Möglichkeit zu bestätigen, daß ich für seinen Lebensunterhalt aufkommen will, solange er noch keine Arbeit hat und daß wir hier zusammen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen wollen, da wir ja nicht (oder noch nicht) heiraten können? And finally: Welche Behörde kann ich anrufen um zu erfahren, was genau in unserem Fall überprüft wird und von wem, und wie lange das dauert? Die Botschaft oder das Auswärtige Amt?
Sorry für meine tausend Fragen, aber ich möchte mich vor diesem für uns so wichtigen Schritt nach allen Seiten hin absichern, daß wir hier dann auch wirklich eine gemeinsame Zukunft mit unserem Kind haben. Smiley

Viele Grüße
die Cleo


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Cleo
 
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wichtel
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Beiträge: 181

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 06.11.2005 um 21:37:44
 
Zitat:
Sorry für meine tausend Fragen, aber ich möchte mich vor diesem für uns so wichtigen Schritt nach allen Seiten hin absichern, daß wir hier dann auch wirklich eine gemeinsame Zukunft mit unserem Kind haben. Smiley


Hallo!

Dafür ist, wie ich das Bord verstanden habe, selbiges da [beifall=beifall.gif]

Ich denke, Ihr seid mit dem "vorher" Fragen auf dem richtigen Weg.

Ansprechpartner bezüglich der Visavoraussetzungen ist entweder die für Deinen Wohnort zuständige Ausländerbehörde oder aber die deutsche Auslandsvertretung in Indien ( adressen unter "www.auswaertiges-amt.de". Inwieweit bereits vor der Geburt ( mit vorheriger Vaterschaftsanerkennung / Erklärung zum gemeinsamen  Sorgerecht ) ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt werden kann, weiß ich nicht sicher.  :nix

Aber bestimmt einer der anderen Praktiker hier im Forum. :lob:

Die Laufzeit von 6 - 9 Monaten halte ich für sehr lang. Hier ist es aber schwer, eine Prognose zu stellen, da mehrere Faktoren zusammentreffen, die man weder vorhersehen noch beeinflussen kann. Da kann man m.E.n. nur falsch liegen. Euren Wunsch, die Geburt gemeinsam zu erleben, würde ich auch bei der Ausländerbehörde / Botschaft mit vortragen,. Da dürften selbst Mitarbeiter einer Behörde Verständnis für haben ( sinngemnäß " wir würden gerne ... sehen Sie da nicht eine Möglichkeit?" .. und wer hilft - soweit rechtlich möglich - nicht gerne Zwinkernd

Die Möglichkeit, zu bestätigen, dass Du für den Lebensunterhalt aufkomen kannst, gibt es. Stichwort: Verpflichtungserklärung; Voraussetzung entsprechende Einkünfte. Auch hier würde ich konkret die Ausländerbehörde ( die nimmt diese Erklärung auf ) ansprechen.

Ich wünsch Euch viel Erfolg und vor allem alles Gute für Euren Nachwuchs.

Der Wichtel blumenstrauss
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Meine Postings sind persönliche Stellungnahmen. Sie sind keine Rechtsberatung und sollen & können diese nicht ersetzen.&&&&
 
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Cleo88
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Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.11.2005 um 23:19:36
 
Hallo Wichtel,

Wie ich bereits von anderen Membern im Board erfahren habe, ist eine Familienzusammenführung erst nach der Geburt möglich. Ähnlich verhält es sich mit dem Sorgerecht.
Und wenn ich über eine Verpflichtungserklärung meinerseits bestätigen kann, dass ich für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und will, dann beruhigt mich das doch sehr.
Wie auch immer, ich werde mich beizeiten mit den entsprechenden Behörden in Verbindung setzen, um etwaige Unklarheiten im Vorfeld aus der Welt zu schaffen.
Und vielen lieben dank nochmal. Smiley

Grüße
die Cleo
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« Zuletzt geändert: 06.11.2005 um 23:38:41 von N/V »  

Cleo
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 09.11.2005 um 16:19:32
 
Zitat:
Hat jemand eine Idee, wie lange die Konsulate in etwa brauchen, um ein Visum zur Familienzusammenführung zwecks Personensorge zu erteilen? Da es sich um kein Heiratsvisum handelt (da Heirat nicht möglich-siehe Topic: Verzweifelt Hilfe gesucht:Deutschland-Indien), müsste es doch eigentlich recht zügig bearbeitet werden können, oder? Beim Heiratsvisum habe ich von Bearbeitungszeiten von 6 bis 9 Monaten gelesen. Aber das liegt doch sicher daran, daß in diesen Fällen ein Vertrauensanwalt einbezogen wird und seine Überprüfung so lange dauert. In unserem Fall wäre das doch nicht so, oder? Wenn er also bei der deutschen Botschaft seinen Pass und seine legalisierte Geburtsurkunde vorlegt und er vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt hat und wir belegen können, daß wir auch zusammen waren, als ich schwanger wurde Zwinkernd ( mit Flugtickets, Hotel vouchers ), können wir dann damit rechnen, daß er so schnell wie möglich bei mir und dem Kind ist?

Dein Freund kann kaum im Besitz einer legalisierten Geburtsurkunde sein, denn im Fall von China ist die Legalisation von Urkunden eingestellt. Daher gibt es ja evtl. eine Überprüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe und die Einschaltung eines Vertrauensanwalts.
Wahrscheinlich wird es derartige Überprüfungen in Eurem Fall auch geben. Allerdings könnte ich mir vorstellen, daß das bereits im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung erfolgt und der spätere Visumsprozeß dann relativ schnell geht. Daher würde mich bei der Deutschen Botschaft mal über die Vaterschaftsanerkennung schlau machen.

Zitat:
Und gibt es für mich die Möglichkeit zu bestätigen, daß ich für seinen Lebensunterhalt aufkommen will, solange er noch keine Arbeit hat und daß wir hier zusammen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen wollen, da wir ja nicht (oder noch nicht) heiraten können?

Zitat:
Die Möglichkeit, zu bestätigen, dass Du für den Lebensunterhalt aufkomen kannst, gibt es. Stichwort: Verpflichtungserklärung; Voraussetzung entsprechende Einkünfte.

Deine Bereitschaft, Dich um den Lebensunterhalt des Vaters Deines Kindes zu kümmern, und das auch zu dokumentieren, ist zwar löblich, aber für die Familienzusammenführung zu einem deutschen Kind weder notwendig noch relevant. Anders sieht es bei einem Besuchsvisum aus.

Abu
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 09.11.2005 um 16:27:08
 
Zitat:
China


Ist Indien, aber im Ergebnis richtig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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