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Verzweifelt Hilfe gesucht: Indien-Deutschland (Gelesen: 10.566 mal)
Cleo88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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02.11.2005 um 21:13:32
 
Ich brauche dringend einen Rat und hoffe, daß mir hier jemand weiterhelfen kann.
Ich bin seit ca. 3 Jahren mit einem Inder zusammen, und wir beide lieben uns mehr als alles andere auf dieser Welt, wollen Kinder und möchten den Rest unseres Lebens gemeinsam verbringen. Meine Ehe von meinem deutschen Ehemann wird gegen Ende dieses Jahres geschieden sein. Die letzten drei Jahre haben mein Schatz und ich mit gegenseitigen Besuchen überbrückt. Ich war ein bis zweimal im Jahr in Indien und er war bereits zweimal mit einem Schengenvisum hier bei mir. Das Problem ist, er ist verheiratet und Christ. Seine Frau willigt nicht in die Scheidung ein, da sie befürchtet, von der Familie und der Gesellschaft geächtet zu werden, wie es ja leider heute noch in Indien zum grössten Teil ist. Er will und kann nicht mehr mit ihr zusammen leben - es war auch eine arrangierte Ehe.
Die indische Gesetzeslage lässt es nicht zu, dass er sich einfach ohne ihr Einverständnis scheiden lässt. Selbst wenn er sie für immer verlässt, wäre nur sie diejenige, welche die Scheidung einreichen müsste. Wie es derzeit aussieht, wird das wohl nie geschehen. Damit er laut indischem Gesetz die Scheidung bekommt, müsste er auf Grausamkeit oder Ehebruch plädieren. Leider ist aber ER derjenige, der die Ehe gebrochen hat. Und zwar mit mir...

Worauf ich eigentlich hinaus will ist : In Deutschland kann man sich ja spätestens nach drei Trennungsjahren scheiden lassen, ob die Gegenseite nun will oder nicht. Da das in Indien aber leider nicht so einfach - ja fast unmöglich ist, möchte ich einfach wissen, ob wir irgendeine andere Chance haben, hier zusammen zu leben. Vielleicht weil aus kultureller und gesetzlicher Sicht dort keine Scheidung in seinem Fall möglich ist, er aber dann seit mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hat und das dann auch nachweisen kann? Gibt es so etwas wie eine eingetragene Lebenspartnerschaft für Liebende wie uns, die zusammengehören und sich unendlich lieben, aber nicht heiraten können, weil es in diesem Fall keine Einwilligung zur Scheidung von der Gegenseite gibt? Wenn es möglich wäre, würden wir alles stehen und liegen lassen, um zu heiraten.
Was können wir tun? Wir sind echt verzweifelt und wissen nicht mehr weiter...
Er sucht zur Zeit mit seinem Anwalt verzweifelt nach einem Schlupfloch im indischen Gesetz, um doch die Scheidung zu bekommen. Sieht aber zur Zeit nicht gut aus...
Ich habe hier einen gutbezahlten Job, der es mir ermöglicht, für ihn aufzukommen. Er würde also unserem Staat nicht auf der Tasche liegen.
Natürlich haben wir auch mit dem Gedanken gespielt, daß ich zu ihm nach Indien gehe. Das wäre dann aber unser letzter Ausweg, wenn es für uns hier in diesem Land keine gemeinsame Zukunft geben kann.
Bin für jeden Rat unendlich dankbar.

Die tief verzweifelte
Cleo weinend
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Cleo
 
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Saxonicus
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Antwort #1 - 02.11.2005 um 23:20:48
 
Auf jeden Fall würde ich mir mal einen Anwalt suchen, der sich im indischen Eherecht (wahrscheinlich hat jeder Bundesstaat seine eigenen Gesetze) auskennt.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß es zivilrechtlich in Indien keine Scheidung gibt.
Wahrscheinlich spielen da religiöse Gepflogenheiten eine Rolle.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 02.11.2005 um 23:32:48
 
Wie ich soeben erfahren habe, ist in Indien das Eherecht der Religionszugehörigkeit untergeordnet.
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Mick
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Antwort #3 - 02.11.2005 um 23:35:45
 
Zitat:
Gibt es so etwas wie eine eingetragene Lebenspartnerschaft für Liebende wie uns, die zusammengehören und sich unendlich lieben, aber nicht heiraten können, weil es in diesem Fall keine Einwilligung zur Scheidung von der Gegenseite gibt?


Hoi,
die eingetragene Lebenspartnerschaft ist für gleichgeschlechtliche Paare
vorgesehen.
Nein, für "Euren Fall" gibt es sowas nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #4 - 03.11.2005 um 09:01:13
 
Zitat:
ist in Indien das Eherecht der Religionszugehörigkeit untergeordnet.


Stümmt, die Scheidung für indische Staatsangehörige richtet sich nach dem "Indian Divorce Act 1869, Indisches Ehescheidungsgesetz Nr. 4 vom 25.02.1869 "

Die Scheidung  ist grundsätzlich auf Antrag beider Parteien möglich, dauert aber nach dem was ich gelesen habe, u.U. ein paar Jahre. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Cleo88
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Antwort #5 - 03.11.2005 um 09:40:14
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich weiß, daß die Ehe nach dem Indian Divorce Act in beiderseitigem Einvernehmen geschieden werden kann und das dauert dort heutzutage ca. 6 Monate. Das Problem ist nur, daß die Frau nicht einwilligt. Mehrere Jahre kann es dagegen dauern, wenn die Ehe wegen anderer Gründe geschieden werden soll, wie Grausamkeit, Ehebruch und so weiter. In unserer Kultur würden wir es als grausam betrachten, wenn wir mit unserem Ehepartner nicht mehr zusammen sein wollen oder können, weil wir uns nicht mehr lieben bzw. nichts mehr stimmt zwischen uns. wir aber keine Möglichkeit hätten, uns von rechtlicher Seite aus zu trennen. In Indien ist das leider kein Grund für das Gericht, eine Ehe zu scheiden. Nach dem Motto, lieber ein Leben lang leiden, als das Heiligtum Ehe zu zerstören oder das Gesicht zu verlieren...
Ich hatte nur die Hoffnung, daß es für uns hier eine gemeinsame Zukunft geben kann, wenn dort eine eheliche Gemeinschaft zwischen den Beiden seit Jahren nicht mehr existiert. Egal, ob es durch Brief und Siegel - sprich Scheidungspapier bestätigt ist oder nicht. Gibt es irgendeine Möglichkeit für uns? Ich meine, habe ich als Deutsche das Recht mit meinem ausländischen Partner hier zu leben, obwohl eine Ehe auf dem Papier nicht möglich ist, da er sich nicht scheiden lassen kann? Wenn es eine eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gibt, gibt es dann nicht etwas ähnliches für uns? Ich weiß mir keinen Rat mehr und suche nach jedem Strohhalm, der es uns ermöglicht, endlich zusammen zu sein...

Cleo
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Antwort #6 - 03.11.2005 um 09:46:40
 
Zitat:
Gibt es irgendeine Möglichkeit für uns? Ich meine, habe ich als Deutsche das Recht mit meinem ausländischen Partner hier zu leben, obwohl eine Ehe auf dem Papier nicht möglich ist, da er sich nicht scheiden lassen kann?


Hi cleo,

der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Ehe und die (gleichgeschlechtliche ) Lebenspartnerschaft besonders zu schützen, die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht (solange sie kinderlos ist) nicht unter einem besonderen Schutz Zwinkernd

Daher lassen sich daraus auch keine aufenthaltsrechtlichen Rechte ableiten , sorry .

Wie gesagt, solange da keine gemeinsamen Kinder sind .....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 03.11.2005 um 10:02:48
 
Hallo Ronny,

war das mit den gemeinsamen Kindern ein Wink mit dem Zaunpfahl? Ich meine, wenn wir gemeinsam ein Kind bekommen würden, was wir uns ja so sehr wünschen, daß er dann das Aufenthaltsrecht bekäme? Vorausgesetzt natürlich, daß die eheliche Lebensgemeinschaft in Indien nicht mehr besteht, sie aber trotzdem noch vor dem Gesetz verheiratet sind?

Grüße Cleo
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Antwort #8 - 03.11.2005 um 10:12:36
 
Hi Cleo,

bitte nicht als Aufforderung verstehen, denn ein Kind soll nicht als Mittel zum Zweck mißbraucht werden Zwinkernd Will damit sagen, dass die Entscheidung, ein Kind zu bekommen von besseren Motiven als dem Aufenthaltsrecht abhängen sollte.

Aber:

guck
§ 28 Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG
.

Und dann bedenke bitte, dass das eine Entscheidung über Dein und sein Leben und das eines ungeborenen Kindes ist  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 03.11.2005 um 10:49:25
 
Hallo Ronny,
natürlich würden wir ein Kind nie als Mittel zum Zweck betrachten. Wir wollen ein Kind der Liebe Smiley Wir wollen es nur gemeinsam aufwachsen sehen. Wenn wir ein Kind bekämen, er aber nicht hier bei und mit mir leben kann, müsste ich meinen Beruf aufgeben und somit wäre auch kein Geld mehr da, um uns zumindestens einmal im Jahr hier oder in Indien zu sehen.

color=Red]Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.[/color]

Verstehe ich den Zusatz im Absatz 1 Ziffer 3 richtig, daß er den Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge nur bekommt, wenn wir hier schon eine familiäre Gemeinschaft gelebt haben?  ??? Dann wäre es ja doch nicht möglich, es sei denn, seine Besuchsvisa würden mit einberechnet? Oder verstehe ich da etwas falsch?
Was ist "nicht sorgeberechtigt"? Er wäre doch sorgeberechtigt, wenn das Kind von ihm ist, oder? Sorry, ich hab einfach keine Ahnung, wie ich das deuten soll. Oder bezieht sich dieser Zusatz auf einen Ausländer, der Personensorge für ein Kind ausüben möchte, welches nicht von ihm ist, sondern von dem Ex-Partner der Person, mit der er nun zusammen ist? Mein Gott, ist echt schwierig das in Worte zu fassen. Aber ich hoffe Du verstehst meine Frage... ???

Grüße
Cleo
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Janna
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Antwort #10 - 03.11.2005 um 11:05:12
 
Hallo Cleo,

Zitat:
Verstehe ich den Zusatz im Absatz 1 Ziffer 3 richtig, daß er den Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge nur bekommt, wenn wir hier schon eine familiäre Gemeinschaft gelebt haben?  ???

Nein, der ausländische sorgeberechtigte Elternteil kann ein Visum und wenn er in D ist eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Personensorge für ein deutsches Kind erhalten.

Voraussetzungen:
1. Vaterschaft anerkennen. Dies geht schon vor der Geburt. Wie das genau funktioniert (die Anerkennung würde ja aus dem Ausland erfolgen) müsstest Du beim Jugendamt erfragen. Ich könnte mir vorstellen, dass Dein Freund dann einen Notar braucht, der seine Identität und die Echtheit seiner Papiere bestätigt.

Zitat:
Was ist "nicht sorgeberechtigt"? Er wäre doch sorgeberechtigt, wenn das Kind von ihm ist, oder?

Nicht direkt, Ihr müsst 2. eine  Erklärung für gemeinsames Sorgerecht abgeben - dürfte wohl auch beim Jugendamt sein. Fragen, ob das auch schon vor der Geburt möglich ist. Es gibt nämlich auch das alleinige Sorgerecht. Das hat z.B. meine Freundin mit dem Mann aus Ghana, der sie nach Erhalt der Einbürgerungszusage verlassen hat und sich seitdem in keiner Weise mehr um die Kinder kümmert. Alleiniges Sorgerecht macht dann Sinn, wenn der nicht sorgeberechtigte Partner sich nicht um das Kind kümmert, denn bei gemeinsamem Sorgerecht wären alle das Kind betreffenden wichtigen Entscheidungen wie z.B. Schulbesuch, ärztl. Operationen, etc. nur mit Zustimmung beider Elternteile möglich. Da kann dann aus Rache oder verletztem Stolz schnell mal eine Entscheidung boykottiert oder verzögert werden, zu Lasten des Kindes ...

3. Wenn das Kind geboren ist, Antrag auf Familienzusammenführung stellen zwecks Personensorge für ein deutsches Kind.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #11 - 03.11.2005 um 12:26:36
 
Hallo Janna,
das alles lässt mich ja wirklich hoffen. Ist denn der Mann aus Ghana mit Deiner Freundin verheiratet, oder haben sie die Familienzusammenführung zwecks Personensorge für das deutsche Kind beantragt? Oder hast Du von so einem Fall schon gehört?
Und wir könnten dieses Visum dann wirklich beantragen, obwohl er in Indien auf dem Papier noch verheiratet wäre? Wie würde es dann ablaufen? Bei einem Heiratsvisum kommt ja erst mal der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft ins Spiel, der überprüft, ob die Ehe dort geschieden ist. Wenn die Ehe aber nicht geschieden werden kann, aus oben genannten Gründen - wird es dann anders gehandhabt? Schließlich ist Indien ein Land mit unsicherem Urkundenverkehr. Also wie oder was prüft die Botschaft dann?

die hoffende Cleo
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Janna
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Antwort #12 - 03.11.2005 um 13:17:04
 
Hi Cleo,

das mit dem Mann aus Ghana ist ganz anders gelagert. Die 2 haben in Afrika geheiratet, damals gab es noch kein Kind. Nachdem er die Einbürgerungszusage hatte (nach ca. 5 Jahren Ehe), hat er Frau und 2 Kinder verlassen und kümmert sich nicht um die Kinder. Meine Freundin hat das alleinige Sorgerecht beantragt und erhalten, denn sonst hätte sie so "einfache" Dinge wie Schulbesuch für die Kinder nicht allein entscheiden dürfen (hatte ich nur als Beispiel für den Fall "Alleiniges Sorgerecht / Gemeinsames Sorgerecht" geschrieben).

Ein Visum wegen Einreise zwecks Personensorge für ein deutsches Kind könnt Ihr auf jeden Fall beantragen, denn der Mann will ja für das Kind dann wirklich da sein. Da spielt es m.E. keine Rolle, dass er in Indien noch verheiratet ist.
Ein Heiratsvisum dürft Ihr natürlich nicht beantragen, denn Ihr werdet nicht heiraten können, solange er nicht rechtskräftig geschieden ist, d. h. sein Aufenthalt in D wird vom Kind abhängig sein.

Ab wann er dann eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen kann weiß ich nicht. (Experten bitte Info ...)

Wie und was die Botschaft genau prüft, kann ich nicht sagen.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #13 - 03.11.2005 um 13:21:27
 
Zitat:
Also wie oder was prüft die Botschaft dann?  


Hi Cleo,

in dem Falle könnten bei einer Vaterschaftsanerkennung -falls Zweifel an der Identität bestehen sollten- evtl. die Geburtsurkunde und der Pass überprüft werden.  

Ggf. könnte ein Vaterschaftstest angeordnet werden, wenn nicht so ganz nachvollziehbar ist, ob er auch tatsächlich der Vater sein kann (z.B. Besuch zur fraglichen Zeit, oder Auslandsaufenthalt Deinerseits , etc) . Stichwort Abstammungstest.

Alle geigneten Belege (Flugscheine, Einreisestempel, etc) sind natürlich aufhebenswert in so einem Fall Zwinkernd

Ansonsten  öhm

@ Janna: ab wann ?

Du kennst die unterschiedlichen Argumente Zwinkernd

Ich würde sagen: Empfängniszeit plus X (herrlich genau, oder ? Zwinkernd    )


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #14 - 03.11.2005 um 13:31:54
 
Zitat:
1. Vaterschaft anerkennen. Dies geht schon vor der Geburt. Wie das genau funktioniert (die Anerkennung würde ja aus dem Ausland erfolgen) müsstest Du beim Jugendamt erfragen. Ich könnte mir vorstellen, dass Dein Freund dann einen Notar braucht, der seine Identität und die Echtheit seiner Papiere bestätigt.

Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch bei einer Deutschen Auslandsvertretung erfolgen.
Zitat:
Ab wann er dann eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen kann weiß ich nicht. (Experten bitte Info ...)

In dem Fall geht das nur über eine Niederlassungserlaubnis, d. h. frühestens nach 3 Jahren.

Abu
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