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Sprachvisum -> Familienzusammenführung (Gelesen: 1.369 mal)
Marcos
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachvisum -> Familienzusammenführung
05.11.2005 um 20:34:16
 
Hallo,

Wir hatten ein kleines Problem mit der ABH, dass jetzt großer geworden ist. Die Geschichte ist wie folgendes: ich bin Brasilianer, IT-Mitarbeiter (mit einem „Green-card“ Visum), in D seit Anfang 2003. Meine Frau ist auch aus Brasilien, seit Oktober 2004 hier in D, mit einem Sprachvisum (damals waren wir noch nicht heiratet). Im August haben wir entschieden, in DK zu heiraten und ihr Visum nach Familienzusammenführung wechseln. Wir waren bei der ABH und der Sacharbeiter hat uns gesagt, es sollte kein Problem sein.

Unsere Hochzeit in DK war problemlos, die Anmeldung danach auch ok. Aber bei der ABH gab es ein paar Probleme. Zuerst habe ich ein „Fehler“ gemacht – ich habe eine Privatkrankenversicherung, die ich jede 3 Monate verlängere, weil ich nicht sicher bin, wie lange wir noch in D bleiben. Der ABH Mitarbeiter hat mir gesagt, dass sie ein Visum nur bis zum Ende der Versicherungsgültigkeit geben könnte. „So weit, so gut“, habe ich gedacht, ich kann einfach die Versicherung verlängern, wenn nötig.

Aber … Danach hat der ABH Mitarbeiter mit jemanden gesprochen und etwas anders gesagt: er könnte keine Aufenthaltstitel vorlegen, weil ich keine Niederlassungserlaubnis habe. Er hat meiner Frau dann eine Fiktionsbescheinigung gegeben (gültig bis zum Jahresende), und hat uns gesagt, dass seine Chefin wurde dazwischen entscheiden, ob meine Frau das Aufenthalttitel bekommen dürfte oder nicht. Er hat auch gesagt, dass wir ihre Entscheidung nicht beeinflussen könnten, wir sollten nur die Versicherung verlängern. Und es wäre immer möglich, dass sie einfach zurück nach Brasilien reisen würde, und dort für die Familienzusammenführung beantragen.

Das sah uns ok aus (ein bisschen ärgerlich, aber sie hatte sowieso etwas in Brasilien zu tun), aber jetzt ist sie schwanger! Und ich wollte wirklich mit ihr die ganze Zeit zusammenbleiben, und ich wollte nicht, dass sie solche große (und echt unnötige) Reise machen musste. Im Anfang Dezember haben wir einen Termin bei der ABH. Was können wir tun, um solche Ausreise zu vermeiden? Könnte es sein, das die ABH eine Scheinehe vermutet? Sollen wir vielleicht früher in die ABH gehen, und Dokumente (z.B. Mutterpass) mitbringen?

Vielen dank in voraus, Marcos.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachvisum -> Familienzusammenführung
Antwort #1 - 05.11.2005 um 20:59:22
 
Hi,
aus § 16 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AufenthG kannst Du
erkennen, dass in der Tat ein Zweckwechsel in der Regel nicht
möglich ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer AE dürfte nicht vorliegen,
da keine der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG erfüllt
werden.
In § 16 Abs. 2 AufenthG steht "in der Regel", d.h., es kann Ausnahmen
geben, wenn atypische Umstände vorliegen, die erheblich vom Normal-
fall abweichen.
Ihr könnt ja mit der Schwangerschaft argumentieren, ich bezweifel
aber eher, dass das reichen wird. Aber: Versuch macht kluch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Marcos
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Sprachvisum -> Familienzusammenführung
Antwort #2 - 06.11.2005 um 11:57:13
 
Hi Mick,

Vielen dank ! Das war echt schnell ...

Ich hatte vor der Heirat ein bisschen recherchiert, und das folgende Text (http://www.single-suchen.de/daenemark.html) gefunden:

"Sollte die ABH die Genehmigung nicht erteilen und auf eine Ausreise und einen neuen Visumsantrag bestehen, dann kann man noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen wegen Ermessungsfehler, denn das würde dem Artikel 6 des Grundgesetzes bzgl. Recht auf Unverletzlichkeit der Ehe widersprechen und evtl. auch der allgemeinen Verwaltungsvorschrift 9.1.0.4 zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) "Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumspflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist".
Ein Gerichtsurteil des VG München (Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163) bestätigt dies. Ein interessanter Absatz aus diesem Urteil lautet wie folgt: ... Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft überwiegen.

Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in Kraft, die aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten. Der §27 Abs. 1 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt die Ausnahmen, für die der Anspruch nicht erfüllt ist (Sozialhilfe).
Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise, die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung. "


Früher hatte ich auch die Meinung, dass eine Ausreise wirklich nötig war, wie Du sehr gut erklärt hast. Habe ich das Text falsch verstanden, oder ist es etwas anders weil:

- meine Frau ein Sprachvisum (statt Touristvisum) hatte ?
- wir beide Ausländer sind ?

Noch ein mal vielen dank für die Hilfe!

Gruß, Marcos.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.11.2005 um 12:11:23
 
Zitat:
Seit Anfang 2005 sind wiederum neue Regelungen und Gesetze in Kraft, die aber inhaltlich für Eheleute das Gleiche bedeuten. Der §27 Abs. 1 des Zuwanderungsgesetzes bestätigt den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehepartners und nennt die Ausnahmen, für die der Anspruch nicht erfüllt ist (Sozialhilfe).


Die Aussage stimmt so nicht ganz. § 27 Abs. 1 AufenthG vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sie macht nur den Aufenthaltszweck klar. Ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ergibt sich aus
§ 30 AufenthG


Da du augenscheinlich die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllst, richtet sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 2.
Dies ist dann aber keine Anspruchsnorm sondern eine Ermessensvorschrift. Dem steht dann, wie Mick oben schon geschrieben hat, der § 16 Abs. 2 AufenthG entgegen.

Grüße
sunnysunshine
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Marcos
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.11.2005 um 13:44:18
 
Vielen dank! Ich bin immer begeistert bei ihren schnellen und präzisen Antworten…

Ich bin aber enttäuscht, weil ich vor der Heirat bei der ABH war und der Mitarbeiter hat uns nichts über solchen Voraussetzungen gesagt. Ich sollte wahrscheinlich hier zuerst gefragt haben…

Das große Problem ist, wenn meine Frau nach ihre Heimat ausreisen muss und es zu lange dauert, dort ihre Familienzusammenvisum zu bekommen, kann sie nicht mehr einreisen (mehr als 34 Wochen Schwangerschaft), und dann kann sie nur kommen, wen das Baby mehr als 3 Monate alt ist.

Ich hoffe dann, wenn sie wirklich ausreisen muss, dass die Erteilung des Visums dort nicht zu lange dauert. Aber das kann ich auch nicht beeinflussen, oder?

Gruß, Marcos.
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wichtel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 06.11.2005 um 14:34:04
 
Hallo Marcos,

ich denke schon, dass Du auf die Dauer des Visaverfahrens Einfluß nehmen kannst. Ich würde das Problem ( Schwangerschaft, Angst vor zu langer Wartezeit ) mit Deinem Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde besprechen. Eventuell ist er bereit, Euch mit einer Vorabzustimmung zu unterstützen. Damit kann das Verfahren ganz erheblich verkürzt werden.

Ist denke ich einen Versuch wert.

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